Doppelter Anspruchsverbrauch beim Elterngeld

Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch).

Doppelter Anspruchsverbrauch beim Elterngeld

Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat. Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen sind nicht verfassungswidrig.

Elterngeld kann gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei wird Elterngeld gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird grundsätzlich nach § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Das gilt nach § 3 Abs 1 Satz 3 BEEG auch für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen, gelten nach § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.

Damit gelten die ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes, in denen in dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall der Klägerin Dienstbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zustanden, als Monate, für die die Klägerin Elterngeld bezieht. Vom 3. bis 4. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Klägerin vom 5. bis 14. Lebensmonat Elterngeld bezogen. Damit haben die Kläger nach der gesetzlichen Regelung die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.

Ziel des Hauptantrags der Klägerin in dem entschiedenen Fall ist es, Elterngeld auch für den 3. und 4. Lebensmonat – gleichzeitig mit dem Kläger – zu beziehen. Umgekehrt zielt der Hauptantrag des Klägers darauf ab, Elterngeld auch für den 5. bis 14. Lebensmonat – gleichzeitig mit der Klägerin – zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom dritten bis vierzehnten Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann schon vom 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67% des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.

Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel1. Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen2. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29.09.2010 – 1 BvR 1789/10; und vom 02.02.2009 – 1 BvR 2553/08)).

Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: „Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen“3. Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.

Die von den Klägern behauptete Ungleichbehandlung ist sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen4. Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern5. Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten6. Konkret wurde das Elterngeld deshalb – wie bereits dargelegt – als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn – wie von den der Klägern gefordert – verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit – zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl. § 25 Abs 2 SGB I i.V.m. § 12 Abs 2 BEEG) – ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können – absolut gesehen – zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell der Kläger dazu führt, dass ihr Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik7, bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen8, ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten9. Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren die Kläger insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (z.B. je sechs Monate).

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird10. Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.

Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn den Klägern im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn sie haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die von den Klägern angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.

Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen11. Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Dezember 2010 – L 11 EG 3952/10, L 11 EL 5603/09 und L 11 EG 5604/09

  1. BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980 – 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72; BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 m.w.N.[]
  2. vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11.03.1980 – 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a., BVerfGE 75, 108[]
  3. BT-Drs. 16/1889, S. 15[]
  4. BT-Drs. 16/1889 S 1[]
  5. aaO S 2, 16[]
  6. BT-Drs. 16/1889 S 2, 15[]
  7. ausführlich dargelegt in Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, Rdnr 356 ff.[]
  8. vgl. Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17.06.2009, BT-Drs. 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs. 17/821[]
  9. Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47[]
  10. aaO S 1 f, 14[]
  11. vgl BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 8/08 R, a.a.O.[]