Wer als Schüler in seiner Schule mit einer Softair-Spielzeugpistole herumfuchtelt erzeugt hierdurch den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Amoklaufs. Dies rechtfertigt die Auferlegung der Gebühren und Auslagen für den daraufhin ausgelösten Polizeieinsatz.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage eines Schülers gegen einen Gebührenbescheid der Polizeidirektion Osnabrück in Höhe von 10.000, – € abgewiesen. Hintergrund war ein Polizeieinsatz am 28.09.2023 an einem Osnabrücker Schulzentrum. Der Schüler – damals 14 Jahre alt – hantierte gegen 10:40 Uhr auf dem Schulhof mit einer schwarzen Spielzeugpistole aus Plastik, gefüllt mit gelben Plastikkügelchen (Softair-Pistole, imitiert eine halbautomatische „Heckler & Koch“-Pistole, kleiner Lauf innen rot gefärbt), herum und streckte sie nach oben in die Luft. Ein Lehrer, der in einem der umliegenden Schulgebäude unterrichtete, bemerkte, dass der Schüler eine dunkle Schusswaffe in den Händen hielt. Er teilte diesen Umstand einer Kollegin, die daraufhin mit einem Tablet Fotos von dem Schüler machte, sowie der Schulleitung mit. Ein Amokalarm wurde ausgelöst. Die Lehrer verschlossen im Rahmen des Amokkonzepts der Schule die Klassentüren und verschanzten sich sowie die Schülerinnen und Schüler. Die Schulleitung informierte die Polizei um 10:50 Uhr. Es kam zu einem groß angelegten Polizeieinsatz. Der Schüler sowie ein Freund, der sich mit ihm zusammen im Innenhof aufhielt, verließen in der Zwischenzeit das Schulgelände und wurden sodann um 11:02 Uhr von der Polizei angetroffen und kontrolliert. Sie wurden auf die Polizeiwache gebracht. Der Schüler wurde mit Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21.03.2024 wegen Störung des öffentlichen Friedens und Bedrohung verurteilt.
Die Polizeidirektion Osnabrück setzte mit dem hier angefochtenen Gebührenbescheid Gebühren und Auslagen der Polizei in Höhe von 10.000, – € gegenüber dem Schüler fest. Gegen diesen Bescheid hat der Schüler Klage vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück erhoben, die das Verwaltungsgericht nun als unbegründet abgewiesen hat:
Das Verwaltungsgericht Osnabrück sah die Voraussetzungen für die Gebührenforderung als gegeben an. Gem. §§ 1, 3, 5 ff. des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i. V. m. Nr. 108.01.4 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (Anlage zur AllGO) sei der Schüler verpflichtet, die Gebühren in Höhe von 10.000, – € zu zahlen.
Der Schüler habe eine Gefahrenlage vorgetäuscht. Er habe auch die veranlasste Amtshandlung der Polizei zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz). Dieses subjektive Element des Vortäuschens in Nr. 108.01.4 der Anlage zur AllGO sei als Voraussetzung hier erfüllt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Vorsatz des Schülers auch auf eine Alarmierung und einen unnötigen Polizeieinsatz erstreckt habe.
Zum Zeitpunkt des Anrückens der Polizei hätten hinreichende objektive Anhaltspunkte für die Annahme eines unmittelbar drohenden Amoklaufs vorgelegen. Aus einer Entfernung von 15 bis 18 Meter Luftlinie hätte jede andere durchschnittlich befähigte Person die Spielzeugpistole für eine echte Waffe gehalten.
Infolge dieser Gefahrenlage habe die Polizei rechtmäßige Amtshandlungen vorgenommen, die gebührenpflichtig gewesen seien. Sie sei hierbei ausschließlich zur Abwehr von Gefahren tätig geworden.
Der Schüler habe dadurch Kosten verursacht, zu deren Begleichung er grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sei. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprächen den Vorgaben der AllGO und seien nicht rechtswidrig.
Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf 10.000, – € (vgl. die damals geltende Fassung der AllGO) sei insbesondere die Höhe der Gebühren nicht zu beanstanden. Über die restlichen von der Polizeidirektion aufgestellten Gebühren in Höhe von 27.778,25 € hatte das Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 24. Juni 2025 – 5 A 635/24










