Eine Erkrankung ist nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, wenn sie auf einen Gesundheitserstschaden zurückzuführen ist. Ein embolischer Hirninfarkt ist daher keine Unfallfolge, wenn der hierfür ursächliche Primärschaden nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Dies zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in einem Verfahren eines erkrankten Masseurs gegen die Berufsgenossenschaft.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1991 transportierte ein damals 45-jähriger Kläger aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg eine Waschmaschine eine Treppe hinunter. Der als selbstständiger Masseur tätige Mann hatte die Maschine – seinen Angaben zufolge – für seine Praxis erworben. Dem hinter ihm tragenden Helfer sei auf der Treppe die Waschmaschine aus den Händen geglitten. Hierdurch habe sich das gesamte Gewicht des Geräts in den Halswirbelsäulenbereich des Klägers geschoben. Auf der nächsten Etage habe er einen Druck auf die Halsschlagader gespürt und schließlich das Bewusstsein verloren. Der Notarzt stelle einen Schlaganfall fest.
Erst knapp 7 Jahre nach diesem Vorfall machte der Mann gegenüber der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall geltend. Diese berief sich jedoch auf die Erstangaben des Geschädigten, nach welchen er aus Gefälligkeit bei einem Umzug geholfen habe. Der Unfall habe somit nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden. Ein Arbeitsunfall sei nicht anzuerkennen. Nach der Vernehmung von Zeugen war das Sozialgericht Kassel hingegen davon überzeugt, dass die Waschmaschine in die Massagepraxis habe transportiert werden sollen. Der Unfall sei daher als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Darmstädter Richter stellten nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung des embolischen Hirninfarktes als Unfallfolge hat. Voraussetzung für die traumatische Entstehung eines derartigen Infarktes sei eine Verletzung der Halsschlagader. Diese könne die Ablösung eines Embolus und anschließend den Verschluss einer das Gehirn versorgenden Arterie bewirken. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem habe eine Hirnblutung nachweislich nicht stattgefunden. Schließlich könne ein embolischer Hirninfarkt allein durch körperliche Kraftanstrengung nicht verursacht werden.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2009 – L 3 U 292/03











