Als sogenannte Mussbeteiligte sind zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Personen hinzuzuziehen, die im Geburtenregister eingetragen werden sollen. Das können auch andere als die in der Geburtsanzeige oder im Beurkundungsantrag genannten Eltern sein, wenn deren Eintragung beabsichtigt ist. Sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist (hier: die ausländische Leihmutter und deren Ehemann), sind nur dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nehmen.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Leihmutter ohne die ausländische Statusentscheidung, deren Anerkennungsfähigkeit inzident zu überprüfen sei, nach deutschem Recht als Mutter der Kinder gegolten hätte.
Dafür fehlt es indessen bereits an der notwendigen Unmittelbarkeit. Denn für die Rechtsbetroffenheit kommt es nicht auf die ausländische Statusentscheidung und deren inzident zu prüfende Anerkennungsfähigkeit an, sondern auf die vorzunehmende Eintragung im Geburtenregister. Hiervon sind im Fall der Beurkundung einer Geburt ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung1 die nach § 21 PStG einzutragenden Personen (Kind und Eltern) betroffen. Darunter kann zwar auch eine Leihmutter oder ein vom Eintragungsantrag abweichender rechtlicher Vater fallen, wenn deren jeweilige Eintragung als Elternteil beabsichtigt ist2. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Eine generelle Erstreckung der Stellung als Mussbeteiligte im Personenstandsverfahren auf alle Personen, die möglicherweise als (rechtliche) Eltern oder sogar wenn auch für sich genommen nicht eintragungsfähig als weitere Verwandte des Kindes in Frage kommen, würde das standesamtliche und gerichtliche Verfahren in sachlich nicht gerechtfertigter Weise überfrachten. Zwar wären abweichend von der Anzeige oder dem Antrag nach § 36 PStG in Betracht kommende Elternteile zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn das Standesamt oder das Familiengericht Zweifel an der Elternschaft der angemeldeten Personen hat. Bestehen solche Zweifel aber nicht und nehmen in der Anzeige oder dem Antrag nicht genannte Personen auch keine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch, so ist deren Hinzuziehung nicht geboten. Vergleichbar sind im Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz die bisherigen Eltern nicht notwendigerweise zum Verfahren hinzuzuziehen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG). Die Verfahrensbeteiligung eines bisherigen Elternteils ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AdWirkG nur dann notwendig, wenn die Entscheidung auch für und gegen diesen (Rechtskraft)Wirkung entfalten soll. Eine solch weitgehende Wirkung kommt der Eintragung im Geburtenregister schon nicht zu, da diese wie ausgeführt keine abschließende Rechtsverbindlichkeit hat und jederzeit berichtigt werden kann3, so etwa nach § 48 PStG auch auf Antrag der Leihmutter, wenn diese die rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nimmt. Die von der Rechtsbeschwerde für die gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung4 betrifft im Unterschied zum vorliegenden Fall ein Anerkennungsverfahren hinsichtlich einer zudem erst nach der Geburt ergangenen ausländischen Statusentscheidung. Ob eine Leihmutter, die die rechtliche Elternschaft nicht für sich in Anspruch nimmt, in diesen Verfahren als Mussbeteiligte hinzuzuziehen ist, kann daher offenbleiben.
Im Übrigen trifft auch die von der Gegenansicht aufgestellte Prämisse, dass die Leihmutter im Fall der Nichtanerkennung der Entscheidung des ausländischen Gerichts nach deutschem Recht rechtliche Mutter wäre, nicht zu. Denn auf deren rechtliche Elternstellung fände in diesem Fall nach Art.19 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht keine Anwendung. Die Kinder haben im vorliegenden Fall ihren (erstmaligen) gewöhnlichen Aufenthalt (Art.19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) in den Vereinigten Staaten von Amerika5. Eine Anknüpfung nach Art.19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB käme nur in Betracht, wenn die Leihmutter deutsche Staatsangehörige wäre, was weder dargetan noch sonst ersichtlich ist. Dass etwa eine Anknüpfung nach Art.19 Abs. 1 Satz 3 iVm Art. 14 Abs. 2 EGBGB zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führen könnte, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 – XII ZB 142/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 320/17 FamRZ 2019, 890 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 XII ZB 320/17 FamRZ 2019, 890 Rn. 14[↩]
- AG Fürth (Odenwald) FamRZ 2020, 40[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – XII ZB 562/20[↩]
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