Geburtenregister – und die biologischen Eltern

Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig.

Geburtenregister – und die biologischen Eltern

Insbesondere dient das Geburtenregister nur der Dokumentation der rechtlichen, nicht aber (auch) einer davon abweichenden biologischen oder genetischen Elternschaft1. Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Registerwahrheit nicht auf die biologische oder genetische Wahrheit, sondern fordert vielmehr, dass die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergegeben wird. Bei der Beurkundung der Geburt ist folglich die zum Zeitpunkt der Geburt bestehende rechtliche Elternstellung maßgeblich.

Durch die Vorschrift in § 42 Abs. 2 Satz 1 PStV wird dies nicht in Frage gestellt. Diese regelt lediglich die Bezeichnung der rechtlichen Elternteile2, nicht aber ordnet sie die Eintragung eines biologischen, nicht rechtlichen Elternteils an. Eine Abweichung der aufgrund § 73 PStG erlassenen Durchführungsverordnung von den gesetzlichen Regelungen des Personenstandsgesetzes war ersichtlich nicht beabsichtigt und wäre im Übrigen auch nicht von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt. Dass nach § 42 Abs. 3 PStV die Annahme eines Kindes im Geburtenregister ausschließlich in einer Folgebeurkundung zu dokumentieren ist, erklärt sich daraus, dass die im Haupteintrag zu beurkundende rechtliche Elternschaft bei Geburt davon noch abweicht. Das ist in der vorliegenden Fallgestaltung einer gerichtlichen Entscheidung über die rechtliche Elternstellung bereits vor der Geburt- aber nicht gegeben. Ob und inwiefern im Fall einer erst nach der Geburt durch Entscheidung zur rechtlichen Abstammung begründeten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung etwas anderes gilt, kann hier offenbleiben.

Dass eine Dokumentation aufgrund eines sogenannten hinkenden Statusverhältnisses geboten sein sollte, das im Ausland nicht wirksam ist, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn durch die Anerkennung der Auslandsentscheidung wird im Gegenteil ein hinkendes Statusverhältnis gerade vermieden3.

Eine Beurkundung der Leihmutter und ihres Ehemanns als Eltern wäre daher rechtlich unzutreffend und würde damit insbesondere gegen die Registerwahrheit verstoßen. Auch ein klarstellender Zusatz, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden und der eine rechtliche Elternteil auch biologischer Vater sei, ist nach den genannten Grundsätzen kein zulässiger Inhalt des Eintrags im Geburtenregister. § 42 Abs. 2 PStV ist auf den diesen Elternteil hier nicht anwendbar, weil dessen Elternstellung nicht auf § 1592 BGB beruht, wie es von § 42 Abs. 2 Satz 2 PStV vorausgesetzt wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20

  1. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 63 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 26; und vom 29.11.2017 XII ZB 459/16 FamRZ 2018, 290 Rn. 10 ff.[]
  3. BGH, Beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 56[]