Gesamtsaldierung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

Bei der nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotenen Gesamtsaldierung ist der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte dadurch Rechnung zu tragen, dass die angleichungsdynamischen Anrechte unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG a.F. vorgesehenen Rechenwegs an die seit dem Ende der Ehezeit tatsächlich erfolgte Wertentwicklung angepasst werden1.

Gesamtsaldierung regel- und angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich

Im Rahmen des § 31 VersAusglG ist für die Anwendung des § 18 VersAusglG unerheblich, ob die Differenz der Summen aller Versorgungsanrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Jedoch sind geringfügige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG sowie gleichartige Anrechte mit geringfügiger Wertdifferenz im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG dann nicht in die gemäß § 31 VersAusglG erforderliche Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie im Falle der (fiktiven) Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 9 ff. VersAusglG ohne den Tod eines Ehegatten ebenfalls nicht ausgeglichen worden wären2.

Die Saldierung der beiderseitigen Anrechte hat nicht lediglich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte dieser Anrechte zu erfolgen. Vielmehr ist es geboten, die Kapitalwerte der angleichungsdynamischen Anrechte zunächst nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 VAÜG aF mit den Kapitalwerten der regeldynamischen Anrechte vergleichbar zu machen.

In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotene Gesamtsaldierung allein auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Anrechte erfolgen kann.

Nach einer Auffassung ist die Saldierung der in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte ausschließlich anhand der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen. Demgegenüber sei grundsätzlich nicht geboten, vor der Saldierung eine etwa unterschiedliche Dynamik der Anrechte anzugleichen3. Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs vom früheren Einmalausgleich gezielt abgewendet, um die aus der fehlenden Kompatibilität der Anrechte herrührenden Probleme zu lösen. Das Erfordernis einer Angleichung insbesondere einer unterschiedlichen Dynamik der in die Saldierung nach § 31 VersAusglG einzubeziehenden Anrechte habe zur Folge, dass diese Probleme sämtlich erneut auftreten. Wer eine wertmäßige Angleichung der Anrechte verlange, könne nicht dabei stehen bleiben, die unterschiedliche Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfassen. Vielmehr seien auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es aber an Kriterien, die die Gerichte ohne versicherungsmathematische Feststellungen heranziehen könnten. Denn ein Rückgriff auf die BarwertVO scheide aus, weil deren verfassungsmäßige Tragfähigkeit zu bezweifeln und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuletzt nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes noch bejaht worden sei. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Bewertungsunschärfen, die im Rahmen des § 31 VersAusglG bei einer Saldierung anhand der korrespondierenden Kapitalwerte entstünden, bewusst in Kauf genommen habe. Dem entsprechend verweise § 47 Abs. 6 VersAusglG auch nicht auf § 31 VersAusglG4.

Nach einer anderen Auffassung ist die Heranziehung des korrespondierenden Kapitalwerts bei der Saldierung von regel- und angleichungsdynamischen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ungeeignet. Vielmehr seien vor der Saldierung die Anrechte unterschiedlicher Dynamik – bezogen auf den Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung – anzugleichen. Eine sachgerechte Vergleichbarkeit könne durch die Heranziehung des sog. Angleichungsfaktors i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1a S. 3 VAÜG als Hilfsgröße erreicht werden5. Zur Begründung verweisen die Vertreter dieser Auffassung darauf, dass der korrespondierende Kapitalwert nur eine Hilfsgröße darstelle. Daher seien gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG bei dem Vergleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften nicht nur die korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirkten6. Bei angleichungs- und regeldynamischen Anrechten handle es sich nicht um gleichartige Anrechte. Kapitalisierte Stichtagswerte, die am Ende der Ehezeit annähernd gleich hoch seien, könnten daher zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Eine Gesamtsaldierung allein unter Heranziehung der korrespondierenden Kapitalwerte werde der unterschiedlichen Dynamik der Anrechte und damit der nicht unerheblichen Werteveränderung nicht gerecht und widerspreche daher dem Halbteilungsgrundsatz7. Zutreffend sei vielmehr eine Bewertung, die an den zum Ehezeitende tatsächlich vorhandenen Wert aller Anrechte anknüpfe, andererseits aber die seit Ehezeitende tatsächlich erfolgten Wertanpassungen berücksichtige. Den zur Erfassung der unterschiedlichen Dynamik von West- und Ostanrechten erforderlichen Berechnungsvorgang habe der Gesetzgeber in der Vorschrift des vormals gültigen § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG vorgegeben8.

Nach einer weiteren Auffassung ist den sich bei der Gesamtsaldierung ergebenden Schwierigkeiten dadurch zu begegnen, dass anstelle des in § 31 VersAusglG grundsätzlich vorgesehenen Einmalausgleichs ausnahmsweise ein Hin-und-Her-Ausgleich vorgenommen werde, sofern nur Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen seien9. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren bei § 31 VersAusglG die Besonderheiten der auf unterschiedlichen Entgeltpunkten beruhenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übersehen worden seien. Die dadurch entstandene verdeckte Gesetzeslücke sei durch eine teleologische Reduktion dahingehend zu schließen, dass anstelle der Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG die allgemeinen Regeln der §§ 9 ff. VersAusglG anzuwenden seien. Der Sinn und Zweck des in § 31 VersAusglG angeordneten Einmalausgleichs bestehe in der Vermeidung von erheblichem Verwaltungs- und Kapitalaufwand zu Lasten von Versorgungsträgern. Seien nur gesetzliche Rentenanrechte auszugleichen, so seien die im Falle eines Hin-und-Her-Ausgleichs erforderlichen Umbuchungen der Entgeltpunkte indes nicht als unverhältnismäßige Belastungen zu werten10.

Das Oberlandesgericht schließt sich der zweiten Meinung an.

Gemäß § 47 Abs. 6 VersAusglG sind bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und 27 VersAusglG nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte zu berücksichtigen, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte, die sich auf die Versorgung auswirken. Als derartige weitere Faktoren kommen nach der Gesetzesbegründung insbesondere das Leistungsspektrum, die allgemeinen Anpassungen, die Finanzierungsverfahren sowie andere wertbildende Faktoren wie z.B. der Insolvenzschutz in Betracht11.

Obwohl § 31 VersAusglG in § 47 Abs. 6 VersAusglG nicht aufgeführt wird, sind die genannten weiteren Faktoren dennoch auch im Rahmen der nach § 31 VersAusglG erforderlichen Gesamtsaldierung zu berücksichtigen.

Der korrespondierende Kapitalwert stellt nach § 47 Abs. 1 VersAusglG nur eine Hilfsgröße für Anrechte dar, deren Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 VersAusglG nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Bezeichnung als „Hilfsgröße“- ebenso wie die Überschrift des Kapitels 3 – den Rechtsanwender darauf hinweisen, dass es sich bei dem korrespondierenden Kapitalwert um einen Hilfswert handelt, der mit Bedacht anzuwenden ist12. Diesem Umstand, dass dem korrespondierenden Kapitalwert nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt, trägt § 47 Abs. 6 VersAusglG Rechnung. Soweit ein Wertvergleich stattzufinden hat, kann nicht allein auf die Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts abgestellt werden, sondern sind auch weitere Faktoren einzubeziehen, die sich auf die zu erwartende oder die tatsächlich gezahlte Versorgung auswirken13.

Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber § 31 VersAusglG in § 47 Abs. 6 VersAusglG bewusst nicht genannt hat. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein gesetzgeberisches Versehen14. Denn auch die Anwendung des § 31 VersAusglG macht einen Wertvergleich erforderlich, der unter bloßer Verwendung der Hilfsgröße des korrespondierenden Kapitalwerts nur unzureichend stattfinden könnte. Entgegen der Auffassung des OLG Dresden15 nennt § 47 Abs. 6 VersAusglG auch nicht nur Vergleichskonstellationen, in denen – anders als bei § 31 VersAusglG – im Ergebnis eine Billigkeitsabwägung anzustellen ist. Vielmehr erfordert § 18 Abs. 1 VersAusglG in einem ersten Schritt die genaue Errechnung der Wertdifferenz vergleichbarer Anrechte16.

Im Übrigen gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung auch anderer Faktoren bei der Gesamtsaldierung nach § 31 VersAusglG17. Dies wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen die Eheleute sowohl regel- als auch angleichungsdynamische Anrechte erworben haben. Denn letztere Anrechte weisen eine höhere Dynamik auf als regeldynamische Anrechte, weshalb es sich gemäß § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht um Anrechte gleicher Art handelt und weshalb sie auch nicht als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gewertet werden können18. Daher können regel- und angleichungsdynamische Anrechte, die zum Ende der Ehezeit annähernd gleich hohe korrespondierende Kapitalwerte aufgewiesen haben, im Entscheidungszeitpunkt zu der Höhe nach erheblich divergierenden Versorgungsleistungen führen19. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein langer Zeitraum liegt20. Würde in derartigen Konstellationen allein auf den korrespondierenden Kapitalwert zum Ende der Ehezeit abgestellt, wäre keine gleichwertige Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten mehr garantiert17.

Die praktischen Probleme, die mit der Berücksichtigung auch anderer Faktoren bei der Gesamtsaldierung gemäß § 31 VersAusglG verbunden sind, rechtfertigen es nicht, von einer Angleichung der einzubeziehenden Anrechte abzusehen. Denn diese Probleme sind nicht unlösbar. Insbesondere in Konstellationen, in denen regel- und angleichungsdynamische Anrechte vergleichbar zu machen sind, stehen hierfür Instrumentarien zur Verfügung, wie noch aufzuzeigen sein wird. Demgegenüber dürften die Fälle, in denen auch Anrechte der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge einzubeziehen sind, selten sein, zumal die praktische Bedeutung des § 31 VersAusglG für den Wertausgleich bei der Scheidung ohnehin gering ist21. Selbst wenn in diesen verbleibenden Fällen versicherungsmathematische Gutachten einzuholen sein sollten, wäre dieser Aufwand hinzunehmen.

Der unterschiedlichen Dynamik von regel- und angleichungsdynamischen Anrechten kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die angleichungsdynamischen Anrechte unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF vorgesehenen Rechenwegs an die seit dem Ende der Ehezeit tatsächlich erfolgten Wertentwicklungen angepasst wird8. Eine derartige Anpassung wird dem Halbteilungsgrundsatz in ausreichendem Umfang gerecht. Dem entsprechend sah § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG aF nach der vor der Reform des Versorgungsausgleichs geltenden Rechtslage vor, dass erforderlichenfalls der Wert angleichungsdynamischer Anrechte mit dem sog. Ausgleichsfaktor zu multiplizieren war, der sich aus dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit ergab. Auf diese Weise konnte der Versorgungsausgleich in Konstellationen durchgeführt werden, in denen ein Ehegatte bereits eine Rente bezog und daher gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAÜG aF ausnahmsweise der Versorgungsausgleich trotz des Vorhandenseins regel- und angleichungsdynamischer Anrechte mit gegenläufiger Ausgleichsrichtung durchzuführen war22.

Demgegenüber erscheint es nicht sachgerecht, den sich bei der Gesamtsaldierung stellenden Schwierigkeiten durch die Vornahme eines Hin-und-Her-Ausgleichs im Rahmen des § 31 VersAusglG Rechnung zu tragen. Denn ein Hin-und-Her-Ausgleich hätte zur Folge, dass (auch) zugunsten des bereits Verstorbenen im Wege der internen oder externen Teilung Versorgungsanrechte begründet würden. Diese Möglichkeit ist dem Sozialversicherungsrecht jedoch grundsätzlich fremd23. Im Übrigen würde ein Hin-und-Her-Ausgleich eine Gesamtsaldierung nicht in vollem Umfang entbehrlich machen und die mit ihr verbundenen Probleme nicht vollständig lösen. Vielmehr wäre auch im Fall des Hin-und-Her-Ausgleichs eine Gesamtsaldierung erforderlich, um zu klären, ob die Summe der vom überlebenden Ehegatten erworbenen Ausgleichswerte höher ist als die Summe der Anrechte des verstorbenen Ehepartners, und ein Ausgleich nach § 31 VersAusglG damit ausscheidet24.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. November 2014 – 15 UF 243/14

  1. Anschluss an OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2013 – 8 UF 113/13; OLG Jena Beschluss vom 08.06.2012 – 1 UF 152/12; entgegen OLG Dresden FamRZ 2014, 1639[↩]
  2. Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; entgegen OLG Schleswig FamRZ 2014, 1782; OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2013 – 8 UF 113/13; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807[↩]
  3. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 13; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807 3; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1376; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1299 5; vgl. auch OLG Schleswig Beschluss vom 23.05.2014 – 15 UF 102/13 15; Götsche in: Rehbein/Breuers/Götsche Versorgungsausgleichsrecht 2012 § 31 Rn. 24[↩]
  4. OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 Rn. 14 ff.[↩]
  5. OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2013 – 8 UF 113/13 5 f.; OLG Jena Beschluss vom 08.06.2012 – 1 UF 152/12 22 , FamRZ 2013, 382 (LS); OLG Celle FamRZ 2013, 38220 ff.; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17; Rehbein, jurisPR-FamR 3/2013 Anm. 3; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546[↩]
  6. OLG Hamm aaO Rn. 5; OLG Celle aaO Rn. 21; Wick aaO Rn. 546[↩]
  7. OLG Jena aaO Rn. 15 ff.; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17; vgl. auch Bergner NZFam 2014, 539, 540 f.[↩]
  8. OLG Celle FamRZ 2013, 382 23[↩][↩]
  9. Bergner NZFam 2014, 539, 541 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 6; vgl. auch AG Erfurt FamRZ 2012, 876, 877 f. mit zustimmender Anmerkung Borth FamRZ 2012, 878[↩]
  10. Bergner NZFam 2014, 539, 542[↩]
  11. BT-Drs. 16/11903 S. 56[↩]
  12. BT-Drs. 16/11903 S. 56; vgl. auch BT-Drs. 16/10144 S. 84[↩]
  13. vgl. BT-Drs. 16/11903 S. 56[↩]
  14. Bergner NZFam 2014, 539, 540[↩]
  15. OLG Dresden, FamRZ 2014, 1639 15[↩]
  16. Bergner NZFam 2014, 539, 540 f.[↩]
  17. Bergner NZF am 2014, 539, 540[↩][↩]
  18. BGH FamRZ 2013, 612 Rn. 24 mwN; jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 17[↩]
  19. OLG Jena aaO Rn. 15[↩]
  20. OLG Jena aaO Rn. 18; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2014, 1639 14[↩]
  21. vgl. jurisPK-BGB/Breuers aaO § 31 VersAusglG Rn. 8[↩]
  22. OLG Celle FamRZ 2013, 382 23; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 546[↩]
  23. BGH FamRZ 2013, 1287 Rn. 25 mwN; vgl. auch Holzwarth FamFR 2012, 300[↩]
  24. vgl. OLG Jena aaO Rn. 26[↩]