Gerichtliche Umgangsregelung – und die Betreuungsanteile der Eltern

Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen1.

Gerichtliche Umgangsregelung – und die Betreuungsanteile der Eltern

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Dabei hat es grundsätzlich diejenige Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht2.

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, enthält das Gesetz keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann.

Eine Einschränkung der gerichtlichen Anordnungskompetenz folgt auch nicht aus der Systematik des Sorge- und Umgangsrechts. Daher hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich für zulässig erachtet, durch Festlegung der Umgangszeiten der Eltern die Betreuung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen3. Ob im Rahmen eines Umgangsverfahrens aber auch eine Regelung getroffen werden kann, die – über ein paritätisches Wechselmodell hinausgehend – eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der Eltern vorsieht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Einerseits wird vertreten, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die das bisherige Residenzmodell umgekehrt wird, unzulässig sei. Denn dies führe zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes vom einen zum anderen Elternteil, der nur in einem Sorgerechtsverfahren durch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den künftig überwiegend betreuenden Elternteil herbeigeführt werden könne4.

Demgegenüber geht eine andere Auffassung mit dem Oberlandesgericht München5 davon aus, dass die gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts bei – wie hier – gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Regelung umfasse6.

Die letztgenannte Ansicht ist, so der Bundesgerichtshof, zutreffend.

Eine das bisherige Residenzmodell umkehrende Umgangsregelung hält sich jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern ebenso im Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB wie eine zum paritätischen Wechselmodell führende Regelung des Umgangs. Ob dies – wofür einiges sprechen dürfte – auch gilt, wenn der Elternteil, der das Kind künftig überwiegend betreuen soll, nicht (mit-)sorgeberechtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Gesetz enthält gerade keine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann7. Bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells handelt es sich um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge8, und zwar unabhängig davon, ob ein Wechselmodell oder die überwiegende Betreuung durch einen Elternteil angeordnet wird. Jeweils wird in die Ausübung des Sorgerechts eingegriffen, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls das Umgangsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten eingeschränkt werden, ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen. Die mit einer Umgangsregelung verbundene Einschränkung in der Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht9. Daher steht nicht nur eine zum Wechselmodell führende, sondern auch eine die bisherigen Betreuungsanteile umkehrende Umgangsregelung – ebenso wie eine gleichlautenden Elternvereinbarung – mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, weil beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und sich auch eine Umkehr der Betreuungsanteile als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung im vorgegebenen Kompetenzrahmen hält.

Soweit die Gegenauffassung meint, eine gerichtliche Umgangsregelung sei nur bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells zulässig, weil der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erfordere, verkennt sie, dass auch die Anordnung eines Wechselmodells zur Änderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes führt. Denn ein solches Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr bei nur einem (dem überwiegend betreuenden) Elternteil, sondern aufgrund der paritätischen Betreuung nunmehr gleichermaßen bei beiden Elternteilen10.

Die gerichtliche Anordnungskompetenz in Umgangsverfahren ist bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts auch nicht etwa deshalb auf Regelungen beschränkt, die den gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes unberührt lassen, weil eine zu einem Aufenthaltswechsel führende amtswegige Umgangsregelung das Antragserfordernis des § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB umgehen oder eine Aushöhlung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bewirken würde11.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Sorge- und Umgangsrecht unterschiedliche Verfahrensgegenstände darstellen, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind. Während eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile enthält, betrifft eine gerichtliche Umgangsregelung (nur) die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge12 und schränkt insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend ein, ohne in das Statusrecht als solches einzugreifen. Sorge- und Umgangsrecht unterliegen dementsprechend verfahrensrechtlich einer eigenständigen Behandlung.

Daher entfaltet die im jeweiligen Verfahren erlassene Entscheidung keine übergreifende Bindungswirkung für den anderen Verfahrensgegenstand13. In das Sorgerecht wird somit durch eine gerichtliche Umgangsregelung nicht unmittelbar eingegriffen, sodass von einer Umgehung des Antragserfordernisses des § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rede sein kann. Aus demselben Grund verfängt auch nicht der Einwand14, es sei unstimmig, dass durch eine amtswegig erlassene einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht die bisherigen Betreuungsanteile der Kindeseltern unanfechtbar (vgl. § 57 Satz 1 FamFG) umgekehrt werden könnten, während eine nur auf Antrag zu erlassende einstweilige Anordnung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar wäre15.

Aufgrund der Eigenständigkeit der Verfahrensgegenstände wird etwa eine gerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht einem Elternteil allein überträgt, selbst dann nicht durch eine bestehende Umgangsregelung ausgeschlossen, wenn diese im Ergebnis auf eine paritätische Betreuung gerichtet ist. Dementsprechend ist umgekehrt auch eine Umgangsregelung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht (mit-)sorgeberechtigt ist.

Es widerspricht folglich nicht der Sorgerechtsentscheidung, wenn der Umgang in einem solchen Fall gegen den Willen des allein Sorgeberechtigten gerichtlich geregelt wird. Vorrangiger Maßstab der jeweiligen Entscheidung zum Sorge- wie zum Umgangsrecht ist das im konkreten Fall und bezogen auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand festzustellende Kindeswohl16. Dass eine Umgangsregelung in bestimmten Fallgestaltungen möglicherweise in sachlichen Widerspruch zur sorgerechtlichen Regelung treten kann, stellt sich als eine im Einzelfall zu beantwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit der im jeweiligen Verfahren zu treffenden Entscheidung dar17.

Vor diesem Hintergrund kann einer gerichtlichen Umgangsregelung, die eine Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vorsieht, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sie die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts in einer Weise einschränke, die das Statusrecht nur noch als leere Hülle erscheinen lasse. Da auch eine solche Regelung vom Kompetenzrahmen des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst ist, müssen etwaig auftretende Widersprüche zum sorgerechtlichen Status quo erforderlichenfalls in einem gesonderten Sorgerechtsverfahren aufgelöst werden, wie dies vorliegend nach Mitteilung des Kindesvaters während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens (jedenfalls erstinstanzlich) auch geschehen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – XII ZB 279/25

  1. Fortführung der BGH, Beschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532; und vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 , FamRZ 2020, 255[]
  2. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 8 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 15 ff.[]
  4. vgl. MünchKommBGB/Hennemann 9. Aufl. § 1684 Rn. 26; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake Familienrecht 7. Aufl. § 1684 BGB Rn. 46; Bussian ZKJ 2023, 90 f.; Scharl/Schmid FamRB 2020, 247, 248 f.; Dürbeck ZKJ 2018, 380; vgl. auch OLG Brandenburg Beschlüsse vom 21.06.2023 – 13 UF 157/22 23; und vom 29.03.2023 – 13 UF 157/22 21; OLG Frankfurt [1. FamS] FamRZ 2022, 1532, 1533[]
  5. OLG München, Beschluss vom 06.06.2025 – 16 UF 108/25 e[]
  6. vgl. OLG Frankfurt [6. FamS] FamRZ 2023, 289, 291 f.; KG FamRZ 2018, 1329, 1331; BeckOK BGB/Veit/Schmidt [Stand: 1.11.2025] § 1684 Rn. 152; Staudinger/Dürbeck BGB [2023] § 1684 Rn. 72c; Flux NZFam 2025, 807, 808; Völker FamRZ 2025, 1019, 1020; Obermann NZFam 2023, 337, 341; Schwonberg FamRZ 2023, 292, 293; Hammer FamRZ 2022, 603[]
  7. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 16[]
  8. BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn.20[]
  9. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn.20[]
  10. zur Frage der unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis in derartigen Fällen vgl. BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 Rn. 18[]
  11. so aber Dürbeck ZKJ 2018, 380; vgl. auch Kischkel FamRZ 2025, 1277, 1278[]
  12. BGH, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 88/24 , FamRZ 2025, 1017 Rn. 13 mwN[]
  13. BGH, Beschlüsse vom 19.01.2022 – XII ZA 12/21 , FamRZ 2022, 601 Rn. 12; und vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 , FamRZ 2020, 255 Rn. 14[]
  14. vgl. etwa Hammer FamRZ 2021, 905, 909[]
  15. vgl. bereits BGH, Beschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 22[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2025 – XII ZB 88/24 , FamRZ 2025, 1017 Rn. 14 mwN[]
  17. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.03.2025 – XII ZB 88/24 , FamRZ 2025, 1017 Rn. 15; vom 19.01.2022 – XII ZA 12/21 , FamRZ 2022, 601 Rn. 14; vom 27.11.2019 – XII ZB 512/18 FamRZ 2020, 255 Rn. 17 und BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 Rn. 21[]

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