Heranrückende Wohnnutzung – und das Umweltrechtsbehelfsgesetz

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs.

Heranrückende Wohnnutzung – und das Umweltrechtsbehelfsgesetz

In dem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall betreibt der klagende Nachbarn eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem benachbarten Grundstückseigentümer erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Nachbarn.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab1. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münste hat der Berufung des Nachbarn stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben2. Die Wohnnutzung verstoße zulasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen:

Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen.

Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen.

Dieser Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Nachbarn zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum.

Das Urteil verstößt aber gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2026 – 4 C 1.25

  1. VG Köln, Urteil vom 05.05.2022 – 8 K 5568/19[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2024 – 7 A 1326/22[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch