Nur ein Mann kann nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft für ein Kind anerkennen. Eine Anerkennungserklärung, die ein Frau-zu-Mann-Transsexueller vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag zum 1.11.2024 abgegeben hat, ist jedenfalls dann gemäß § 1598 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn der An zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist. Eine solche Anerkennungserklärung wird auch nicht gemäß § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, wenn seit der Eintragung des An als Vater des Kindes in das Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.
In der aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abstammungssache begehrt die Mutter des im November 2014 geborenen Kindes die Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Frau-zu-Mann-transsexuellen Mann. Die führte mit dem Mann eine Beziehung. Mit einem seit August 2015 rechtskräftigen Beschluss stellte das Amtsgericht fest, dass der bis dahin dem weiblichen Geschlecht zugehörige Mann nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und änderte seine Vornamen entsprechend. Mit öffentlich beurkundeten Erklärungen vom 20.12.2016 erkannte der Mann mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für das Kind an; am 29.12.2016 wurde er als Vater des Kindes im Geburtenregister des zuständigen Standesamts eingetragen. Am 10.12.2019 gaben die Mutter und der Mann Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab. Seit der Trennung der Beteiligten lebt das Kind bei der Mutter.
Das Amtsgericht Stralsund hat den Antrag, die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Mann festzustellen, zurückgewiesen1. Die Beschwerde der Mutter ist vor dem Oberlandesgericht Rostock ohne Erfolg geblieben2. Auf die Rechtsbeschwerde der Mutter hat dagegen der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind durch den Mann vom 20.12.2016 unwirksam ist:
Die Vorschrift des § 1594 BGB enthält Regelungen über die Anerkennung der Vaterschaft, für deren Wirksamkeit die §§ 1595 ff. BGB unter anderem Zustimmungs- und Formerfordernisse normieren. Mit dem Begriff der Anerkennung meint der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die „Anerkennungserklärung des Mannes“3. Diese führt nach § 1592 Nr. 2 BGB zu dessen (rechtlicher) Vaterschaft. Die (rechtliche) Elternschaft des Mannes wird in einem solchen Fall also durch eine privatautonome Willenserklärung begründet4. Ob eine Anerkennungserklärung, die – wie hier – von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG; Selbstbestimmungsgesetz) zum 1.11.2024 abgegeben wurde, wirksam sein konnte, wird unterschiedlich beurteilt.
Zum einen wird vertreten, dass einer solchen Erklärung keinerlei Wirkungen zukomme. Zwar sei grundsätzlich unerheblich, ob der An der genetische Vater des Kindes sei, weshalb eine Anerkennung – vorbehaltlich der (rechtlichen) Vaterschaft eines anderen Mannes – selbst dann wirksam sei, wenn der An das Kind nicht gezeugt habe und dies offenkundig sei. Die Vaterschaft für ein Kind könne jedoch nur von einem Mann anerkannt werden. Im Rechtsverhältnis zu einem Kind sei ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, soweit es um die Begründung der Abstammung gehe, gemäß § 11 Satz 1 TSG weiterhin als Frau anzusehen. Diese Vorschrift betreffe die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung und erfasse somit auch die Vaterschaftsanerkennung gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB. Daher könne ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind nicht anerkennen, und zwar unabhängig davon, ob die Geschlechtsänderung vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgt sei. Eine solche Sichtweise verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG, weil der Gesetzgeber nicht gehindert sei, eine Personengruppe von § 1592 Nr. 2 BGB auszunehmen, deren biologisches Geschlecht sich von demjenigen des genetischen Vaters des Kindes unterscheide. Einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen stehe – ebenso wie einer gleichgeschlechtlichen Partnerin der Mutter eines Kindes – die Möglichkeit eines Adoptionsverfahrens offen5.
Demgegenüber geht eine andere Auffassung davon aus, dass der An zwar ein Mann sein müsse, dieser Umstand aber die Wirksamkeit der Anerkennungserklärung eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen nicht von vornherein ausschließe6. Dabei wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt der An rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein müsse, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können, uneinheitlich beantwortet.
Teilweise wird für ausreichend erachtet, dass der An zu dem für die Beurteilung der Wirksamkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Anerkennungserklärung als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen sei. Da die Wirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB nicht davon abhänge, ob der An genetisch der Vater des Kindes sei, komme es auch nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Geburt oder gar der Zeugung des Kindes rechtlich ein Mann gewesen sei. Dass auch eine Person, die an der Zeugung des Kindes nicht beteiligt gewesen sein könne, aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB dessen rechtlicher Vater werden könne, habe der Gesetzgeber hingenommen7.
Dem wird entgegengehalten, dass bei angenommener Wirksamkeit der Anerkennungserklärung eines Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Rechtssinne noch eine Frau gewesen sei, das Kind für die Zeitspanne zwischen seiner Geburt und der Geschlechtsänderung des An eine Frau zum Vater hätte. Dies widerspreche dem deutschen Abstammungsrecht, weshalb die Vaterschaft nur anerkennen könne, wer im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen sei8. Mit dem Argument, dass die Anerkennung nach dem geltenden Abstammungsrecht an biologischen Tatsachen orientiert sein solle, wird zudem darüber hinausgehend vertreten, dass der An bereits zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes männlichen Geschlechts gewesen sein müsse9.
Ob ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind vor Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes wirksam anerkennen konnte, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen10. Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die Anerkennungserklärung durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen – so man sie grundsätzlich für zulässig hielte – jedenfalls dann keine Wirksamkeit beanspruchen kann, wenn der An zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) eine Frau gewesen ist.
Das deutsche Abstammungsrecht ist davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird11. Daher kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater, sondern nur als Mutter eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden10, während eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle abstammungsrechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung für ein mit ihrem konservierten Samen gezeugtes Kind erlangen kann12.
Eine an biologisch denkbaren Fortpflanzungsbeiträgen orientierte Betrachtungsweise würde dazu führen, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft für ein Kind nicht wirksam hätte anerkennen können, weil es abstrakt-generell ausgeschlossen ist, dass er zur Entstehung des Kindes (durch männliche Gameten) einen biologischen Beitrag geleistet hat13. Hiervon sind grundsätzlich auch die Regelungen des zum 1.11.2024 aufgehobenen Transsexuellengesetzes ausgegangen. Zwar richteten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies galt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt war. Eine solche anderweitige Bestimmung enthielt § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt (bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind). Dies galt auch dann, wenn das Kind erst nach der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren wurde14. Durch den Rückgriff auf die vor Rechtskraft der Entscheidung bestehende Geschlechtszugehörigkeit sollten die berechtigten Interessen der Kinder gewahrt werden15. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hätte der Mann bei Anwendung des § 11 Satz 1 TSG im Verhältnis zu dem betroffenen Kind also weiterhin als Frau angesehen werden müssen und als solche grundsätzlich nicht nach § 1592 BGB Vater dieses Kindes sein können.
In Fällen der Vaterschaft kraft bestehender Ehe mit der Kindesmutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) wurde jedoch teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Nichtanwendung des § 11 Abs. 1 TSG für geboten erachtet, wenn ein mit der Kindesmutter verheirateter Frau-zu-Mann-Transsexueller zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich als Mann anzusehen war16. Ob diese Ansicht zutreffend ist und auf Fälle der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) übertragen werden könnte, muss hier nicht entschieden werden. Denn die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der An – wie hier – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist.
Die Vorschrift des § 1598 Abs. 1 BGB enthält eine abschließende Aufzählung der Gründe für eine Unwirksamkeit der Anerkennung17. Unwirksamkeitsgründe sind z.B. die bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1594 Abs. 2 BGB), die Anerkennung der Vaterschaft unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1594 Abs. 3 BGB), das Nichtvorliegen der notwendigen Zustimmungen (§ 1595 Abs. 1 und 2 BGB) und die fehlende öffentliche Beurkundung der Anerkennungserklärung oder notwendiger Zustimmungen (§ 1597 Abs. 1 BGB).
Eine Vaterschaftsanerkennung ist aber auch dann nach § 1598 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Anerkennungserklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde. Denn das Gesetz bringt an mehreren Stellen (vgl. etwa §§ 1594 Abs. 2, 1596 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB) zum Ausdruck, dass nur ein Mann die Vaterschaft für ein Kind wirksam anerkennen kann, der sodann gemäß § 1592 Nr. 2 BGB (rechtlicher) Vater des Kindes wird18. Die Möglichkeit, dass auch eine (noch) weibliche Person die Vaterschaft für ein Kind anerkennen könnte, hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB im Rahmen der zum 1.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform ersichtlich nicht im Blick. Vielmehr hat er lediglich den Rechtsgedanken der ersten Alternative des früheren § 1600 f Abs. 1 BGB übernommen, wonach die Anerkennung nur dann unwirksam war, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügte19. Zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens am 1.07.1970 bestand noch keine Veranlassung, sich die Frage nach der Wirksamkeit von Anerkennungserklärungen transsexueller Personen vorzulegen, weil das Transsexuellengesetz erst zum 1.01.1981 in Kraft getreten ist. Aber auch anlässlich der Kindschaftsrechtsreform 1998 hat sich der Gesetzgeber mit dieser Frage nicht befasst, sondern lediglich formale Erklärungsmängel in den Blick genommen, wie auch seine Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 1598 Abs. 2 BGB zeigen19.
Die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 BGB hatte zunächst – und auch zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch den Mann – folgenden Wortlaut: „Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.“ In einer späteren, zum 29.07.2017 in Kraft getretenen Fassung wurden – um Missverständnisse zu vermeiden – konkrete Normen benannt, auf die sich die Vorschrift bezieht, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte20. Auch bei dieser Gesetzesänderung ist die Frage nach der Wirksamkeit von Anerkennungserklärungen transsexueller Personen nicht in den Fokus geraten. Angesichts des Gesamtregelungskontexts der §§ 1592 ff. BGB, die ersichtlich das männliche Geschlecht des An voraussetzen, ist indes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die Möglichkeit der Abgabe einer Anerkennungserklärung durch eine (noch) weibliche Person bedacht hätte, die Vorschrift des § 1598 Abs. 1 BGB auf Fälle erstreckt hätte, in denen die Vaterschaft durch eine nicht dem männlichen Geschlecht zugehörige Person anerkannt wird. Mithin liegt ein Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 1598 Abs. 1 BGB vor, wenn die Anerkennungserklärung nicht von einem Mann abgegeben wurde.
Zwar ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, zu welchem Zeitpunkt der An rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein muss, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können. Keinesfalls ausreichend kann jedoch sein, dass er erst nach der Geburt des Kindes bei Abgabe der Willenserklärung als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen gewesen ist.
Auch wenn nach § 1594 Abs. 1 BGB die Rechtswirkungen einer Vaterschaftsanerkennung erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennungserklärung wirksam wird, wirkt die Vater-Kind-Zuordnung mit dem Wirksamwerden der Anerkennung rechtsgestaltend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, weshalb die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtswirkungen auch ab der Geburt bestehen und mit dem Wirksamwerden der Anerkennung rückwirkend geltend gemacht werden können21. Daher kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch weiblichen Geschlechts gewesen ist, keine wirksame Anerkennungserklärung abgeben, weil sonst zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Frau Vater wäre. Dies würde grundsätzlich im Widerspruch zum deutschen Abstammungsrecht stehen22.
Dies entspricht auch dem Verständnis des Gesetzgebers. Als dieser das Transsexuellengesetz mit Wirkung zum 1.11.2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzte, hat er die bisherige Regelung des § 11 TSG „differenzierter ausgestaltet“ und damit auch weiterhin „das Ziel verfolgt, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird“23. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG erklärt – im Unterschied zur Elternschaft nach den §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB – für das nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern nunmehr ausdrücklich den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als grundsätzlich maßgeblich.
Hintergrund dieser Anknüpfung war ausweislich der Gesetzesbegründung, dass nur der Geburtszeitpunkt eine eindeutige und trennscharfe Abgrenzung ermöglicht sowie dass alle abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnungen zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam werden. So erfolge etwa die Zuordnung des Ehemannes der Kindesmutter als Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB). Auch eine später erklärte Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB wirke rechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, wenngleich diese Rechtswirkung erst mit dem Wirksamwerden der Anerkennung geltend gemacht werden könne (§ 1594 Abs. 1 BGB). Ungeschriebene Voraussetzung sei dabei stets, dass überhaupt eine Vater-Kind-Beziehung im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestehen könne. Daher werde auf den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag „männlich“ zu diesem Zeitpunkt abgestellt; der Eintrag zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung sei also nicht maßgebend.
Das geltende Abstammungsrecht sehe eine Besetzung der zweiten Elternstelle durch eine Frau nicht vor. Der Gesetzgeber beabsichtige aber, im Rahmen der Abstammungsrechtsreform die Fallgruppe zu regeln, wie eine Person mit dem Geschlechtseintrag „weiblich“ über § 1592 Nr. 1 und 2 BGB die zweite Elternstelle erlangen könne24.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG um einen Satzteil ergänzt, der einer Person mit einem zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen Geschlechtseintrag die Möglichkeit eröffnet, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass ihr Geschlechtseintrag vor der Geschlechtsänderung für das Eltern-Kind-Verhältnis nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB maßgeblich sein soll25. Diese Ergänzung wurde vorgenommen, um die Rechtslage für Mann-zu-Frau-Transsexuelle gegenüber dem Transsexuellengesetz26 nicht zu verschlechtern und ihnen auch weiterhin unter Berufung auf ihr früheres männliches Geschlecht eine Vater-Kind-Zuordnung zu ermöglichen27, ohne ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchführen zu müssen28.
Dem Ergebnis, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller jedenfalls zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes rechtlich als Mann anzusehen gewesen sein muss, um eine wirksame Anerkennungserklärung abgeben zu können, kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich ein mit der Eintragung des Vaters in das Geburtenregister befasster Standesbeamter normalerweise nicht die Frage vorlegen würde, ob der betreffende Mann früher einmal eine Frau gewesen sein könnte29. Wenn es für die Wirksamkeit einer Anerkennungserklärung auf das Geschlecht bzw. den Geschlechtseintrag des Mannes zu einem bestimmten Zeitpunkt ankommt (wie dies nun auch ausdrücklich in § 11 Abs. 1 Satz 2 SBGG normiert ist), müssen hierzu stichtagsbezogene Ermittlungen angestellt und Nachweise durch entsprechende Urkunden eingeholt werden. Der Umstand, dass dies in der Vergangenheit möglicherweise nicht immer erfolgt ist, vermag jedenfalls die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung nicht infrage zu stellen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein gegenteiliges Verständnis im Wertungswiderspruch zu der Vater-Kind-Zuordnung kraft bestehender Ehe mit der Kindesmutter nach § 1592 Nr. 1 BGB stünde. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, wird die Ehefrau einer Kindesmutter weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher (Mit-)Elternteil des Kindes. Denn die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind genetisch abstammt. Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung regelmäßig auch die tatsächliche Abstammung abbildet. Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für eine mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet. Vielmehr ist eine solche Frau – wenn es sich bei ihr nicht um eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle handelt, mit deren Samen das Kind gezeugt wurde – zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personen- und vor allem geschlechtsverschieden zum leiblichen Vater des Kindes30.
Wenn eine zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratete Frau nicht kraft Ehe (Mit-)Elternteil des Kindes werden kann, erschiene es nicht folgerichtig, dieser Frau das Kind gleichwohl zu einem späteren Zeitpunkt (aber auf die Geburt zurückwirkend) abstammungsrechtlich zuzuordnen, weil sie zu diesem Zeitpunkt rechtlich als Mann anzusehen war und als ein solcher eine Anerkennungserklärung abgegeben hat. Nichts anderes kann für einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen gelten, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch eine Frau gewesen ist und nicht mit der Kindesmutter verheiratet war.
Demnach kann die Anerkennungserklärung des Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes (und auch zuvor) weiblichen Geschlechts war, nicht als wirksam erachtet werden. Sie ist auch nicht etwa deshalb wirksam geworden, weil seit der Eintragung des Mann als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.
Da eine Anerkennung die Vaterschaft für ein Kind mit bindender Wirkung für und gegen alle klären soll, erachtet das Gesetz es für geboten, die Fälle, in denen die Anerkennung unwirksam ist, möglichst einzuschränken. Deshalb ist in § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Heilungsvorschrift enthalten, die grundsätzlich alle in § 1598 Abs. 1 BGB abschließend aufgeführten Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung erfasst31. Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, ist die Anerkennung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der in § 1598 Abs. 1 BGB genannten Vorschriften nicht genügt. Mit Ablauf der Frist entsteht somit eine vollwertige rechtliche Vaterschaft des An32.
Die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB führt indes nicht zur Heilung der Unwirksamkeit einer Anerkennungserklärung, die von einem bei Geburt des Kindes (noch) weiblichen Frau-zu-Mann-Transsexuellen abgegeben wurde.
Nachdem der Gesetzgeber bei Schaffung des § 1598 Abs. 1 BGB gerade nicht in den Blick genommen hat, dass auch eine Person, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht das in § 1592 BGB vorausgesetzte männliche Geschlecht hatte, eine Vaterschaftsanerkennung für dieses Kind erklären könnte, hat er sich naturgemäß auch keine Gedanken darüber gemacht, ob die Unwirksamkeit einer solchen Anerkennungserklärung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB geheilt werden kann. Daher kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der von ihm nicht bedachte Unwirksamkeitsgrund der fehlenden männlichen Geschlechtszugehörigkeit des An ebenso wie die anderen – vom Gesetzgeber in den Blick genommenen – Unwirksamkeitsgründe des § 1598 Abs. 1 BGB einer Heilung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB zugänglich ist. Aus diesem Grund ist die Heilungsvorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation nicht unmittelbar anwendbar.
Für eine analoge Anwendung des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Anerkennungserklärung einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Person ist ebenfalls kein Raum, weil es schon an der Vergleichbarkeit mit den anderen von § 1598 Abs. 1 BGB erfassten Unwirksamkeitsgründen fehlt.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprechend könnte, einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen und daher als Vater von vornherein ausgeschlossenen Person durch die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB die Begründung der rechtlichen Vaterstellung zu ermöglichen. Die Heilungsvorschrift soll nur einer grundsätzlich möglichen, aber (etwa wegen Willensmängeln oder Formfehlern) mangelbehafteten Anerkennungserklärung zur Wirksamkeit verhelfen, nicht jedoch eine nach § 1592 BGB ausgeschlossene Vaterschaft „erschaffen“. Insofern besteht ein erheblicher Unterschied zwischen einer lediglich mit formalen Mängeln behafteten Anerkennungserklärung und einer Erklärung, die von vornherein ins Leere geht, weil sie von einer Person abgegeben wurde, die abstammungsrechtlich nicht rechtlicher Vater des Kindes werden konnte. Indem das Abstammungsrecht die Vaterschaft einer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weiblichen Person grundsätzlich ausschließt, kann eine von einer solchen Person abgegebene und daher unwirksame Anerkennungserklärung einer Heilung nicht zugänglich sein.
Auch der Gesetzesbegründung zum Selbstbestimmungsgesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, die von einer bei Geburt des Kindes weiblichen Person abgegebene Anerkennungserklärung könne durch Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung im Geburtenregister wirksam werden. Denn die Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB findet dort33 – anders als in den Begründungen zu anderen Gesetzen34 – an keiner Stelle Erwähnung. Allerdings sieht der Gesetzgeber als „ungeschriebene Voraussetzung“ für eine Vaterschaftsanerkennung an, dass im Zeitpunkt der Geburt überhaupt eine (rechtliche) Vater-Kind-Beziehung bestehen kann, weshalb die an Person zu diesem Zeitpunkt einen männlichen Geschlechtseintrag haben muss35. Dass diese Grundvoraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem in der Vorschrift des § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse am Eintritt von Rechtssicherheit zurücktreten und ihr Nichtvorliegen einer Heilung zugänglich sein soll, ist nicht erkennbar.
Nach alledem ist auf Antrag der Mutter die Unwirksamkeit der durch den Mann abgegebenen Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind festzustellen.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf daher, ob im Falle einer angenommenen Heilung nach § 1598 Abs. 2 Satz 1 BGB das Begehren der Mutter auch als Anfechtung auszulegen bzw. in eine solche umzudeuten gewesen wäre. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Mutter im November 2023 wäre die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen. Denn die Anerkennung wäre dann fünf Jahre nach der am 29.12.2016 erfolgten Eintragung des Mann im Geburtenregister wirksam geworden und die Anfechtungsfrist hätte nicht vor dem Wirksamwerden der Anerkennung zu laufen begonnen (§ 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2026 – XII ZB 456/25
- AG Stralsund, Beschluss vom 13.09.2024 – 22 F 1041/23[↩]
- OLG Rostock, Beschluss vom 11 UF 99/24[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 84[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1594 Rn. 1[↩]
- vgl. KG FamRZ 2020, 109 f.; zustimmend Wall StAZ 2020, 201, 203; Löhnig NZFam 2019, 974; Siede FamRB 2019, 478, 479[↩]
- MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1592 Rn. 24[↩]
- vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1095, 1096 f.; zustimmend Siede FamRB 2020, 191; ablehnend Wall StAZ 2020, 201, 203 f.[↩]
- vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b[↩]
- vgl. Krömer StAZ 2002, 50[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 27[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16 , FamRZ 2018, 290 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. Wall StAZ 2020, 201, 203[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 15 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 8/2947 S. 16 und 27[↩]
- vgl. OLG Schleswig NJW 2024, 3242, 3244 f.; AG Regensburg FamRZ 2022, 704, 705 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1984 – IVb ZR 86/82 , NJW 1985, 804, 805 zur Vorgängervorschrift des § 1600 f Abs. 1 BGB[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 12[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 85[↩][↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12415 S. 22[↩]
- vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 9. Aufl. § 1594 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 77 mwN[↩]
- vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b; Krömer StAZ 2002, 50[↩]
- BT-Drs.20/9049 S. 51[↩]
- vgl. BT-Drs.20/9049 S. 52 f.[↩]
- vgl. BT-Drs.20/11004 S. 35[↩]
- vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – XII ZB 459/16 , FamRZ 2018, 290 Rn. 13[↩]
- vgl. Rentsch/Valentiner/Chebout SBGG § 11 Rn. 11[↩]
- vgl. Duden StAZ 2024, 257, 263[↩]
- so Zimmermann StAZ 2022, 274[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 9 ff., insbesondere Rn. 22; kritisch zur Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem Grundgesetz vgl. OLG Celle FamRZ 2021, 862, 865 ff. [im Falle einer anonymen Embryonenspende]; KG FamRZ 2021, 854, 859 ff. [im Falle einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB]; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2022, 1292, 1293 [im Falle einer privaten Samenspende][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1984 – IVb ZR 86/82 , NJW 1985, 804, 805 zur Vorgängervorschrift des § 1600 f BGB im Falle der Anerkennung durch einen geschäftsunfähigen Mann[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/4899 S. 86[↩]
- vgl. BT-Drs.20/9049[↩]
- vgl. BT-Drs. 21/2997 S. 25 [Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung]; BT-Drs. 21/4081 S. 24, 58, 59, 66 [Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft][↩]
- vgl. BT-Drs.20/9049 S. 52[↩]
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