Sitzungsausschluss eines Abgeordneten – und das Plenarprotokoll

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat aktuell entschieden, dass der Sitzungsausschluss eines Abgeordneten aus der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 27.03.2025 diesen in seinen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten aus Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin verletzt hat.

Sitzungsausschluss eines Abgeordneten – und das Plenarprotokoll

Gegenstand des Organstreitverfahrens war eine Ordnungsmaßnahme während einer Plenardebatte, die sich mit der Inhaftierung des Istanbuler Bürgermeisters ?mamo?lu sowie der Solidarität mit demokratischen Kräften in der Partnerstadt Istanbul befasste. Nach einem Ordnungsruf gegen einen Abgeordneten der AfD-Fraktion kam es zu weiterer Unruhe und Zwischenrufen. Die sitzungsleitende Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses sprach anschließend einen Sitzungsausschluss gegen den Antragsteller, ebenfalls Abgeordneter der AfD-Fraktion, aus.

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Sitzungsausschluss auf einer Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruhte. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete die Beurteilung der sitzungsleitenden Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses, das Verhalten des Antragstellers stelle eine grobe Verletzung der Ordnung des Abgeordnetenhauses dar. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war, dass das beanstandete Verhalten des Antragstellers nicht über einen Zuruf von seinem Sitzplatz aus hinausging und sich der Wortlaut weder dem Plenarprotokoll noch einem Videomitschnitt der Plenarsitzung entnehmen ließ.

Der Antrag ist überwiegend zulässig.

Der innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gestellte Antrag ist gegen die Präsidentin des Abgeordnetenhauses als richtige Antragsgegnerin gerichtet1. Soweit die sitzungsleitende Vizepräsidentin den hier angegriffenen Sitzungsausschluss ausgesprochen hat, handelte sie als Vertreterin der Antragsgegnerin (§ 15 Abs. 1 GO Abghs).

Der Antragsteller ist im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung seine r Rechte aus Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 VvB antragsbefugt, nicht jedoch in Bezug auf Art. 38 Abs. 3 VvB. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung von Berlin übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung muss nach dem Vortrag des Antragstellers zumindest möglich sein2. Erforderlich ist die aktuelle und tatsächliche Betroffenheit3. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 VvB vor, nicht jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 38 Abs. 3 VvB. Die Regelung in Art. 38 Abs. 3 VvB, derzufolge die Opposition notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie ist und das Recht auf politische Chancengleichheit hat, begründet entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Individualrecht des einzelnen Abgeordneten der Opposition4. Hierfür besteht auch deswegen kein Bedürfnis, weil sich der einzelne Abgeordnete im Bereich der Teilhabe am Willensbildungsprozess bereits auf die ihm aus Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleisteten Statusrechte berufen kann.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, denn der Antragsteller hat den gemäß § 80 Satz 1 GO Abghs erforderlichen Einspruch ordnungsgemäß eingelegt5.

Der Antrag ist begründet. Die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 4 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 VvB sind durch den Sitzungsausschluss verletzt.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 VvB sind die Abgeordneten Vertreter aller Berliner; sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Zum verfassungsmäßigen Status der Abgeordneten gehört auch ihr in Art. 45 Abs. 1 VvB konkretisiertes Recht, sich durch Rede, Anfragen und Anträge an der parlamentarischen Willensbildung und Entscheidungsfindung im Abgeordnetenhaus gleichberechtigt zu beteiligen6.

Es ist Ausdruck des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung, dass die Ausübung des freien Mandats des einzelnen Abgeordneten immer auch der Mandatsfreiheit der übrigen Abgeordneten Rechnung zu tragen hat7. Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB konkretisiert, dass eine Beschränkung von verfassungsrechtlich verbürgten Mitwirkungs – und Beteiligungsrechten des einzelnen Abgeordneten nur insoweit erlaubt ist, „wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist“. Die Statusrechte der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 4 VvB sind daher nicht schrankenlos gewährleistet und können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter8.

Die Konkretisierung des zur Erhaltung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments Erforderlichen obliegt zunächst dem Parlament selbst. Dem dient die verfassungsrechtlich verbürgte Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung in Art. 41 Abs. 1 VvB. Die Geschäftsordnung setzt die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung der den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte; nur so wird dem Parlament eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben möglich9.

Bei der Regelung seiner inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung besitzt das Abgeordnetenhaus einen weiten Gestaltungsspielraum10. Das Parlament selbst legt fest, welche Regeln es für die Organisation seiner Arbeit, den Ablauf der Sitzungen, den Umgang seiner Mitglieder miteinander und mit der Sitzungsleitung und für die Wahrung seiner Würde – nicht zuletzt mit Blick auf sein Ansehen in der Öffentlichkeit – für sachgerecht und erforderlich hält11. Es ist dabei nicht auf Regelungen beschränkt, die zur Herstellung und Bewahrung seiner Repräsentations- und Funktionsfähigkeit nachweislich zwingend erforderlich oder unerlässlich sind, sondern soll im Lichte von Art. 45 Abs. 1 VvB den Konflikt zwischen ungebundener Mandatsausübung durch den einzelnen Abgeordneten und der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Parlaments als Ganzem nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz durch einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen und Rechte lösen12.

Dieser Gestaltungspielraum, den der Verfassungsgerichtshof schon aus Respekt des einen Verfassungsorgans vor dem anderen im Grundsatz anzuerkennen hat, bezieht sich nicht nur auf die Schaffung der maßgeblichen Regelungen selbst. Er setzt sich als Beurteilungsspielraum fort und erfasst auch die Konkretisierung, allgemeine Auslegung und Anwendung der Regeln im jeweiligen Einzelfall13.

Zur Wahrung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses stehen dem die Disziplinar- und Ordnungsgewalt innehabenden Parlamentspräsidenten die in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses enthaltenen Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Gemäß § 14 Abs. 2 GO Abghs beruft der Präsident die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten (Satz 1). Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben (Satz 2). Gemäß § 76 Abs. 1 GO Abghs kann der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses „zur Sache“ rufen, wenn dieses während seiner Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweift und gemäß § 76 Abs. 2 GO Abghs unter Namensnennung „zur Ordnung“ rufen, wenn es die Ordnung verletzt. Nach § 77 Abs. 1 GO Abghs kann der Präsident einem Mitglied des Abgeordnetenhauses das Wort entziehen, wenn es dreimal in derselben Rede „zur Ordnung“ oder dreimal „zur Sache“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ hingewiesen worden ist. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs kann der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen, wenn es „in grober Weise die Ordnung“ verletzt.

Der Begriff der Ordnung in §§ 76 ff. GO Abghs ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Bestimmung vom Zweck der Ordnungsmaßnahmen auszugehen hat14. Er zielt auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie auf die Würde des Abgeordnetenhauses15. Vom Begriff erfasst sind die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Parlamentsrechts zum Ablauf der Plenarsitzungen ebenso wie Werte und Verhaltensweisen, die sich in der demokratischen; und vom Repräsentationsgedanken getragenen parlamentarischen Praxis entwickelt haben und die durch die historische und politische Entwicklung geformt worden sind16.

Anders als der Ordnungsruf oder die Wortentziehung führt ein Sitzungsausschluss zu einer nicht rückgängig zu machenden Einschränkung wesentlicher Statusrechte eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses. Dem trägt § 78 Abs. 1 GO Abghs Rechnung, indem er eine gegenüber dem Ordnungsruf und der Wortentziehung gesteigerte Verletzung der Ordnung verlangt. Nur bei einer Verletzung der Ordnung „in grober Weise“ kann der Präsident den Abgeordneten von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Von einer solchen Verletzung ist auszugehen, wenn die Sitzungsdisziplin oder die Würde des Abgeordnetenhauses in erheblichem Maße missachtet werden, namentlich wenn die Anwesenheit eines Mitglieds des Parlaments wegen dessen Verhaltens für eine bestimmte Zeit untragbar geworden ist17. Nur besonders schwere, wiederholte oder fortdauernde Verstöße sind solche, die die Ordnung in grober Weise verletzen18.

Der Parlamentspräsident hat bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses die Ordnung in grober Weise im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs verletzt, einen weiten Beurteilungsspielraum, der im Rahmen des verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nur begrenzt überprüfbar ist19. Grundsätzlich hat der Verfassungsgerichtshof eine in parlamentarischer Eigenverantwortung verhängte Ordnungsmaßnahme zu respektieren. Dies gründet – wie bereits ausgeführt im Prinzip der Parlamentsautonomie und ist zudem dem Umstand geschuldet, dass es bei der Einordnung eines konkreten Verhaltens von Abgeordneten als Verletzung der Ordnung des Parlaments in grober Weise einer spontanen sowie wertenden und prognostischen Beurteilung des sitzungsleitenden Präsidenten bedarf. Die Dynamik und Atmosphäre der betreffenden Abgeordnetenhaussitzung ist nicht wiederholbar und auch unter Zugrundelegung der Plenarunterlagen im verfassungsgerichtlichen Verfahren nur schwer rekonstruierbar20. Der Verfassungsgerichtshof kann selbst dann, wenn – wie hier – neben Plenarprotokollen auch Videoaufnahmen des streitgegenständlichen Vorgangs zur Verfügung stehen, die besonderen Gegebenheiten der konkreten Sitzung des Abgeordnetenhauses nur eingeschränkt nachvollziehen21.

Sofern die Feststellung einer Verletzung der Ordnung in grober Weise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Verfassungsgerichtshof bei Sitzungsausschlüssen, die der Präsident gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs aussprechen „kann“, wiederum unter Beachtung der Parlamentsautonomie weiter zu prüfen, ob sich der konkrete Sitzungsausschluss in den verfassungsrechtlichen Grenzen hält.

Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Sitzungsausschluss willkürlich oder missbräuchlich erfolgt oder auf einer anderweitigen Verkennung der aus dem Abgeordnetenstatus resultierenden Rechte beruht. Diese im Verhältnis zur Prüfung eines Ordnungsrufs intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung, die im Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 GO Abghs angelegt ist, trägt dem durch einen Sitzungsausschluss weitergehenden Eingriff in die Abgeordnetenrechte Rechnung22. Von einer Verkennung ist darum nicht schon dann auszugehen, wenn der Adressat des Sitzungsausschlusses in derselben Sitzung zuvor noch keinen Ordnungsruf/keine Ordnungsrufe erhalten hat. Die Ordnungsmittel bauen nicht aufeinander auf, sondern können bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich auch unmittelbar verhängt werden.

Ausgehend vom vorstehenden Maßstab genügt der Ausschluss des Antragstellers aus der laufenden Plenarsitzung am 27.03.2025 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in seine von der Verfassung von Berlin geschützten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nicht. Bei der Feststellung, das Verhalten des Antragstellers verletze die Ordnung in grober Weise, hat die Präsidentin des Abgeordnetenhauses den Begriff der Grobheit verkannt. Die Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss gemäß § 78 Abs. 1 GO Abghs lagen nicht vor.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Plenarprotokolls und des Inhalts des Videomitschnitts der Plenarsitzung ist die Beurteilung, der Antragsteller habe sowohl die Sitzungsdisziplin als auch die Würde des Abgeordnetenhauses missachtet , verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die sitzungsleitende Vizepräsidentin dem Abgeordneten E. für den Zuruf „Ihr seid die Heuchler!“ einen Ordnungsruf erteilt und wegen der Kritik mehrerer nicht konkret benannter Abgeordneter der AfD -Fraktion an ihrer Entscheidung einen weiteren Ordnungsruf ausgesprochen hatte, bat sie die Fraktionsvorsitzende der AfD-Fraktion darum, in der Fraktion für Ordnung zu sorgen, da sonst mit dem dritten Ordnungsruf ein Sitzungsausschluss folgen müsste. In dieser Situation rief der Antragsteller in das Plenum. Dieser Sachverhalt trägt die Einschätzung, dass der Antragsteller die Würde des Abgeordnetenhauses missachtet hat, indem er das offensichtliche Bemühen der sitzungsleitenden Vizepräsidentin, die Sitzungsdisziplin wiederherzustellen, durch seinen Zuruf und damit für jeden erkennbar ignorierte. Die Sitzungsdisziplin dient vornehmlich dem Austausch von Argumenten und zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Redner ungestört zum Plenum sprechen kann und ihm jede und jeder Abgeordnete störungsfrei zuhören kann.

Dieses der Sitzungsdisziplin und der Würde des Abgeordnetenhauses abträgliche Verhalten erreicht indes auch unter Zugrundelegung des beurteilungsfehlerfrei als Kritik an der Sitzungsleitung verstandenen Zurufes noch nicht die Schwelle eines Ordnungsverstoßes „in grober Weise“. Auch der Verweis der Präsidentin des Abgeordnetenhauses auf eine chaotische Gesamtsituation, eine nachhaltige Kritik an der Sitzungsleitung, eine spontane Entscheidung der Vizepräsidentin und das sehr baldige Sitzungsende führt hier nicht dazu, dass von einer Verletzung der Ordnung in grober Weise ausgegangen werden durfte. Zwar können die Gesamtumstände einer Plenarsitzung bei der Beurteilung eines Ordnungsverstoßes berücksichtigt werden.

Im Zentrum der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sitzungsausschluss muss jedoch das Verhalten des betroffenen Abgeordneten stehen, durch welches seine Anwesenheit für eine bestimmte Zeit untragbar geworden ist .

Hier ging das Verhalten des Antragstellers über den bereits vorstehend beschriebenen störenden Zuruf nicht hinaus, dessen Wortlaut die sitzungsleitende Vizepräsidentin nicht verstanden hat und der auch weder dem Sitzungsprotokoll noch dem Videomitschnitt zu entnehmen ist.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22. Januar 2026 – VerfGH 41/25

  1. vgl. Beschluss vom 28.08.2018 – VerfGH 189/19, Rn.20 f. wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de[]
  2. vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.03.2003 – VerfGH 6/01, Rn. 59 m. w. N.[]
  3. vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 15.01.2014 – VerfGH 67/12, Rn. 82.[]
  4. VerfGH Berlin, Beschluss vom 30.10.2024 – VerfGH 38/24, Rn. 24 m. w. N.[]
  5. VerfG Berlin, Beschluss vom 30.10.2024, a. a. O., Rn. 25; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2019 – 2 BvE 2/18 30, 38; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 07.02.2025 – 3/23 80[]
  6. VerfGH Berlin Beschlüsse vom 30.10.2024, a. a. O., Rn. 28; vom 16.12.2020 – VerfGH 151/20, 151 A/20, Rn. 29; und vom 28.08.2019 – VerfGH 189/18, Rn. 24[]
  7. vgl. BVerfG, Urteil vom 22.03.2022 – 2 BvE 2/20 53[]
  8. VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 30.10.2024 – VerfGH 38/24, Rn. 29 m. w. N.; und vom 28.08.2019 – VerfGH 189/18, Rn. 25; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22.03.2022, a. a. O. 52[]
  9. vgl. BVerfG, Urteil vom 22.03.2022, a. a. O. 55[]
  10. VerfGH Berlin, Beschluss vom 30.10.2024 – VerfGH 38/24[]
  11. vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2009 – 5/08 39[]
  12. VerfGH Berlin, Urteil vom 15.01.2014 – VerfGH 67/12, Rn. 95 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20 55; vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 22.07.2016 – 70/15 163 f. m. w. N.[]
  13. vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2009, a. a. O. 40[]
  14. vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018 31/17 73[]
  15. VerfGH Berlin, Beschluss vom 30.10.2024 – VerfGH 38/24, Rn. 31[]
  16. vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018, a. a. O. 73 m. w. N.[]
  17. Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl.2025, Rn. 378[]
  18. vgl. für den Begriff der gröblichen Verletzung im Sinne von § 48 Abs. 1 GO BÜ Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2018 3/17 73[]
  19. vgl. Austermann/Waldhoff, Parlamentsrecht, 2. Aufl.2025, Rn. 373 m. w. N.[]
  20. NK-AbgeordnetenR/Gelze, 2. Aufl.2023, AbgG § 44e Rn. 26 m. w. N. auch zu der insofern übereinstimmenden Rechtsprechung weiterer Landesverfassungsgerichte[]
  21. vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 – 1 GR 1/19 147; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2018 – 31/17 77; VerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2017 – LVerfG 1/17 44; VerfGH Sachsen, Urteil vom 03.11.2011 – Vf. 30-I-11 34[]
  22. vgl. zu einer intensiveren Prüfung Hamburgisches VfG, Urteil vom 02.03.2018 – 3/17 77; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2014 – 4/13 44; VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 – 1 GR 1/19 149; VerfGH Sachsen, Urteile vom 03.12.2010 – Vf. 77-I-10 42, – Vf. 12-I-10 62; noch offengelassen: Beschluss vom 30.10.2024 – VerfGH 38/24, Rn. 34[]

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