Wer als Schüler in seiner Schule mit einer Softair-Spielzeugpistole herumfuchtelt erzeugt hierdurch den Eindruck eines unmittelbar bevorstehenden Amoklaufs. Dies rechtfertigt die Auferlegung der Gebühren und Auslagen für den daraufhin ausgelösten Polizeieinsatz.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage
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