Auch wenn ein Blinder von der Krankenkasse bereits mit einem Blindenlangstock ausgerüstet worden ist, kann ihm ein Blindenführhund zustehen, wenn dieser ihm gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Blinden stattgegeben, deren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund die Krankenkasse abgelehnt hatte. Die Klägerin ist durch eine Erkrankung erblindet. Sie lebt allein in ihrer Wohnung und hat seit dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer Freundin keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr. Sie ist durch die beklagte Krankenkasse mit einem Bildschirmlesegerät sowie einem Dürer Blindenlangstock ausgerüstet worden, für dessen Gebrauch sie auf Kosten der Kasse ein Mobilitätstraining durchgeführt hat. Ihren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund lehnte die Krankenkasse ab, weil der Blindenführhund weniger dem Behinderungsausgleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Koblenz entschieden hat. Gegen dieses Urteil hat die Krankenkasse Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz diene der Blindenführhund dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, weshalb es nur darauf ankomme, ob er gegenüber dem Blindenlangstock einen wesentlichen Gebrauchsvorteil biete. Das hat das Landessozialgericht im Fall der Klägerin angenommen, weil der Stock sie anders als ein Hund nicht vor Hindernissen oberhalb von seinem Radius warnt und sie andere Hindernisse auch erst erkennen lässt, wenn sie unmittelbar davor steht.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2013 – L 5 KR 99/13