Betreuervergütung – und der Abrechnungszeitraum

Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten1. Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat2.

Betreuervergütung – und der Abrechnungszeitraum

So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der in § 9 Satz 1 VBVG vorgesehene Abrechnungszeitraum von drei Monaten, beginnend am Tag nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung, nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten ist3. Dies gilt grundsätzlich nicht nur hinsichtlich des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums, sondern auch für den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate4.

Sind indessen der streitgegenständlichen Vergütungsfestsetzung – wie im hier entschiedenen Fall – bereits mehrere rechtskräftige Vergütungsfestsetzungen vorausgegangen, die sich jeweils abweichend von § 9 VBVG an kalendarisch bestimmten Abrechnungsquartalen ausgerichtet haben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die nachfolgende Vergütungsfestsetzung ebenfalls kalendarisch bestimmte anschließende Vierteljahre zugrunde legt5.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – XII ZB 245/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 355/20 zur Veröffentlichung bestimmt[]
  2. Fortführung des BGH, Beschlusses vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08 , FamRZ 2008, 1611[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2016 – XII ZB 493/14 , FamRZ 2016, 1759 Rn. 12; und vom 25.05.2011 – XII ZB 440/10 , FamRZ 2011, 1220 Rn. 12[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 355/20 – zur Veröffentlichung bestimmt[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 53/08 , FamRZ 2008, 1611 Rn. 33; MünchKomm-BGB/Fröschle 8. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9[]