Die rechtlichen Folgen der Eheschließung

Entscheidet sich ein Paar, den Lebensweg gemeinsam zu gehen, steht einer Hochzeit nichts mehr im Wege. Mit der Eheschließung ändert sich nicht nur der Name. Welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind beschreibt der folgende Artikel.

Die rechtlichen Folgen der Eheschließung

Vermögen und Schulden

Der Akt der Eheschließung an sich verändert an den Vermögensverhältnissen nichts. Jeder der beiden Ehegatten verfügt alleine über das Vermögen, welches er bei der Eheschließung hatte. Grundsätzlich erfolgt auch der Aufbau des Vermögens während der Ehe getrennt. Ein Ausgleich von Ungleichheiten findet nach Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod statt. Dies bedeutet auch, dass jeder für seine Schulden verantwortlich ist. Der Ehegatte haftet nicht für Schulden des anderen, die dieser alleine verursacht oder aufgenommen hat. Sollen größere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmen veräußert werden, die wesentlich das Vermögen eines Ehegatten verändern, sollte die Zustimmung des Ehegatten im Vertrag nicht fehlen. Ähnlich ist es bei der Veräußerung von Gegenständen, die zum Haushalt gehören. Zu den Rechten und Pflichten der Ehepartner zählt die Pflicht des gemeinsamen Wohnens, die Pflicht zur Treue, die Pflicht zur anständigen Begegnung und die Beistandspflicht. In der ehelichen Lebensgemeinschaft tragen beide Ehepartner die Verantwortung füreinander.

Unterhalt

Ist der Verlobungsring gekauft, der Antrag gestellt und hat die Zukünftige Ja gesagt, kann die Eheschließung vollzogen werden. Als Besonderheit für den Heiratsantrag eignet sich ein Verlobungsring oval, da er eine spezielle Form aufweist und damit den Antrag noch etwas individueller macht. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung besteht für beide Ehegatten eine gegenseitige Pflicht zur Leitung von angemessenem Unterhalt. Dieser Anspruch bezieht sich auf die Kosten des täglichen Bedarfs, die Mittel für den persönlichen Bedarf der Kinder und Ehegatten sowie der Haushaltsführung. Die Leistung des Unterhaltes kann sowohl durch Einkommenserzielung in Form von Arbeit als auch durch die Führung des Haushaltes geleistet werden. Wenn einer der beiden Ehegatten überhaupt keinen Unterhalt verdient, weil er die kleinen Kinder betreut und erzieht und den Haushalt führt, muss ihm der andere Ehegatte ein Taschengeld zahlen.

Ehename

Die Ehegatten haben bezüglich dem Namen mehrere Möglichkeiten. Sie können beide ihre Namen beibehalten, oder den Namen des anderen Ehegatten annehmen. Wird ein gemeinsamer Name gewählt, kann der Ehegatte, dessen Name nicht gewählt wurde, diesen als Begleitnamen voranstellen oder anfügen.

Kinder und Sorgerecht

Wenn eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt bringt, ist der Ehemann rechtlich der Vater, auch wenn er es biologisch nicht sein sollte. Den verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht zu. Es ist dafür keine Sorgerechtserklärung notwendig. Wird ein Kind in die Ehe mitgebracht, steht ab dem Zeitpunkt der Eheschließung beiden Ehegatten zu.

Name der Kinder

Ist ein Paar zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet und hat das Kind zuerst den Namen der Mutter, bekommt das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung den Ehenamen als Geburtsnamen. Wenn es keinen gemeinsamen Ehenamen gibt, können die Eltern den Namen des Kindes frei wählen.

Rente

Werden während der Ehe Rentenanwartschaften erworben, gehören sie rechtlich dem Ehegatten, der sie erworben hat. Ein Versorgungsausgleich findet im Falle einer Scheidung statt. Wenn einer der beiden Ehegatten verstirbt, hat der andere Ehegatte unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Gesetzliche Erbquote und Pflichtteilsrecht

Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen und wurde kein entsprechendes Testament verfasst, geht der Lebensgefährte leer aus. Verstirbt hingegen ein Ehepartner, ist der andere Ehepartner gesetzlicher Erbe. Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und ob der Verstorbene noch Kinder und/oder andere Verstorbene hinterlässt.

Ehegattentestament

Den Ehegatten ist es möglich, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu errichten. Im sogenannte Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden. Doch im Detail ist dieses Berliner Testament sehr komplex. Wichtig ist, die Bindungswirkung, und die daran gekoppelte Möglichkeit des länger lebenden Ehegatten, das Testament vor dem zweiten Erbfall noch zu ändern, ist sorgfältig zu überprüfen. Es kommt auch darauf an, wie und ob die Bindungswirkung zustande kommt. Dies muss ebenfalls entsprechend formuliert werden.

Ehewohnung

Je nachdem ob es sich um eine Wohnung handelt, die sich im Eigentum einer der Partner befindet, oder ob es sich um eine Immobilie handelt, an der beide Ehepartner Miteigentum haben, können auch hier die Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Ehewohnung geregelt werden.

Fazit: Mit dem Zeitpunkt der Eheschließung ändern sich einige Dinge für beide Ehepartner. Dies kann Vorteile aber auch Nachteile mit sich bringen. Nichts desto trotz sollte bei der Eheschließung immer der Wunsch und die Entscheidung für ein gemeinsames Leben aus Liebe im Vordergrund stehen. Zur Regelung der rechtlichen Dinge empfiehlt sich ein Ehevertrag.

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