Wird durch glaubhafte Aussagen der Eltern die inländische Geburt eines bereits 12 Jahre alten Kindes nachgewiesen, ist diese im Geburtsregister eines deutschen Standesamtes zu beurkunden.
So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Kindesmutter, die über 6 Jahre nach der Geburt für ihr Kind erstmals eine Geburtsurkunde mit dem für ihre Ausstellung notwendigen Geburtseintrag beantragt hat. Sie hatte vorgetragen, das Kind in einem zum Bezirk des Standesamtes gehörenden Ort bei einer Hausgeburt mit Hilfe von Familienangehörigen zur Welt gebracht und die Geburt aufgrund ihres seinerzeit illegalen Aufenthalts in Deutschland den Behörden nicht angezeigt zu haben. Nachdem es weder dem Standesamt noch dem Amtsgericht Bielefeld möglich war, die Voraussetzungen für den beantragten Eintrag in das Geburtsregister festzustellen, hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat sich das Oberlandesgericht Hamm durch die Anhörung der Kindesmutter und die Zeugenvernehmung des Kindesvaters von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugen können und hat den beantragten Geburtseintrag für das mittlerweile 12 Jahre alte Kind angeordnet.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. Juli 2012 – I-15 W 26/12











