Für die unterhaltsrechtliche Bewertung eines vom Arbeitgeber gewährten Zuschusses für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw (sog. „Car Allowance“) ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten sind nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.

Die Frage, wie die so genannte „Car Allowance“, also ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw, unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist, ist – soweit ersichtlich – bislang in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur noch nicht beantwortet.
Bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen geht es allein um die Bewertung, welcher Sachwert dem Unterhaltspflichtigen durch die Möglichkeit der privaten Nutzung zufließt, ohne dafür die entsprechenden Kosten aufbringen zu müssen [1].
Hier ist hingegen zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zuschuss von monatlich 1.000 € für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Deswegen sind von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind.
Die Bemessung der dienstlich veranlassten Aufwendungen nach § 287 ZPO ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Sie ist rechtsbeschwerderechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat [2].
Dem wird die hier angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf [3] nicht in jeder Hinsicht gerecht. Dass das Oberlandesgericht von den Einkünften des Vaters monatlich die Kosten für das Auto in Form der Leasingrate, der Kraftfahrzeugversicherung und ‑steuer sowie einer Kilometerpauschale abgezogen hat, ist im Ansatz von Rechts wegen nicht zu beanstanden, auch wenn eine pauschale Berücksichtigung im Umfang der dienstlich veranlassten Fahrleistung möglich gewesen wäre [4]. Dabei bewegt es sich auch unter Beachtung der Angriffe der Rechtsbeschwerde der Tochter noch im tatrichterlichen Ermessen, wenn das Oberlandesgericht hinsichtlich der berufsbedingten Fahrtkosten zusätzlich eine geringere Kilometer-Pauschale von 0, 20 € in Ansatz gebracht hat. Allerdings hat es nicht erwogen – was die Rechtsbeschwerde der Tochter zu Recht einwendet –, dass der Vater das Fahrzeug auch privat nutzen konnte. Deshalb hätte es die Beträge für die Kraftfahrzeugversicherung, die ‑steuer und die Leasingrate nicht ohne weitere Prüfung des Umfangs der privaten Nutzung vollständig vom Einkommen abziehen dürfen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 201/19
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 64 f.; Holthusen FamRZ 2020, 71, 72 mwN[↩]
- vgl. BGH Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 315/18 , NJW 2020, 1001 Rn. 12 mwN[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2019 – II‑7 UF 151/18[↩]
- vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 135 ff.[↩]