Das an Diabetes erkrankte Grundschulkind – und die Schulbegleitung

Für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes muss die Krankenkasse – als Krankenpflege während des Schulbesuchs – aufkommen.

Das an Diabetes erkrankte Grundschulkind – und die Schulbegleitung

In dem hier vom Sozialgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall leidet der antragstellende 8-jährige Schüler an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert und besucht derzeit die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Nunmehr begehrt der Schüler die Fortsetzung der Schulbegleitung für das zweite Schuljahr. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen 3x täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.

Der Schüler verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einstweilen häusliche Krankenpflege in Form der kontinuierlichen Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf an Schultagen bis zu acht Stunden täglich zu gewähren:

Die begehrte Krankenbeobachtung in Form der Schulbegleitung diene der Versorgung der beim Schüler unstreitig vorliegenden Erkrankung.

Insoweit genüge die Gewährung regelmäßiger Blutzuckermessungen und Insulingaben während des Schulbesuchs zu im Voraus bestimmten Zeiten 3x täglich – wie von der Krankenkasse bewilligt – nicht. Aufgrund der schwankenden Blutzuckerwerte infolge wechselnder körperlicher Aktivitäten, unregelmäßigem Tagesrhythmus und Infekten bestehe die Notwendigkeit einer jederzeitigen Interventionsmöglichkeit. Folglich benötige der Schüler auch während des Schulbesuchs eine ständige Beobachtung, damit in den jeweiligen, unvorhersehbar auftretenden Situationen die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden könnten, um Über- und Unterzuckerungen zu vermeiden.

Hierzu sei der Schüler wegen seines Alters selbstständig und ohne Hilfe derzeit noch nicht in der Lage. Die Körperwahrnehmung sei alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Zudem würden die Blutzuckermessung und Anpassung der Insulingabe beim Schüler während des Schulbesuchs täglich zu unregelmäßigen Zeiten erforderlich.

Wegen der Gefahr von gesundheitlichen Komplikationen sei die engmaschige Beobachtung der gesundheitlichen Situation des Schülers notwendig.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. November 2025 – S 14 KR 445/25 ER

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  • Diabetes: Steve Buissinne