Die Verstoßung der deutsch-iranischen Ehefrau

Bei einer infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, die nicht der „verfahrensrechtlichen Anerkennung“ nach § 109 FamFG unterliegt, sondern deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist.

Die Verstoßung der deutsch-iranischen Ehefrau

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall besitzen die seit 1989 verheirateten Beteiligten sowohl die deutsche als auch die iranische Staatsangehörigkeit und leben seit Juni 2015 in ihrer gemeinsamen Immobilie in Deutschland räumlich getrennt. Der Ehemann betrieb 2020 und 2021 im Iran die Scheidung, wobei das Familiengericht in Teheran eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung erteilte und die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Ehefrau erfolglos blieben. Im Mai 2021 vollzog der Ehemann die Scheidung in Abwesenheit der Ehefrau vor einem Scheidungsnotariat in Teheran durch Ausspruch der Verstoßung. Auf seinen Antrag erkannte die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen die iranische Scheidung im Oktober 2022 in Deutschland an.

Der dagegen gerichtete Antrag der Ehefrau auf gerichtliche Entscheidung blieb vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen erfolglos1. Auf die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der Bundesgerichtshof sowohl den Beschluss des Oberlandesgerichts als auch die Anerkennungsentscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Antrag des Ehemanns auf Anerkennung der vom Scheidungsnotariat Teheran/Iran beurkundeten Ehescheidung zurückgewiesen:

Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings den Anerkennungsantrag des Ehemanns als zulässig angesehen. Die von dem Scheidungsnotariat in Teheran registrierte Scheidung der Beteiligten unterliegt dem inländischen Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Eine Anwendung der – für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in Rahmen eines vor dem 1.08.2022 eingeleiteten Scheidungsverfahrens vorrangigen – Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es um die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Scheidung geht.

Das Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist im vorliegenden Fall eröffnet.

Dabei braucht an dieser Stelle noch nicht abschließend erörtert zu werden, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen, in Iran vollzogenen talaq-Scheidung um eine Privatscheidung oder – wie das Oberlandesgericht meint – um eine gerichtliche Scheidung handelt. Denn auch eine Privatscheidung würde unabhängig davon, ob sie auf einem einseitigen oder einem zweiseitigen Rechtsgeschäft beruht, dem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG dann unterliegen, wenn an der Scheidung eine ausländische Behörde – auch eine mit staatlicher Autorität bekleidete religiöse Instanz – entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat2. Davon ist unter den hier obwaltenden Umständen in jedem Fall auszugehen, weil nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem Scheidungsausspruch die Erteilung der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung in einem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen war und die Scheidung von einem Scheidungsnotariat registriert wurde.

Auch steht es der Zulässigkeit des Begehrens auf Anerkennung der in Iran registrierten Scheidung nicht entgegen, dass die im Heimatstaat beider Ehegatten durchgeführten Auslandsscheidungen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausgenommen sind. Auch wenn das Privileg der sogenannten Heimatstaatsentscheidungen grundsätzlich auch für Privatscheidungen gilt, findet § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung wenn wenigstens einer der beiden Ehegatten neben der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des ausländischen Entscheidungsstaats auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt3, was hier bei beiden Beteiligten der Fall ist. Im Übrigen würde selbst das Vorliegen einer Heimatstaatsentscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht ausschließen, wegen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ein fakultatives Feststellungsverfahren vor der Landesjustizverwaltung zu betreiben4.

Von Rechtsfehler beeinflusst ist dagegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass für die Anerkennung der im vorliegenden Fall in Iran ausgesprochenen Scheidung der eingeschränkte formelle Prüfungsmaßstab des § 109 FamFG gelten soll („verfahrensrechtliche Anerkennung„). Jedenfalls bei einer – wie hier – infolge des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgten Verstoßung der Ehefrau durch Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) handelt es sich ungeachtet des vorgeschalteten familiengerichtlichen Verfahrens und der anschließenden Registrierung um eine Privatscheidung, deren Wirksamkeit anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen ist („kollisionsrechtliche Anerkennung„).

Als „Privatscheidung“ wird in der deutschen Rechtslehre und Rechtspraxis ein privatrechtlicher Gestaltungsakt zur Auflösung der Ehe bezeichnet.

Das konstitutive, d.h. das rechtsgestaltend und statusändernd in das Rechtsverhältnis der Ehe eingreifende Element einer solchen Scheidung ist die rechtsgeschäftliche Erklärung zumindest eines der beiden Ehegatten. Das bedeutet nicht, dass von einer Privatscheidung nur dann gesprochen werden könnte, wenn die Ehegatten ihre Ehe „privat“ und ohne jede gerichtliche oder behördliche Beteiligung auflösen. Auch wenn die rechtsgeschäftliche Scheidungserklärung innerhalb eines staatlich regulierten Verfahrens abgegeben oder von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten gerichtlichen oder religiösen Instanz, einer Behörde oder Amtsperson beurkundet oder nachträglich registriert wird, bleibt diese Form der Eheauflösung grundsätzlich eine Privatscheidung. Maßgeblich ist allein der Rechtscharakter des Scheidungsaktes, sodass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlicher Anerkennung und materiell-rechtlicher Wirksamkeitskontrolle ausländischer Scheidungen entscheidend darauf ankommt, ob der Rechtsgrund für die Eheauflösung im autoritativen Ausspruch eines Gerichts oder einer Behörde oder in dem privatautonomen rechtsgeschäftlichen Willen der Ehegatten zu finden ist5.

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof grundsätzlich fest.

Ihre dogmatisch-methodische Grundlage findet diese Rechtsprechung im Prinzip der Wirkungserstreckung, das auch der verfahrensrechtlichen Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen am Maßstab des § 109 FamFG zugrunde liegt6. Nach dessen Grundsätzen verleiht die vollständige Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Deutschland diejenigen Wirkungen, die ihr auch in dem Staat zukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist. Zu den im verfahrensrechtlichen Sinne anerkennungsfähigen Wirkungen einer ausländischen Entscheidung in Statussachen gehört insbesondere deren Gestaltungswirkung7. Soweit die verfahrensrechtliche Anerkennung einer im Ausland erfolgten Scheidung in Rede steht, muss die Auflösung des Ehebandes „durch“ eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung – und nicht nur „vor“ einer staatlichen Instanz – erfolgt sein. Denn nur dann kann dem ausländischen Hoheitsakt eine Gestaltungswirkung anhaften, die eine von ihm ausgesprochene Rechtsänderung in Bezug auf den familienrechtlichen Status der Eheleute ohne weiteres auch mit Wirkung für das Inland herbeiführt.

Im Übrigen erfolgt nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich keine „Aufwertung“ ausländischer Entscheidungen in dem Sinne, dass ihnen mit der Anerkennung im Inland Rechtswirkungen beigelegt werden könnten, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht haben8. Das gilt auch für Statusentscheidungen in Ehesachen9. Einer ausländischen Entscheidung, deren Wirkung sich nach dem Recht des Ursprungsstaates darauf beschränkt, den Ehegatten die Erlaubnis für einen von ihnen noch zu bewirkenden privatrechtlichen Gestaltungsakt zu erteilen, kann deshalb auch im Inland grundsätzlich keine darüber hinaus gehende – unmittelbar statusändernde – Wirkung beigemessen werden10.

Die Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Anerkennung von Scheidungen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren einerseits und der materiell-rechtlichen Wirksamkeitskontrolle von Privatscheidungen anderseits entspricht den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie in Art. 17 Abs. 2 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.201811 ihren Ausdruck gefunden haben.

In seiner Entscheidung in der Rechtssache „Sahyouni II“ hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass sich die Wirksamkeit einer in einem Drittstaat vorgenommenen Privatscheidung nicht nach Unionsrecht, sondern nach dem autonomen Verfahrens- oder Kollisionsrecht der Mitgliedstaaten beurteilt12. Der als Reaktion auf diese Entscheidung in das Gesetz eingefügte Art. 17 Abs. 2 EGBGB verweist seither für Privatscheidungen auf die entsprechende Anwendung der Anknüpfungsregeln der Verordnung Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung), modifiziert diese jedoch in Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EGBGB, wo und soweit die Rom III-Verordnung ein staatliches Scheidungsverfahren voraussetzt. Privatscheidungen können somit im Inland nur anerkannt werden, wenn sie nach den kollisionsrechtlich berufenen Regeln des Scheidungsstatuts wirksam erfolgt sind.

Zwar lassen sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung unmittelbare Vorgaben dazu entnehmen, wie Verfahrensscheidungen und Privatscheidungen voneinander abzugrenzen sind. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die seit mehreren Jahrzehnten geübte Rechtsprechungspraxis mit ihrem auf konstitutive Hoheitsakte gerichteten Verständnis vom Begriff der Verfahrensscheidung kannte und diese von ihm in einer Weise gebilligt worden ist, die einer „ungehemmten Neuauslegung“13 von § 109 FamFG im Wege steht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber abweichende Vorstellungen vom Entscheidungsbegriff in § 109 FamFG entwickeln wollte, lassen sich nicht erkennen14, zumal die seinerzeit verbreitet im Schrifttum diskutierten Reformvorschläge, sich bei der Anerkennung einer Privatscheidung bereits dann auf eine an § 109 FamFG angelehnte verfahrensrechtliche Anerkennungsprüfung zu beschränken, wenn die Scheidung im Ursprungsstaat in irgendeiner Weise von gerichtlichen oder behördlichen Stellen begleitet wurde15; vom Gesetzgeber gerade nicht aufgegriffen worden sind.

Zwar mag die maßgeblich auf das Konstitutivkriterium abstellende Abgrenzung zwischen Verfahrensscheidung und Privatscheidung bei den „halbprivaten“ Scheidungen im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten, wenn der formal privatrechtliche Gestaltungsakt der Ehegatten an eine obligatorische gerichtliche oder behördliche Mitwirkung geknüpft ist, deren Unterbleiben für die Wirksamkeit der Scheidung nicht ohne Folgen bleibt. Eine in diesem Sinne „konstitutive Mitwirkung“ staatlicher Gerichte oder Behörden bei der Eheauflösung ist indessen einem „konstitutiven Hoheitsakt“ zur Auflösung der Ehe nicht ohne weiteres gleichzustellen16. Auch eine zwingende Beteiligung staatlicher Stellen stellt den rechtsgeschäftlichen Charakter des Scheidungsaktes grundsätzlich nicht infrage, solange das zur Auflösung der Ehe führende Scheidungsrechtsgeschäft der Ehegatten durch eine eigene Entscheidung des Hoheitsträgers nicht ersetzt werden kann und für die Statusänderung entscheidend bleibt17. Davon ist immer dann auszugehen, wenn sich die staatliche Mitwirkung auf solche Tätigkeiten beschränkt, die mit Warn, Klarstellungs, Beweis- oder Beratungsfunktionen umschrieben werden können18, und zwar insbesondere dann, wenn sie in der Sache nur der Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses für die rechtsgeschäftliche Scheidungserklärung der Ehegatten dient. Anderes gilt nur dann, wenn die staatliche Stelle bezüglich des ihr unterbreiteten Scheidungssachverhalts zum einen Kontrollfunktionen nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht ausübt und sich zum anderen ihre Mitwirkung gerade auf die Statusänderung richtet, sie mithin für die Auflösung der Ehe die Verantwortung übernimmt19.

Eine grundlegende Änderung dieser Rechtsprechung zum autonomen deutschen Recht ist auch durch die jüngeren Urteile des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffes der „Entscheidung“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO nicht veranlasst. Es gibt keinen Automatismus dahingehend, das nationale Verständnis von der Abgrenzung zwischen Privatscheidung und Verfahrensscheidung zwingend an eine europäische Sichtweise anzupassen20.

Im Übrigen vermag der Bundesgerichtshof der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch keine gegenüber dem nationalen Recht grundlegend abweichende Interpretation des Begriffes der „Entscheidung“ zu entnehmen.

Im Rahmen seines Urteils in der Rechtssache „Sahyouni II“, die eine vor einem geistlichen Richter in Syrien erfolgte Verstoßung einer Ehefrau durch ihren Ehemann zum Gegenstand hatte, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass von einer „Entscheidung über die Ehescheidung“ im Rahmen der Rom III-Verordnung – und damit auch im Rahmen der in gleicher Weise auszulegenden Brüssel IIa-Verordnung – nur dann ausgegangen werden könne, wenn die Ehescheidung „entweder von einem staatlichen Gericht oder einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen“ worden ist21. Weiterführende Aussagen dazu, welche Intensität und welche rechtliche Qualität die notwendige gerichtliche oder behördliche Kontrolle haben sollte, waren damit noch nicht verbunden22.

In der Rechtssache „TB“ hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Tätigkeit eines italienischen Zivilstandsbeamten, die vor ihm abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten über die einvernehmliche Auflösung ihrer Ehe zu billigen und entgegenzunehmen, als „Entscheidung“ im Sinne von Art. 21 Brüssel IIa-VO anzusehen sei. Eine genügende staatliche Kontrolle über den Ausspruch einer einvernehmlichen Ehescheidung finde demnach statt, wenn die zuständige Behörde oder das Gericht eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornehme und feststelle, ob ein von freiem Willen der Ehegatten getragenes, wirksames Einvernehmen über die Scheidung gegeben sei23. Ein solcherart ausreichendes Prüfungsprogramm sehe das italienische Gesetz für die Standesbeamten vor. Im Weiteren ging der Europäische Gerichtshof davon aus, dass die Ehe im damaligen Streitfall durch den italienischen Standesbeamten und dessen Tätigkeiten aufgelöst worden war24. Unter diesem Blickwinkel hätte eine vom italienischen Standesbeamten nach Sachprüfung „ausgesprochene“ und verantwortete Scheidung der Ehe auch nach deutschem Recht durchaus als Verfahrensscheidung angesehen werden können25. Mithin ist dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen, dass auch solche behördlich begleiteten Privatscheidungen der Anerkennung nach Art. 21 Brüssel IIa-VO unterliegen müssten, in denen die Auflösung des Ehebands konstitutiv allein auf dem Scheidungsrechtsgeschäft der Ehegatten beruht.

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist – jedenfalls – die aufgrund des einseitigen Scheidungsbegehrens des Ehemanns in Iran erfolgte Verstoßung der Ehefrau eine Privatscheidung, die nicht nach dem Maßstab des § 109 FamFG verfahrensrechtlich anerkannt werden kann.

Das Oberlandesgericht hat zum Inhalt des iranischen Rechts rechtsbedenkenfrei festgestellt, dass sich die materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen nach den Art. 1133 bis 1157 des iranischen Zivilgesetzbuches26 richten und sich ergänzende Vorschriften für das Verfahren vor den Familiengerichten und den Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen aus den Art. 24 bis 39 des Gesetzes zum Schutze der Familie in der Fassung vom 19.02.2013 (iranFSchG27, im Folgenden: Familienschutzgesetz) ergeben.

Das iranische Zivilgesetzbuch konzipiert die Auflösung der Ehe durch Scheidung – schiitisch-islamischen Rechtstraditionen folgend – als Vorrecht des Ehemanns, was einerseits den Zugang zur Scheidung und andererseits deren Ausspruch betrifft. Die bis zum Jahr 2002 geltende Fassung von Art. 1133 iranZGB enthielt die ausdrückliche Klarstellung, dass sich der Ehemann von seiner Frau scheiden lassen konnte, wann immer er es wollte. Gemäß Art. 1133 iranZGB in der derzeit gültigen Fassung kann der Ehemann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich die Scheidung von seiner Frau beantragen. Eine materiell-rechtliche Änderung der Scheidungsvoraussetzungen war mit dieser Novellierung nicht verbunden; weiterhin braucht der Ehemann keine Gründe für sein Scheidungsbegehren anzugeben28. Nach Art. 1134 iranZGB erfolgt die Scheidung, indem der Ehemann in Gegenwart von mindestens zwei rechtschaffenen Männern die Scheidungsformel ausspricht. Der Ausspruch der Scheidungsformel (talaq) ist ein privatrechtlicher Akt29, nämlich eine einseitige und nicht empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Ehemanns30, die bedingungsfeindlich, aber nicht höchstpersönlicher Natur ist, sondern auch durch Bevollmächtigte ausgesprochen werden kann (Art. 1138 iranZGB).

Auch die Ehefrau kann die Scheidung von dem Ehemann gerichtlich beantragen (amtliche Anmerkung zu Art. 1133 iranZGB), muss sich dabei allerdings auf gesetzliche31 oder vertraglich vereinbarte Scheidungsgründe berufen. Eine besondere Scheidungsart ist die einvernehmliche Scheidung durch Selbstloskauf der Ehefrau (Loskaufscheidung) nach den Art. 1146, 1147 iranZGB. Bei dieser Scheidung wird die Ehe im Einvernehmen der Ehegatten nach Hingabe eines Vermögenswertes (Abfindung) durch die Ehefrau geschieden, weil diese gegenüber dem Ehemann Abneigung empfindet (khole) oder weil die Abneigung der Eheleute gegenseitig ist (mobarat), wobei die Höhe der Abfindung im letztgenannten Fall die Höhe der Brautgabe nicht übersteigen darf. Auch in diesen Fällen kommt aber grundsätzlich allein dem Ehemann die Rechtsmacht zu, die Ehe durch den Ausspruch der Scheidungsformel zu beenden32.

An die Scheidung schließt sich die sogenannte Wartezeit (Art. 1150 ff. iranZGB) an, die grundsätzlich drei Menstruationszyklen der Frau beträgt. Während dieser Wartezeit ist es zum einen der Frau untersagt, eine neue Ehe einzugehen, und steht zum anderen dem Mann im Falle einer widerruflichen Scheidung das Recht zu, von der Scheidung wieder Abstand zu nehmen und die Ehe ohne erneute Eheschließung aufleben zu lassen (Art. 1148 iranZGB). Dies geschieht durch jedes Wort und jede Handlung, in denen der Willen zum Widerruf zum Ausdruck kommt, etwa durch körperliche Nähe oder Geschlechtsverkehr33. Die widerrufliche Scheidung ist der Regelfall. Nach Art. 1145 iranZGB ausnahmsweise unwiderruflich ist insbesondere die Scheidung von einer Frau, mit der die Ehe noch nicht vollzogen war, von einer Frau im Klimakterium, eine Loskaufscheidung sowie die dritte Scheidung von derselben Frau, es sei denn, sie war zwischenzeitlich mit einem anderen Mann verheiratet. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes unwiderruflich sind darüber hinaus alle Scheidungen auf Antrag der Ehefrau beim Vorliegen von Scheidungsgründen nach Art. 1129, 1130 iranZGB34.

Eine Scheidung ohne jede gerichtliche Beteiligung sieht das iranische Recht bereits seit dem Inkrafttreten des (ersten) Familienschutzgesetzes aus dem Jahr 1967 nicht mehr vor. Sie ist unter der Geltung des derzeitigen iranischen Rechts in ein mehrstufiges staatlich begleitetes Verfahren eingebettet, bei dem ein „Antrag auf Ehescheidung“ zunächst an das Gericht zu richten ist. Das insoweit tätige Gericht ist keine religiöse Instanz („Sharia-Richter“), sondern ein staatliches ziviles Sondergericht35. Bei allen Scheidungen mit Ausnahme der einvernehmlichen Scheidung – für die ein abgekürztes Verfahren unter Einschaltung von Familienberatungszentren vorgesehen ist (Art. 25 iranFSchG) – veranlasst das Gericht gemäß Art. 27 f. iranFSchG zum Zwecke der Versöhnung zunächst die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und holt die Stellungnahme der Schlichter ein. Das gerichtliche Verfahren endet, sofern der Ehemann den Antrag gestellt hat oder eine einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, mit einer gerichtlichen Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung (Unversöhnlichkeitsbescheinigung). Hat die Ehefrau die Scheidung beantragt, wird der Spruch des Gerichts seit der Novellierung des Familienschutzgesetzes im Jahre 2013 nicht mehr als Unversöhnlichkeitsbescheinigung, sondern als Scheidungsurteil bezeichnet (Art. 26 iranFSchG), was terminologische, aber keine grundsätzliche inhaltliche Bedeutung hat36. Die Unversöhnlichkeitsbescheinigung bzw. das Scheidungsurteil sind von den Beteiligten anschließend zwecks Registrierung der Scheidung der Eheschließungsund Ehescheidungsstelle (im Folgenden auch: Scheidungsnotariat) vorzulegen; die Eintragung einer Scheidung ohne Vorlage dieser gerichtlichen Bescheinigungen ist nach Art. 24 iranFSchG nicht zulässig. Die Unversöhnlichkeitsbescheinigung verliert drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft im gerichtlichen Verfahren ihre Gültigkeit; beim Scheidungsurteil beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Monate.

Der Ehemann oder sein Bevollmächtigter müssen anschließend die Verstoßung aussprechen; erscheint die Ehefrau trotz Einbestellung nicht vor dem Scheidungsnotariat, wird die Verstoßung in ihrer Abwesenheit ausgesprochen (Art. 35 iranFSchG). Hat die Ehefrau die Scheidung betrieben und erscheint der einbestellte Ehemann ohne zureichende Gründe nicht vor dem Scheidungsnotariat oder verweigert er den Ausspruch der Scheidungsformel, spricht der Leiter des Scheidungsnotariats die Scheidungsformel als (gesetzlicher) Vertreter des Ehemanns aus; die dafür erforderliche Vollmacht muss das Gericht im Scheidungsurteil festhalten37.

Diese Bestimmungen zum iranischen Eheauflösungsrecht und zum iranischen Scheidungsverfahren rechtfertigen nicht die Annahme, dass die – nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts – aufgrund eines einseitigen Scheidungsbegehrens vom Ehemann betriebene Verstoßung der Ehefrau in Iran einer verfahrensrechtlichen Anerkennung in Deutschland unterliegt. Weder die vom Familiengericht in Teheran erteilte und im Rechtsmittelverfahren bestätigte Erteilung der Unversöhnlichkeitsbescheinigung noch die anschließende Registrierung der Verstoßung vor einem Scheidungsnotariat in Teheran sind anerkennungsfähige „Entscheidungen“ in Ehestatussachen im Sinne von § 109 FamFG.

Bereits die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die gerichtliche Entscheidung deshalb als konstitutiv für die Scheidung anzusehen sei, weil der Ehemann die Scheidungszeremonie erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen gerichtlichen Verfahrens habe durchführen können, ist auf der Grundlage der vom ihm getroffenen Feststellungen zum iranischen Recht nicht völlig rechtsbedenkenfrei. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, dass die Erteilung einer Unversöhnlichkeitsbescheinigung aus Sicht des iranischen Rechts eine materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Auflösung der Ehe darstellt. Viele islamisch geprägte Rechtsordnungen, die eine Mitwirkung des Gerichts und/oder eine Registrierung der Scheidung vorschreiben, lassen die materiell-rechtliche Wirksamkeit einer außerhalb des staatlich regulierten Verfahrens erfolgten Verstoßung unberührt38. In diesem Sinne entsprach es einer auch zum iranischen Recht verbreiteten Auffassung in der (älteren) deutschsprachigen Literatur, dass die Verstoßung der Ehefrau außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zwar strafrechtliche Konsequenzen für den Ehemann sowie straf- und berufsrechtliche Folgen für einen an der Registrierung beteiligten Notar nach sich zog, zivilrechtlich aber gültig war39. Träfe diese Ansicht zu, wären die im iranischen Recht enthaltenen Regelungen zur Mitwirkung staatlicher Stellen zwar unter Strafandrohung zu befolgende Ordnungsvorschriften, aber jedenfalls nicht in dem Sinne „konstitutiv“, dass sich aus ihrem Fehlen Folgen für die Wirksamkeit der Ehescheidung herleiten ließen.

Selbst wenn man die Frage nach der „konstitutiven Mitwirkung“ der iranischen Gerichte anders beurteilen wollte, folgt hieraus noch nicht, dass die Ehe der Beteiligten durch einen „konstitutiven Hoheitsakt“ geschieden worden ist.

Das gerichtliche Verfahren vor dem Familiengericht in Teheran ist nicht auf die Scheidung der Ehe, sondern auf die Erteilung der Unversöhnlichkeitsbescheinigung und somit – wie das Oberlandesgericht nicht verkennt – (lediglich) darauf gerichtet gewesen, dem Ehemann die „Erlaubnis“ zur Verstoßung der Ehefrau zu erteilen. Dies steht einem autoritativen Ausspruch des Gerichts zur Eheauflösung beim einseitigen Scheidungsverlangen des Ehemanns schon deshalb nicht gleich, weil es im Anschluss an das gerichtliche Verfahren im Belieben des Ehemanns steht, von dieser Erlaubnis während der dreimonatigen Gültigkeitsdauer der Bescheinigung Gebrauch zu machen. Daher liegt der Schwerpunkt jedenfalls bei dieser Art der Eheauflösung so eindeutig auf dem rechtsgeschäftlichen Akt, dass sie trotz begleitender gerichtlicher Mitwirkung als Privatscheidung anzusehen ist40. Dies gilt erst recht in dem – hier allerdings mit Blick auf Art. 1145 Nr. 2 iranZGB wohl nicht vorliegenden – Fall der widerruflichen Scheidung, weil der Ehemann bei dieser Scheidungsart die hoheitliche Mitwirkung an der Scheidung selbst beim Ausspruch der Scheidungsformel innerhalb der Wartezeit durch bloßes rechtsgeschäftliches Handeln bei der Ausübung des einseitigen Widerrufsrechts wieder gegenstandslos machen kann.

Auch der Ansatz, den rechtsgeschäftlichen Scheidungsakt und das ihn einbettende gerichtliche Verfahren einem hoheitlichen Scheidungsausspruch als funktional gleichwertig zu betrachten, wenn das Scheidungsverfahren durch die staatliche Mitwirkung in einen Stand versetzt wird, in dem kein Ehegatte allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern kann41, kann der in Iran ausgesprochenen Verstoßung der Ehefrau im Streitfall den Charakter einer Privatscheidung nicht nehmen.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang zur Get-Scheidung mosaischen Rechts entschieden, dass allein die Befugnis des in das Verfahren eingebundenen Rabbinatsgerichts, den Ehemann durch Zwangsmittel zur Übergabe des Scheidebriefs an die Ehefrau anzuhalten, der Behandlung dieser Art der Eheauflösung als Privatscheidung nicht entgegensteht, weil dem Gericht keine hoheitliche Rechtsmacht zur Ersetzung dieser Handlung zukommt42. Beim gerichtlichen Verfahren in Iran besteht insoweit eine Besonderheit, als das Gericht in bestimmten Fällen den Leiter des Scheidungsnotariats dazu ermächtigen kann, die Scheidungsformel im Namen des Ehemanns als dessen Vertreter auszusprechen. Im engeren Sinne liegt hierin freilich keine unmittelbare „Ersetzung“ des rechtsgeschäftlichen Scheidungsaktes durch einen autoritativen hoheitlichen Ausspruch, sondern eine – wenn auch ihrerseits auf einem Hoheitsakt beruhende – Bevollmächtigung eines Dritten, das Scheidungsrechtsgeschäft im Namen des Ehemanns vorzunehmen. Ob hierdurch eine – von der Behandlung mosaischer GetScheidungen abweichende – rechtliche Einordnung bestimmter Scheidungen in Iran als Verfahrensscheidungen gerechtfertigt werden kann43, bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung. Denn das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass die im vorliegenden Verfahren vom Familiengericht Teheran am 20.10.2020 erteilte Unversöhnlichkeitsbescheinigung eine entsprechende Vollmachterteilung enthalten hatte. Eine solche Bevollmächtigung konnte sie wohl auch nicht enthalten, weil ein diesbezüglicher Ausspruch des Gerichts nur im Rahmen eines „Scheidungsurteils“ nach Art. 33 iranFSchG gesetzlich vorgesehen ist, mithin in solchen gerichtlichen Verfahren, die von der Ehefrau betrieben werden. Bei einem – wie hier – einseitig vom Ehemann betriebenen und auf die Erteilung einer Unversöhnlichkeitsbescheinigung gerichteten Verfahren bleibt es demgegenüber dabei, dass durch die Entscheidung der Gerichte in Iran kein – auch kein faktischer – Zwang auf den Ehemann ausgeübt wird, den rechtsgeschäftlichen Scheidungsakt durch Verstoßung der Ehefrau nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auch zu vollziehen.

Schließlich kann auch in der Eintragung der Scheidung bei der Eheschließungs- und Ehescheidungsstelle kein genügender Anknüpfungspunkt für eine verfahrensrechtliche Anerkennung gesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Wirksamkeit der Scheidung nach iranischem Recht ihre Registrierung voraussetzt, oder ob – wozu der Bundesgerichtshof neigt – mit der Eintragung lediglich mit Beweisfunktion nachträglich eine Rechtsfolge beurkundet wird, die bereits mit dem Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann eingetreten ist. Selbst wenn die Registrierung zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Scheidung erforderlich sein sollte, wäre hierin allenfalls die Erfüllung eines gesetzlichen Formerfordernisses zu sehen.

Die Anerkennungsfähigkeit der hier verfahrensgegenständlichen Verstoßungsscheidung ist daher anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen. Dies führt zur Anwendung deutschen Sachrechts, das eine Anerkennung der in Iran erfolgten Scheidung ausschließt.

Die für die Bestimmung des Scheidungsstatuts vorrangigen staatsvertraglichen Kollisionsvorschriften in Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.192944 und dem Schlussprotokoll hierzu45 sind nicht anwendbar, weil Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelungen des Abkommens fallen46.

Maßgeblich für die Bestimmung des anwendbaren Sachrechts sind daher die durch Art. 17 Abs. 2 EGBGB modifizierten Kernanknüpfungsregeln in Kapitel – II der Rom III-Verordnung. Für eine formwirksame Rechtswahl der Beteiligten zugunsten des iranischen Scheidungsrechts nach Art. 5 und 7 Rom III-VO ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, sodass das Scheidungsstatut nach der gestuften Anknüpfungsleiter des Art. 8 Rom III-VO mit den sich aus Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 und 4 EGBGB hierfür ergebenden Modifikationen objektiv zu ermitteln ist; in erster Linie ist dabei das Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des ausländischen Scheidungsverfahrens berufen (Art. 17 Abs. 2 EGBGB iVm Art. 8 lit. a Rom III-VO).

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts leben die Beteiligten seit 2015 in ihrer gemeinsamen Immobilie in Deutschland voneinander getrennt. Aus seinen Feststellungen ergeben sich insbesondere keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Trennungszeit nach Iran verlegt haben könnten. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht dies nicht geltend.

Anwendbar ist daher deutsches Sachrecht. Nach § 1564 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden. Bei Geltung des deutschen Scheidungsstatuts ist eine im Ausland vollzogene rechtsgeschäftliche Scheidung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb unwirksam und nicht anerkennungsfähig47. Eine teleologische Reduktion von § 1564 BGB bei bestimmten Arten staatlich begleiteter Privatscheidungen scheitert an der klaren Intention des deutschen Gesetzes, innerhalb seines Geltungsbereichs ein absolutes staatliches Scheidungsmonopol sicherzustellen48.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Anerkennung ausländischer Scheidungen nicht allein darauf abgestellt werden darf, ob Gerichte oder Behörden an dem Scheidungsverfahren beteiligt waren. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ehe durch einen konstitutiven Hoheitsakt oder – wie bei der einseitigen iranischen talaq-Scheidung – durch einen rechtsgeschäftlichen Gestaltungsakt eines Ehegatten aufgelöst wird; auch ein vorgeschaltetes Gerichtsverfahren und eine anschließende behördliche Registrierung machen eine solche Verstoßung nicht zur Verfahrensscheidung. Für Privatscheidungen genügt daher nicht die eingeschränkte Anerkennungsprüfung nach § 109 FamFG, sondern ihre Wirksamkeit ist nach dem kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrecht zu beurteilen. Führt diese Prüfung – etwa wegen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Deutschland – zum deutschen Sachrecht, scheitert die Anerkennung einer rechtsgeschäftlichen Scheidung an § 1564 BGB: Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2026 – XII ZB 208/23

  1. OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2023 – 4 VA 1/22, FamRZ 2023, 1500[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 17; und vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 , FamRZ 2019, 371 Rn. 15; vgl. zu Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG: BGH, Beschlüsse BGHZ 110, 267 = FamRZ 1990, 607, 608 und BGHZ 82, 34 = FamRZ 1982, 44, 45[]
  3. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn.19 f.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 21[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 187/20 , FamRZ 2021, 119 Rn. 32; vgl. zur Verstoßungsscheidung in Syrien: BGH, Beschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 15 f.; vgl. zur Get-Scheidung in Israel: BGH, Beschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 34 ff. und BGH, Urteil vom 02.02.1994 – XII ZB 148/92 , FamRZ 1994, 434 f.; vgl. zur standesamtlich registrierten Scheidungsvereinbarung in Thailand: BGH, Beschluss BGHZ 110, 267 = FamRZ 1990, 607, 608[]
  6. vgl. Wagner FamRZ 2013, 1620, 1628; vgl. auch L. Möller Ausländische einvernehmliche Privatscheidungen und hoheitliche Mitwirkung [2022] S. 226[]
  7. vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. § 108 Rn. 13; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 108 FamFG Rn. 184 ff.[]
  8. vgl. OLG Hamm FamRZ 2014, 1935, 1936 f.; OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 2012, 1911, 1912; MünchKommFamFG/Rauscher 4. Aufl. § 108 Rn.19[]
  9. vgl. Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 108 FamFG Rn. 184; Wagner FamRZ 2013, 1620, 1628[]
  10. vgl. auch BGH, Beschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 26 f.[]
  11. BGBl. I S. 2573[]
  12. vgl. EuGH Urteil vom 20.12.2017 – C-372/16 Sayhouni./.Mamisch FamRZ 2018, 169 Rn. 27, 35 ff.[]
  13. L. Möller Ausländische einvernehmliche Privatscheidungen und hoheitliche Mitwirkung [2022] S. 226[]
  14. vgl. NK-BGB/Gruber 4. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 41; Antomo StAZ 2019, 33, 35; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich Familienrecht 7. Aufl. § 107 FamFG Rn. 13[]
  15. vgl. dazu etwa Helms FS Coester-Waltjen [2015] S. 413, 441 f.; Dutta FF 2018, 60, 64; Gössl GPR 2018, 94, 98 f.; Antomo NZFam 2018, 243, 246[]
  16. vgl. L. Möller Ausländische einvernehmliche Privatscheidungen und hoheitliche Mitwirkung [2022] S. 100 ff.[]
  17. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 27; Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 334; Gärtner Die Privatscheidung im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Internationalen Privatund Verfahrensrecht [2008] S. 5 f.[]
  18. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 187/20 , FamRZ 2021, 119 Rn. 32[]
  19. vgl. bereits RGZ 136, 142, 147[]
  20. vgl. Gruber StAZ 2023, 2, 5; jurisPK-BGB/Johanson [Stand: 28.06.2024] Art. 1 Rom III-VO Rn. 34[]
  21. vgl. EuGH Urteil vom 20.12.2017 – C-372/17 Sayhouni./.Mamisch , FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.[]
  22. vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 187/20 , FamRZ 2021, 119 Rn. 31[]
  23. vgl. EuGH Urteil vom 15.11.2022 – C-646/20 TB./.Bundesgerichtshofsverwaltung für Inneres und Sport , FamRZ 2023, 21 Rn. 54[]
  24. vgl. EuGH Urteil vom 15.11.2022 – C-646/20 TB./.Bundesgerichtshofsverwaltung für Inneres und Sport , FamRZ 2023, 21 Rn. 63; kritisch zum Verständnis des Europäischen Gerichtshofs vom Inhalt des italienischen Rechts: Dutta FamRZ 2023, 16 f.; Löhnig NZFam 2023, 119, 120[]
  25. zutreffend Andrae Internationales Familienrecht 5. Aufl. § 3 Rn. 152[]
  26. iranZGB; abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 119 ff.[]
  27. abgedruckt bei Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 141 ff.[]
  28. vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 73[]
  29. vgl. BGH, Urteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1955[]
  30. vgl. Taheri Die Anwendung iranischen Scheidungsrechts vor deutschen Gerichten [2019] S. 11; vgl. auch MünchKommBGB/Rentsch 9. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 27; Gärtner Die Privatscheidung im deutschen und gemeinschaftsrechtlichen Internationalen Privat- und Verfahrensrecht [2008] S. 63[]
  31. Verschollenheit des Ehemanns nach Art. 1029 iranZGB, Unterhaltspflichtverletzung, Härte oder „Bedrängnis“ nach Art. 1129, 1130 iranZGB ((vgl. dazu auch BGH, Urteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1957[]
  32. vgl. Taheri Die Anwendung iranischen Scheidungsrechts vor deutschen Gerichten [2019] S. 11[]
  33. vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 80[]
  34. vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 81[]
  35. vgl. bereits BGH, Urteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1954 f.[]
  36. vgl. Yassari in Henrich/Dutta/Ebert Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: Mai 2023] Länderteil Iran S. 79[]
  37. amtliche Anmerkung zu Art. 33 iranFSchG[]
  38. vgl. auch L.-M. Möller Journal of Private International Law 10 [2014] 461, 474[]
  39. vgl. Arif ZfRV 2012, 228, 234; Enayat in Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1.10.2002] Länderteil Iran S. 63; wohl auch Elwan in Menhofer/Otto Gutachten zum ausländischen Familien- und Erbrecht Naher und Mittlerer Osten, Afrika und Asien [2005] S.206, 214; vgl. auch OLG Braunschweig FamRZ 2023, 349, 350; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.10.2015 – 13 VA 2/15 22[]
  40. vgl. Staudinger/Spellenberg BGB [2016] § 109 FamFG Rn. 333[]
  41. vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2023, 349, 350 f.; Henrich IPRax 2023, 268, 272[]
  42. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 27[]
  43. dafür etwa Johanson jurisPR-FamR 24/2022 Anm. 6[]
  44. RGBl. II 1930 S. 1006[]
  45. RGBl. II 1930 S. 1012[]
  46. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 236, 224 = FamRZ 2023, 1032 Rn. 16 f.[]
  47. vgl. zuletzt BGH, Beschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 49 mwN[]
  48. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 35[]

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