Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis kann in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen. Eine Leihmutterschaft ist zivil- wie strafrechtlich unzulässig. Eine kalifornische Gerichtsentscheidung, die bei einer Leihmutterschaft die Elternschaft der „Auftraggeber“ festgestellt hat, ist nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
So das Kammergericht in Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Paares, dass eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister in Deutschland begehrt hat. Die Beteiligten zu 1. und 2. des Verfahrens, die in einer registrierten Lebenspartnerschaft in Deutschland leben, haben mit einer amerikanischen Staatsangehörigen im August 2010 einen Leihmuttervertrag geschlossen. Auf dieser Grundlage hatte die Leihmutter im Mai 2011 in den USA ein mit Spermien des Beteiligten zu 1. und anonym gespendeten Eizellen gezeugtes Kind geboren, den Beteiligten zu 3. Im April 2011 hatte ein Gericht in Kalifornien nach entsprechendem Anerkenntnis durch Urteil festgestellt, dass die Beteiligten zu 1. und 2. Eltern der zwischen dem 16. September 2010 und dem 16. Juli 2011 zu gebärenden Kinder seien, die Leihmutter hingegen nicht deren gesetzliches Elternteil.
Das Standesamt lehnte den unter Hinweis auf das kalifornische Urteil gestellten Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister ab. Der Antrag auf Anweisung durch das Amtsgericht war erfolglos. Dagegen ist beim Kammergericht Beschwerde eingelegt worden.
Nach Auffassung des Kammergerichts sei die kalifornische Gerichtsentscheidung zur Elternschaft nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei (ordre-public-Verstoß). Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen. Eine Leihmutterschaft sei zivil- wie strafrechtlich unzulässig.
Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung und grundlegenden Wertentscheidung sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identitätsfindung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Beteiligten zu 3. bei der erstrebten Registereintragung vorenthalten, weil die Leihmutter nicht im Register genannt würde.
Die Möglichkeit einer Registereintragung des Beteiligten zu 1. und der Leihmutter ließ das Kammergericht ausdrücklich offen – dies sei nicht beantragt worden.
Kammergericht, Beschluss vom 1. August 2013 – 1 W 413/12











