Die Arbeit des Elternbeirats für den Weihnachtsbasar des Kindergartens – und die Unfallversicherung

Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert, auch wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden.

Die Arbeit des Elternbeirats für den Weihnachtsbasar des Kindergartens – und die Unfallversicherung

In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens geklagt. Im Jahr 2017 sollte dieser nach Absprache im Elternbeirat für den jährlich stattfindenden Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben beschaffen und zurecht schneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Der Erlös war für Projekte des Kindergartens vorgesehen. Am 18. November 2017 schnitt er auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zu. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er seinen Mittel- und Ringfinger verlor. Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen vor dem Sozialgericht Gotha1 und dem Thüringer Landessozialgericht2 ohne Erfolg.  Versicherungsschutz wegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts scheide aus. Der Elternbeiratsmitglied habe sich zwar unentgeltlich für den Kindergarten betätigt, dessen Trägerin die Gemeinde gewesen sei. Es fehle aber an der Zuordnung der unfallbringenden Tätigkeit zum qualifizierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gemeinde. Die Tätigkeit des Elternbeiratsmitglieds auf seinem Privatgrundstück bewege sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens, da diese keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt hätten.

Auf die hiergegen gerichtete Revision des verletzten Elternbeiratsmitglieds hat dagegen das Bundessozialgericht die Entscheidungen der Thüringer Vorinstanzen aufgehoben und das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt:

Der Elternbeiratsmitglied war im Unfallzeitpunkt als gewähltes Mitglied des Elternbeirats innerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des gesetzlichen Aufgabenkreises des Elternbeirats ehrenamtlich mit dieser Handlungstendenz tätig. Die Durchführung des Weihnachtsmarktes einschließlich des Weihnachtsbasars gehörte zu diesen Aufgabenkreisen, wie die Vorinstanz unter Auslegung des Thüringer Landesrechts verbindlich festgestellt hat.

Im Übrigen hatten Kindergarten und Elternbeirat dem Elternbeiratsmitglied die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen. Die Tätigkeit bewegte sich insoweit innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Elternbeiratsmitglieds sind ohne Auswirkungen auf den Versicherungsschutz. Der Schutz ehrenamtlich Tätiger erstreckt sich ohne zeitliche und örtliche Begrenzung auf alle Tätigkeiten “für“ die im Gesetz genannten Einrichtungen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Dezember 2023 – B 2 U 10/21 R

  1. SG Gotha, Urteil vom 15.06.2020 – S 18 U 2673/15[]
  2. Thür. LSG, Urteil vom 30.04.2021 – L 1 U 682/20[]

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