Tritt ein Unternehmen nach außen als Veranstalter eines Fernsehprogramms auf und beansprucht die redaktionelle Letztverantwortung für dessen Inhalte, kann es medienrechtlich als Rundfunkveranstalter anzusehen sein – auch wenn es später geltend macht, lediglich Programminhalte zugeliefert zu haben.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt die im Jahr 2022 durch die Medienanstalt Berlin-Brandenburg ausgesprochene Untersagung des deutschsprachigen Fernsehprogramms RT DE bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts war die klagende Berliner GmbH Veranstalterin des Programms und hätte deshalb über die erforderliche rundfunkrechtliche Zulassung verfügen müssen. Die gegenteilige Darstellung, lediglich Programminhalte für die russische Muttergesellschaft produziert zu haben, überzeugte das Gericht nicht.
Die hier klagende, 2014 gegründete GmbH mit Sitz in Berlin, befindet sich inzwischen in Liquidation und entfaltet keine Geschäftstätigkeit mehr. Ihre Großmuttergesellschaft ist das staatliche russische Medienunternehmen TV Novosti. Im Dezember 2021 nahm RT DE den Sendebetrieb über Satellit und im Internet auf. Bereits im Februar 2022 untersagte die Medienanstalt Berlin-Brandenburg der GmbH die Veranstaltung und Verbreitung des Programms, weil sie nicht über die hierfür erforderliche Zulassung verfügte.
Im Klageverfahren machte die GmbH geltend, nicht sie, sondern TV Novosti sei Veranstalterin des Programms gewesen. Sie selbst habe lediglich einzelne Sendungen produziert und zugeliefert, während die programmliche Verantwortung vollständig bei der russischen Gesellschaft gelegen habe.
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei das tatsächliche Auftreten der GmbH vor dem Sendestart gewesen. Diese habe sich wiederholt öffentlich als Programmveranstalterin dargestellt und erklärt, dass die redaktionelle Letztverantwortung für die Inhalte in Deutschland und nicht in Russland liege. Zudem habe sie sich in Stellenausschreibungen selbst als Fernsehsender bezeichnet und gezielt Personal für den Betrieb eines TV-Senders gesucht.
Die Einlassung der GmbH, entsprechende Äußerungen seien lediglich auf Fehler ungeschulten Personals zurückzuführen und deshalb unbeachtlich, hielt das Gericht für nicht überzeugend. Ebenso fehlten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts belastbare Nachweise für die Behauptung, lediglich als Produzentin einzelner Programmbestandteile für TV Novosti tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund sei die Medienanstalt zu Recht davon ausgegangen, dass die GmbH Veranstalterin des zulassungspflichtigen Rundfunkprogramms gewesen sei und den Sendebetrieb mangels Zulassung habe untersagen dürfen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Einordnung als Rundfunkveranstalter nicht allein konzerninterne Zuständigkeitsregelungen oder spätere Darstellungen maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, wer nach außen die Verantwortung für das Programm übernimmt und tatsächlich als Veranstalter auftritt. Öffentliche Erklärungen, Stellenausschreibungen und sonstige Außendarstellungen können daher erhebliches Gewicht bei der medienrechtlichen Beurteilung haben. Für Medienunternehmen mit grenzüberschreitenden Konzernstrukturen unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer konsistenten und rechtlich belastbaren Organisations- und Kommunikationsstruktur.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30. Juni 2026 – 32 K 13/23
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