Journalistisch-redaktionelle Inhalte unterfallen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit sowohl in gedruckter Form als auch in elektronischen Medien.
Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen der entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden1. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben2. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt3.
Hiervon ausgehend kann sich der Kläger auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen. Es kommt nicht darauf an, ob seine publizistische Tätigkeit im Rahmen von Printmedien oder der digitalen Presse erfolgt. Der Kläger ist auch publizistisch tätig.
Der Begriff der Presse ist weit und formal und kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden4. Er ist entwicklungsoffen5. Der Verfassungsgeber ist bei der Begriffswahl „Presse“ mit dem Ziel der grundrechtlichen Sicherung der Demokratie6 von dem zu dieser Zeit existierenden Massenmedium der Presse ausgegangen und hatte Druckerzeugnisse entsprechend der damaligen Herstellungstechnik vor Augen7. Dieser technikbezogene Ansatz bestimmt den Begriff der Presse aber nicht abschließend. Der intendierte Schutz richtet sich nicht ausschließlich auf den Einsatz der Druckerpresse. Das Druckwerk ist die ursprüngliche, aber unter den Bedingungen der heutigen Zeit nur eine unter vielen weiteren Methoden der Vervielfältigung. Vor dem Hintergrund der gewandelten tatsächlichen Verhältnisse8 ist es für den Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit unerheblich, auf welche Art und Weise der geistige Inhalt verkörpert wird. Damit stehen mit der klassischen Presse vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erfüllen, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten9, gleichermaßen unter verfassungsrechtlichem Schutz. Auch elektronische Medien haben an der Aufgabe der Sicherung der Demokratie teil10. Maßgeblich ist allein, inwieweit Online-Angebote funktional der Presse entsprechen. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beiträge in Wort und Bild, die an der für das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den dafür maßgeblichen Kriterien zuzuordnen. Dementsprechend unterfällt die digitale Presse, soweit sie funktional den traditionellen Presseerzeugnissen vergleichbar ist, der Pressefreiheit11. Von einem digitale Formen der Verbreitung umfassenden Begriff der Presse ist auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen, als es das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme von der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als erfasst angesehen hat12. Für den verfassungsrechtlichen Schutz als Presse ist gleichfalls ohne Belang, ob die digitale Version ergänzende Texte zu einer Printversion enthält, das alleinige Format der Publikation ist oder der Alternativverbreitung der Printversion dient.
Der Kläger ist auch publizistisch tätig. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.201913 lässt sich die Ansicht, die klägerische Tätigkeit (hier: für das Online-Portal FragDenStaat.de) diene nicht in eindeutiger Weise oder zumindest vorrangig einem publizistischen Zweck, nicht begründen. In dem in Bezug genommenen Urteil war die Aktivlegitimation eines Unternehmens zu beurteilen, das einen vornehmlich außerpublizistischen Geschäftszweck verfolgte und nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnahm. Die dort angelegten Maßstäbe führen im vorliegenden Fall indes zur Einordnung der Recherchetätigkeit des Klägers als Pressetätigkeit. Das konkrete Auskunftsbegehren des Klägers dient einem journalistisch-redaktionellen Zweck. Er beabsichtigt, seine Rechercheergebnisse zum Erwerb und zur Nutzung der Software „Pegasus“ nach Auswertung zu veröffentlichen. Die Annahme, eine Publikation diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist für Journalisten und Redakteure ohne Weiteres regelmäßig gerechtfertigt14. Ob der Kläger auch oder gar vorrangig als Projektleiter des Portals FragDenStaat.de tätig ist, bleibt ohne Bedeutung für die Bejahung seiner Pressetätigkeit. Ob er diese haupt- oder nebenberuflich ausübt, ist gleichfalls unerheblich. Dass die Plattform Bürgerinnen und Bürger bei der Stellung von Anträgen auf Informationszugang nach den verschiedenen Informationsfreiheitsgesetzen unterstützt, steht der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers als Pressetätigkeit gleichfalls nicht entgegen. Überdies kommt es auf eine Beurteilung der Tätigkeit der Plattform nicht an. Sie ist nicht Klägerin im vorliegenden Verfahren.
Der Kläger ist außerdem im Besitz eines bundeseinheitlichen Presseausweises für das Jahr 2024. Dieser gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserates e. V. vom Journalistenverband Berlin und Brandenburg (JVBB) im Deutschen Journalistenverband ausgestellte Presseausweis indiziert, dass der Kläger als Inhaber des Ausweises sich auf die Pressefreiheit berufen kann. Anlass zu Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen diese Indizwirkung entkräftet sein kann, besteht bei ihm nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 2024 – 10 A 5.23
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2021 – 10 C 3.20, BVerwGE 174, 66 Rn. 25 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13, NVwZ 2016, 50 Rn. 12[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.07.2021 – 6 A 10.20, BVerwGE 173, 118 Rn. 18 m. w. N.; und vom 09.11.2023 – 10 A 2.23, NVwZ 2024, 573 Rn. 12[↩]
- BVerfG, Beschlüsse vom 25.01.1984 – 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116 <134> und vom 08.10.1996 – 1 BvR 1183/90, BVerfGE 95, 28 <35>[↩]
- Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl.2024, Art. 5 Rn. 68; Kaiser, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl.2023, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 86; Degenhart, in: Kahl/?Waldhoff/?Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 2024, Art. 5 Rn.193?ff.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 u. a., BVerfGE 20, 162 <174 f.>[↩]
- etwa Degenhart, in: Kahl/?Waldhoff/?Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 2024, Art. 5 Rn.193; Grabenwarter, in: Dürig/?Herzog/?Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 239[↩]
- Kaiser, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl.2023, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 7[↩]
- BVerfG, Urteil vom 28.02.1961 – 2 BvG 1/60 u. a., BVerfGE 12, 205 <260 f.> und Beschluss vom 06.11.1979 – 1 BvR 81/76, BVerfGE 52, 283 <296>[↩]
- vgl. auch Degenhart, in: Kahl/?Waldhoff/?Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 2024, Art. 5 Rn.197 f.; Grabenwarter, in: Dürig/?Herzog/?Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 251 ff., 266; Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl.2023, Einl. Rn. 106[↩]
- vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2024 – 6 S 37/24 12 f.[↩]
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.12.2011 – 1 BvR 1248/11 – BVerfGK 19, 278 <284>[↩]
- BVerwG, Urteil 21.03.2019 – 7 C 26.17 -? BVerwGE 165, 82 Rn. 24 ff.[↩]
- BVerwG a. a. O. Rn. 26[↩]










