Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig.
Insbesondere dient das Geburtenregister nur der Dokumentation der rechtlichen, nicht aber (auch) einer davon abweichenden biologischen oder genetischen Elternschaft. Dementsprechend bezieht sich der Grundsatz der Registerwahrheit nicht auf
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