Die Kosten für den Einsatz von Polizeibeamten, die entlaufene Rinder auf eine Weide zurückgetrieben haben, hat der Landwirt zu tragen, dem die Rinder gehören.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Landwirts abgewiesen, der den Bescheid der Polizeidirektion Hannover angegriffen hat, weil es angeblich nicht seine Rinder gewesen seien. Die Polizeibeamten haben am 13. Oktober 2009 entlaufene Rinder auf eine Weide zurückgetrieben. Die Kosten für diesen Einsatz sind dem Landwirt in Rechnung gestellt worden. Der Kläger behauptet, es wären nicht seine entlaufenen Rinder gewesen.
In der vor Ort durchgeführten Verhandlung ist das Verwaltungsgericht Hannover zu der Überzeugung gelangt, dass es sehr wohl Rinder von der Weide des Klägers waren, die entlaufen und von den Polizeibeamten auf die Weide zurückgetrieben wurden. Daher sei der Kläger polizeirechtlich verantwortlich. Maßgeblich für diese Überzeugung waren die Aussage des Einsatzleiters der Polizei, wonach die Rinder (bis auf eines) durch ein Loch im Zaun wieder auf die Weide des Klägers zurückgegangen seien, und die Aussage der Schwester eines anderen Landwirtes, dessen Kühe vor dem besagten Vorfall mehrmals entlaufen und einmal auch in der Nähe angetroffen worden waren. Sie war am fraglichen Abend zu dem Zeitpunkt, als eines der Rinder noch nicht wieder zurückgetrieben werden konnte, vor Ort und hat nach Auffassung des Gerichts glaubhaft bekundet, dass es kein Rind ihres Bruders gewesen sei. Dessen Rinder kenne sie genau, weil sie sich täglich darum kümmere. Außerdem habe besagtes Rind, bevor es in Panik davongelaufen und verschwunden sei, versucht, wieder zu seiner Herde, also zu den Rindern auf der Weide des Klägers, zu gelangen. Sie habe anschließend nach der eigenen Herde gesehen und festgestellt, dass diese vollständig gewesen sei. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, es könnten auch Rinder eines dritten Landwirts gewesen seien.
Die beklagte Polizeidirektion hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid von 345 Euro auf 230 Euro ermäßigt, weil statt der ursprünglich in Rechnung gestellten Kosten für den Einsatz von drei Streifenwagen der Einsatz von lediglich zwei Streifenwagen ausreichend gewesen sei. Die Kosten des Verfahrens tragen daher der Kläger zu zwei Dritteln und die Polizeidirektion zu einem Drittel.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 5. Oktober 2013 – 10 A 825/11