Drogendelikte – und die EU-Freizügigkeit

Bei besonders schweren Betäubungsmitteldelikten kann auch gegenüber einem Unionsbürger der Verlust des Freizügigkeitsrechts angeordnet werden, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen und eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Drogendelikte – und die EU-Freizügigkeit

Die Stadt Dortmund durfte einem portugiesischen Staatsangehörigen voraussichtlich zu Recht das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht aberkennen und seine Abschiebung nach Portugal anordnen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Eilverfahren entschieden. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das Interesse des Betroffenen, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Deutschland zu bleiben.

Dem Verfahren lag eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht Dortmund zugrunde. Wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte, darunter die Einfuhr und der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, war gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt worden. Der portugiesische Staatsangehörige verbüßt diese Strafe derzeit.

Das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen für den Verlust des Freizügigkeitsrechts als voraussichtlich erfüllt an. Nach seiner Einschätzung liegen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor. Die abgeurteilten Straftaten im Bereich des organisierten Drogenhandels stellten besonders schwere Beeinträchtigungen grundlegender gesellschaftlicher Interessen dar. Insbesondere der Handel mit Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang gefährde die öffentliche Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung in erheblicher Weise.

Entscheidend war für das Gericht zudem die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Nach den Feststellungen bestehen weiterhin enge Verbindungen des Antragstellers zu seinem früheren Umfeld. Er betreibt ein Musiklabel gemeinsam mit einer Person, die ebenfalls wegen bandenmäßigen Drogenhandels zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine erkennbare Distanzierung von diesem Netzwerk sei bislang nicht erfolgt. Weitere Umstände, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten – etwa eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine nachhaltige Resozialisierung -, lägen derzeit nicht vor.

Auch die Ermessensentscheidung der Stadt Dortmund beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Zwar sei der Antragsteller mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines gemeinsamen Kindes; zudem erwarte die Familie weiteren Nachwuchs. Gleichwohl habe die Behörde diese familiären Bindungen ausreichend gewürdigt und rechtsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung den Vorrang eingeräumt. Der Kontakt zur Familie könne zunächst über digitale Kommunikationsmittel oder Treffen außerhalb Deutschlands aufrechterhalten werden. Zudem habe der Antragsteller während seiner Haft selbst erklärt, nach der Haft gemeinsam mit seiner Familie nach Portugal ziehen zu wollen. Auch seiner Tätigkeit als Rapmusiker könne er dort nachgehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für den Entzug der unionsrechtlichen Freizügigkeit, zeigt aber zugleich, dass diese bei besonders gravierenden Straftaten überwunden werden können. Gerade bei schwerem Betäubungsmittelhandel können die Gerichte zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung bejahen. Zugleich macht der Beschluss deutlich, dass selbst enge familiäre Bindungen zu deutschen Angehörigen eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend verhindern, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht und die behördliche Interessenabwägung den unionsrechtlichen Anforderungen genügt. Für Ausländerbehörden unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen, einzelfallbezogenen Prognose und Ermessensausübung.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Juli 2026 – 16 L 821/26

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