Eine vor dem 1.01.2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1.07.2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30.06.2023 hinaus fortführt, ohne nach § 24 BtOG registriert zu sein oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten. Ein solcher Betreuer hat Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 1 BGB.
Das hier vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren betrifft die Festsetzung von Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen eines ehemaligen Betreuers. Der vor dem 1.01.2023 bestellte Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen regte im Juni 2023 aus Altersgründen einen Betreuerwechsel an. Mit Beschluss vom 24.08.2023 entließ ihn das Amtsgericht Kassel Betreuungsgericht – aus seinem Amt.
Der Betreuer hat für die Zeiträume vom 13.03.bis zum 12.08.2023; und vom 13. bis zum 24.08.2023 die Festsetzung einer Betreuervergütung beantragt. Das Amtsgericht Kassel hat die Vergütung für den Zeitraum bis zum 30.06.2023 antragsgemäß gegen die Staatskasse festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen1. Auf die zugelassene Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – für den Zeitraum vom 01.07.bis zum 24.08.2023 eine Aufwandspauschale in Höhe von 70, 83 € gegen die Staatskasse festgesetzt2. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen hat:
Gemäß § 1875 Abs. 1 BGB bestimmen sich Vergütung und Aufwendungsersatz eines ehrenamtlichen Betreuers nach den dieser Norm nachfolgenden Vorschriften. Einem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu (§ 1876 Satz 1 BGB), aber er kann nach § 1878 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz (vgl. § 1877 BGB) für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). In § 19 Abs. 1 Satz 1 BtOG werden ehrenamtliche Betreuer als natürliche Personen definiert, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen.
Demgegenüber richten sich Vergütung und Aufwendungsersatz eines beruflichen Betreuers gemäß § 1875 Abs. 2 BGB nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Gemäß § 7 Abs. 1 VBVG kann ein beruflicher Betreuer im Sinne von § 19 Abs. 2 BtOG, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 VBVG verlangen. Voraussetzung für eine Festsetzung dieser Ansprüche ist mithin, dass der Betreuer als Berufsbetreuer im Sinne der § 7 Abs. 1 VBVG und § 19 Abs. 2 BtOG anzusehen ist. Berufliche Betreuer sind dabei nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 BtOG (nur) solche natürlichen Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 BtOG registriert sind oder gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten.
Die vorgenannten Voraussetzungen hat der Betreuer seit dem 1.07.2023 nicht mehr erfüllt. Zwar galt er, nachdem er bereits vor dem 1.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt hatte, zunächst nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert. Diese Fiktion endete jedoch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 7 BtOG mit Ablauf des 30.06.2023, weil der Betreuer bis zu jenem Tag keinen Antrag auf Registrierung nach § 24 BtOG gestellt hatte. Das entscheidende Kriterium, um als beruflicher Betreuer vergütungsberechtigt zu sein, lag bei dem Betreuer somit seit dem 1.07.2023 nicht mehr vor. Denn anders als nach früherer Rechtslage ist nach dem seit 1.01.2023 geltenden Recht nicht mehr die Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Betreuungsgericht, sondern die (vorläufige) Registrierung als Berufsbetreuer für die vergütungsrechtliche Unterscheidung zwischen beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern maßgebend3. Der Betreuer war somit – trotz seiner ursprünglichen Bestellung zum Berufsbetreuer – seit dem 1.07.2023 kein nach § 1875 Abs. 2 BGB iVm § 7 Abs. 1 VBVG, § 19 Abs. 2 BtOG vergütungsberechtigter Berufsbetreuer mehr, sondern als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, der die Betreuung in vergütungsrechtlicher Hinsicht außerhalb einer Tätigkeit als Berufsbetreuer weiterführte. Als solcher kann er eine Aufwandspauschale nach §§ 1875 Abs. 1, 1878 Abs. 1 BGB beanspruchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BGH-Beschluss vom 02.10.20244.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass ein Berufsbetreuer, dem wegen fehlender Registrierung keine Vergütungsansprüche nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz zustünden, einem ehrenamtlichen Betreuer nicht gleichgestellt werden könne, weshalb für die vom Landgericht Kassel befürwortete entsprechende Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB kein Raum sei, verkennt sie, dass es in Anbetracht der gesetzlichen Neukonzeption einer (nur) entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht bedarf5.
Der Festsetzung einer Aufwandspauschale nach §§ 1875 Abs. 1, 1878 Abs. 1 BGB steht auch nicht entgegen, dass der Betreuer nicht ausdrücklich einen Antrag auf Aufwendungsersatz gestellt hat. Zum einen lässt § 292 Abs. 1 FamFG auch eine Festsetzung von Amts wegen zu6 und zum anderen hält sich die Entscheidung des Landgerichts Kassel mit der Festsetzung einer Aufwandspauschale nach § 1878 Abs. 1 BGB statt der vom Betreuer im Beschwerdeverfahren weiter begehrten Festsetzung einer Vergütung anhand von Fallpauschalen nach § 9 VBVG innerhalb des angefallenen Verfahrensgegenstands. Denn diese Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz von anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen ab (§ 11 Satz 1 VBVG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – XII ZB 80/25
- AG Kassel, Beschluss vom 29.12.2023 – 78 XVII 290/09[↩]
- LG Kassel, Beschluss vom 06.02.2025 – 3 T 61/24[↩]
- vgl. BT-Drs.19/24445 S. 366 und S. 393; vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.10.2024 – XII ZB 216/24, FamRZ 2025, 58 Rn. 12 und 15[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.10.2024 – XII ZB 216/24, FamRZ 2025, 58[↩]
- aA LG Nürnberg FamRZ 2024, 1730, 1731[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2024 – XII ZB 66/24, FamRZ 2025, 629 Rn.19[↩]










