Unter welchen Voraussetzungen ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht zulässig? Mit dieser Frage hatte sich nun der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen:
Die erheblich in Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifende Anordnung des Einwilligungsvorbehalts lässt sich nur rechtfertigen, wenn ihre Voraussetzungen auch in der zur Überprüfung gestellten Entscheidung verlässlich festgestellt sind2.
Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögengegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann3.
Diesen Anforderungen wurde im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die angefochtene Entscheidung nicht gerecht:
Die Ausführungen des Landgerichts hierzu beschränken sich auf die Feststellung, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei wegen der mangelnden Fähigkeit der Betroffenen, ihr Geld einzuteilen, nötig. Auch in der erstinstanzlichen Entscheidung ist ohne weitere Begründung ausgeführt, die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolge zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betroffenen.
Dies kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt, nicht rechtfertigen. Hierzu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art und Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betroffenen abzuwenden. Tragfähige Feststellungen, die diesen Anforderungen genügen, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – XII ZB 136/16
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2016 XII ZB 7/16 FamRZ 2016, 1070[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2011 XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637 Rn.19; zur Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts Staudinger/Bienwald BGB [Stand: 6.06.2016] § 1903 Rn. 39[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 27.04.2016 XII ZB 7/16 FamRZ 2016, 1070 Rn. 16; und vom 28.09.2016 – XII ZB 275/16 6 mwN[↩]
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