Der verbotene Bandidos Motorradclub – und die beschlagnahmten Motorräder und Grundstücke

Das Landeskriminalamt NRW (LKA) u.a. Motorräder der Marke Harley-Davidson und Zulassungsbescheinigungen von früheren Mitgliedern des Bandidos Motorcycle Club (BMC) sowie Grundstücke in Bochum und Gelsenkirchen sicherstellen, die örtliche Chapter des Bandidos MC als Vereinsheim genutzt hatten.

Der verbotene Bandidos Motorradclub – und die beschlagnahmten Motorräder und Grundstücke

Die örtlichen Chapter sind Teilorganisationen des BMC Federation West Central. Das Bundesinnenministerium hat diesen Verein und seine Teilorganisationen durch Verbotsverfügung vom 7. Juli 2021 verboten, weil die Zwecke des Vereins gegen die Strafgesetze verstoßen. Dies ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 20231 rechtskräftig bestätigt. Die Verbotsverfügung bestimmt u.a. die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „BMC Federation West Central“ oder eine seiner Teilorganisationen deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

In allen Verfahren, die das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun zu entscheiden hatte, kam das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die jeweiligen Eigentümer der Motorräder und Grundstücke diese Gegenstände zur Überzeugung der Kammer im Zeitpunkt der Verbotsverfügung dem jeweils örtlichen Chapter des Vereins der BMC Federation West Central zur Verfügung gestellt hatten, um die Zwecke des verbotenen Vereins zu fördern. Sie hatten Kenntnis von diesen Zwecken und nahmen ihre Verwirklichung jedenfalls billigend in Kauf.

Im Zeitpunkt der Verbotsverfügung waren die klagenden Eigentümer Mitglieder unterschiedlicher Organisationen des BMC sowie in einem Fall ein enger Freund des Vereins und führender Mitglieder. Das Eigentum an einer Harley-Davidson war nach den Statuten des verbotenen Vereins Voraussetzung für eine Mitgliedschaft. An den Grundstücken waren außen und im Inneren der Vereinsheime Kennzeichen des verbotenen Vereins angebracht, die in einer Gesamtschau die Vereinsnutzung erkennbar belegten (etwa Schilder/Aufkleber: „Bandidosplace“, „Wer hier klaut, stirbt“, „members only“).

Die Eigentümer konnten mit ihrem Vortrag, sie hätten die Motorräder nicht für kriminelle Geschäfte verwendet und zu dem jeweils örtlichen Chapter auf den beiden Grundstücken seien keine Straftaten festgestellt worden, nicht durchdringen.

Auch Feierlichkeiten mit anderen Vereinen oder Nachbarschaftsfeste lassen die Förderung des Vereinszwecks durch Überlassung des Grundstücks an eine Teilorganisation des verbotenen Vereins nicht entfallen. Durch das Vereinsverbot ist rechtskräftig festgestellt, dass die Zwecke des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisationen gegen die Strafgesetze verstoßen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 18. August 2025 – 14 K 4181/24, 14 K 3034/24, 14 K 4901/21, 14 K 4844/21 und 14 K 473/22

  1. BVerwG, Urteil vom 19.09.2023 – 6 A 12.21[]

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