Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel als einem Formmangel im Sinn des § 1031 Abs. 6 ZPO geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen1.
Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.
Die Regelung des § 1032 Abs. 2 ZPO gestattet beiden Parteien eines möglichen Schiedsverfahrens die schnelle Klärung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens durch das staatliche Gericht. Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem schiedsrichterlichen Verfahren2. Unzulässig ist der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO allerdings dann, wenn er auf einem mit Treu und Glauben unvereinbaren widersprüchlichen Verhalten des Antragstellers beruht3.
Im hier entschiedenen Fall sahen weder das Berliner Kammergericht4 noch -ihm folgend- der Bundesgerichtshof ein solches widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin:
Das Kammergericht hat unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung5 zutreffend angenommen, dass der Streitfall keine der Fallgruppen betrifft, in denen regelmäßig ein widersprüchliches Verhalten vorliegt, sondern die Antragstellerin als klagende Partei in dem möglichen Schiedsverfahren die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens geklärt wissen möchte.
Dafür ist es unerheblich, ob sie ihren Antrag positiv (Feststellung der Zuständigkeit) oder negativ (Feststellung der Unzuständigkeit) formuliert. Es stellt ein prozessual zulässiges und im Einklang mit dem Ziel zügiger Verfahrensführung stehendes Verhalten dar, wenn ein Kläger sich im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft. Ein widersprüchliches Verfahren liegt darin nicht6. Es stand der Antragstellerin vielmehr frei, entsprechend dem Wortlaut des Vertrags zunächst das Schiedsgericht anzurufen, dessen Zuständigkeit aber einer Prüfung durch das staatliche Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu unterziehen7.
Auch das zwischen den Parteien geführte Mediationsverfahren und die dadurch bedingte Anrufung des Kammergerichts erst mehr als ein Jahr nach Einreichung der Schiedsklage führen nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Die zeitliche Grenze für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung (allein) die Bildung des Schiedsgerichts. Das Kammergericht hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass Einigungsversuche im Benehmen beider Parteien kein widersprüchliches Verhalten begründen könnten, weil jeglichen Vergleichsverhandlungen eine zeitliche Verzögerung immanent sei und das Scheitern der Einigung jedenfalls nicht auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten beruhe.
Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil sich beide Parteien rügelos zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht eingelassen haben.
Nach § 1031 Abs. 6 ZPO wird der Mangel der Form durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Die Einlassung zur Hauptsache liegt vor, wenn beide Seiten zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht zur verbindlichen Entscheidung anrufen wollen. Der Schiedskläger tut das regelmäßig mit dem Vorlageantrag gemäß § 1044 Satz 1 ZPO. Danach beginnt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Gemäß § 1044 Satz 2 ZPO muss der Antrag zwingend einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten. Der Schiedsbeklagte lässt sich zur Hauptsache ein, wenn er sich sachlich zur Schiedsklage erklärt8. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall mit der Schiedsklage der Antragstellerin, auf die sich die Antragsgegnerin mit ihrer Klageerwiderung und Widerklage eingelassen hat, erfüllt.
Da im Streitfall kein Formmangel der Schiedsklausel gerügt wird, ist die Regelung in § 1031 Abs. 6 ZPO, die ausdrücklich nur den Mangel der Form betrifft, allerdings nicht direkt anwendbar. Ob eine analoge Anwendung der Vorschrift bei anderen Mängeln grundsätzlich in Betracht kommen kann9, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Die (vorbehaltlose) Erhebung der Schiedsklage präkludiert den Schiedskläger jedenfalls nicht, mit einem statthaften Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen anderer Mängel geltend zu machen. In der Anrufung des Schiedsgerichts kann kein Verzicht darauf erkannt werden, vor dem staatlichen Gericht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen10.
Auch eine analoge Anwendung von § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO11, wonach die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen ist, kommt im Verfahren des § 1032 Abs. 2 ZPO vor dem staatlichen Gericht, das nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden kann, nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 1040 ZPO findet erst im Verfahren vor dem Schiedsgericht Anwendung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2025 – I ZB 48/24
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 08.11.2018 – I ZB 21/18, NJW 2019, 857 18][↩]
- BGH, Beschluss vom 08.11.2018 – I ZB 21/18, NJW 2019, 857 15][↩]
- BGH, Beschluss vom 16.03.2017 – I ZB 49/16, SchiedsVZ 2018, 37 32 bis 36] mwN[↩]
- KG, Beschluss vom 24.06.2024 – 12 SchH 6/23[↩]
- BGH, NJW 2019, 857 17 f.][↩]
- BGH, NJW 2019, 857 18][↩]
- vgl. BGH, NJW 2019, 857 19][↩]
- vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 6. Aufl., § 1031 Rn. 73[↩]
- zum Streitstand vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 1031 Rn.20[↩]
- BGH, NJW 2019, 857 18]; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 1032 Rn. 10[↩]
- vgl. zum Beispiel MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1031 Rn. 72[↩]
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