Wirksame Schiedsvereinbarung – trotz der Unwirksamkeit weiterer Vereinbarungen

Die Schiedsvereinbarung ist grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren.

Wirksame Schiedsvereinbarung – trotz der Unwirksamkeit weiterer Vereinbarungen

Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt1.

Die Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestimmt sich nach dem auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Recht (Schiedsvereinbarungsstatut). In einem Fall mit Auslandsberührung, die sich im Streitfall aus dem Erfüllungsort in den Niederlanden ergibt, ist das Schiedsvereinbarungsstatut in analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche2 (UNÜ) zu ermitteln3. Danach unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder – bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO – ergehen wird4

Nach § 1029 Abs. 2 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Eine Schiedsklausel muss nach § 1031 Abs. 1 ZPO entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung auch begründet, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

Eine Schiedsvereinbarung als solche stellt keine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei dar5.

Für den Fall, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelte, beurteilten sich die Rechtsfolgen im Falle der (teilweisen) Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 BGB. Nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel6.

Nach diesem Maßstab hätte die Schiedsvereinbarung auch dann Bestand, wenn die weitere Verfahrensvereinbarung unwirksam sein sollte.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Berliner Kammergericht7 hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt der Regelung auf der originären Schiedsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) liegt und nicht auf den ergänzenden Verfahrensbestimmungen. Die Klausel in Ziffer 28.3 enthält neben der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit in Ziffer 28.3 (i) mehrere, jeweils inhaltlich selbständige Regelungen zum Schiedsverfahren, namentlich zur Anzahl der Schiedsrichter (ii), zum Schiedsort (iii), zur Verfahrenssprache (iv) sowie – insoweit in Ergänzung zu Ziffer 28.1 – zum anwendbaren Recht (v). Die eigentliche Schiedsklausel in Ziffer 28.3 (i) bleibt in dieser Regelung gegenüber den Verfahrensbestimmungen eine auch einzeln aus sich heraus verständliche Regelung8.

Wäre die Klausel in Ziffer 28.3 des Vertrags zwischen den Parteien im Einzelnen im Sinn des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt, wären die Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit der Verfahrensbestimmung in Ziffer 28.3 (v) des Vertrags nach § 139 BGB zu bestimmen. Auch in diesem Fall hätte die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags Bestand.

Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen nur dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Eine Teilnichtigkeit ist in erster Linie gegeben, wenn nach Entfernung („Hinausstreichen“) des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt übrigbleibt, der für sich allein einen Sinn behält9. Die Aufspaltung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil setzt dann voraus, dass konkrete über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten10. So liegt der Fall hier.

Das Kammergericht hat festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die von den Parteien im Vorfeld des Vertragsabschlusses diskutierte Schiedsklausel unter Ziffer 28.3 (i) von der Wirksamkeit der einzelnen Verfahrensregelungen habe abhängen sollen. Die Antragstellerin habe zunächst die gesamte Ziffer 28.3 streichen wollen, diese dann aber nach gegenseitigen Kommentaren vor dem Hintergrund des Auslandsbezugs und der Verwendung englischsprachiger Unterlagen akzeptiert. Dieser Konsens sei unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AGB-Rechts gewesen.

Der Schwerpunkt der Klausel habe auf der originären Schiedsklausel gemäß Ziffer 28.3 (i) gelegen, nicht auf den ergänzenden Verfahrensvereinbarungen, sodass die Unabhängigkeit der Schiedsvereinbarung von der Verfahrens- und Rechtswahlregelung nicht infrage stehe11.

Die Parteien haben außerdem durch Aufnahme der salvatorischen Klausel in Ziffer 30 des Vertrags zu verstehen gegeben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags beziehungsweise der gesamten Klausel gewollt ist12.

Die noch vor der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts durch Gesetz vom 22.12.199713 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.12.195814; und vom 10.10.199115 zur Unwirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Schiedsklausel stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Verfahren maßgeblich auf die Gefahr abgestellt, ein nicht zwingend mit rechtskundigen Personen besetztes Schiedsgericht könne die richtige Anwendung des materiellen Rechts nicht gewährleisten, wodurch zwingende gesetzliche Vorschriften praktisch umgangen würden. Dafür bestehen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte16. Eine unparteiliche Besetzung des Schiedsgerichts ist durch die Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags gewährleistet, die in Art. 11 vorsieht, dass ein Einzelschiedsrichter vom DIS-Ernennungsausschuss benannt werden kann, wenn sich die Parteien nicht einigen. Insofern besteht, worauf bereits das Kammergericht hingewiesen hat, eine Gewähr für eine Besetzung des Schiedsgerichts mit einem hinreichend kundigen Schiedsrichter. 

Bei der Frage, ob eine (möglicherweise) unwirksame Verfahrensregelung auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung durchschlägt, ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung zwar vor der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts mit § 1025 Abs. 2 ZPO aF eine Regelung enthielt, wonach sich Mängel bei Verfahrensbestimmungen auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auswirkten. Nach dieser Bestimmung war der Schiedsvertrag unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausnutzte, den anderen Teil zu seinem Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumten. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz aber ersatzlos gestrichen und dadurch verdeutlicht, dass die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über das Schiedsverfahren ist17.

Die isolierte Beurteilung der Schiedsvereinbarung im Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO führt auch nicht dazu, dass die von der Antragstellerin beanstandete Rechtswahlklausel in Ziffer 28.3 (v) überhaupt keiner (schieds-)gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Im Schiedsverfahren ist es Sache des Schiedsgerichts, die Rechtswahl in Ziffer 28.1 in Verbindung mit Ziffer 28.3 (v) des Vertrags einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens käme der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führte, das der öffentlichen Ordnung18 widerspräche. Unabhängig davon, ob die AGB-Vorschriften zum deutschen ordre public zählen, kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs – aufgrund der Nichtanwendung der AGBVorschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren – zu einem Ergebnis führen, das gegen den ordre public verstößt, wenn zum Beispiel das Schiedsgericht eine vertragliche Regelung für wirksam hält, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt19.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2025 – I ZB 48/24

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2012 – III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 4]; Beschluss vom 19.09.2019 – I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 11], jeweils mwN[]
  2. BGBl. II 1961 S. 122[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2020 – I ZR 245/19, SchiedsVZ 2021, 97 51][]
  4. zum Einredeverfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, SchiedsVZ 2021, 97 52][]
  5. vgl. BGHZ 162, 9 26]; BGH, SchiedsVZ 2007, 163 15][]
  6. BGH, Urteil vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 15] mwN; Urteil vom 14.01.2015 – XII ZR 176/13, NJW 2015, 928 23]; Urteil vom 28.05.2020 – I ZR 40/19, BGHZ 226, 20 56][]
  7. KG, Beschluss vom 24.06.2024 – 12 SchH 6/23[]
  8. zur Teilbarkeit einer Schiedsvereinbarung mit einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel vgl. BGHZ 162, 9 20]; BGH, Beschluss vom 24.07.2014 – III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 11]; zu den Rechtsfolgen der [Teil-]Unwirksamkeit einer Schiedsklausel vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 788 18]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 – 26 SchH 13/14 18; Hanefeld/Wittinghofer, SchiedsVZ 2005, 217, 228 f.; Eichel, IPRax 2010, 219, 224; Thöne, NJW 2022, 2650 Rn. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 5 Rn. 14; Behme in Leuschner, AGB-Recht im unternehmerischen Rechtsverkehr, Teil 3 „Schiedsklauseln“ Rn. 42; Staudinger/Rodi, BGB [2022], Anhang zu §§ 305-310 Rn. M 32; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1029 Rn. 29; zur ausnahmsweisen Unwirksamkeit einer Schiedsklausel bei einem besonders schweren Verstoß vgl. BVerfG, SchiedsVZ 2022, 296 [Rn. 41 und 51][]
  9. BGH, Urteil vom 08.02.2019 – V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 25][]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2008 – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 14][]
  11. zur Unterscheidung zwischen der Schiedsvereinbarung und der Verfahrensordnung vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.04.2018 – I ZB 52/17, SchiedsVZ 2019, 41 23]; Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 1029 ZPO Rn. 11; zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bei Unwirksamkeit von Verfahrensbestimmungen vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 788 19]; siehe auch BGHZ 202, 168 11][]
  12. zu einem Ehevertrag vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2023 – XII ZB 531/22, NJW 2024, 827 2][]
  13. Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, BGBl. I S. 3224[]
  14. II ZR 351/56, BGHZ 29, 120 27 f.][]
  15. III ZR 141/90, BGHZ 115, 324 28 bis 40][]
  16. auf die insoweit betonte Zusammensetzung des Schiedsgerichts verweisend auch BeckOGK.BGB/Fehrenbach, Stand 1.11.2024, § 307 Schiedsgerichtsklausel Rn. 74; kritisch zu der Entscheidung aus 1991 Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1029 Rn. 46; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn.20; zur Abgrenzung vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2010 – 1 U 833/09 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 – 26 SchH 13/1420[]
  17. vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drs. 13/5274, S. 34 und 39; BGH, Beschluss vom 18.06.2014 – III ZB 89/13, SchiedsVZ 2014, 254 10][]
  18. ordre public[]
  19. vgl. Pfeiffer, NJW 2012, 1169, 1173; vgl. auch Hahnefeld/Wittinghofer, SchiedsVZ 2005, 217, 223 mit Fn. 47 unter Verweis auf Schlosser, BB 1992, Beilage 15 zu Heft 28, 24; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1029 Rn. 46[]

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