Ehegatten in der Sozialversicherung

Jahrelang korrekt praktizierte Beschäftigungsverhältnisse unter Angehörigen können nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts nicht rückabgewickelt werden, es sei denn, es lägen konkrete Beweise für die Selbständigkeit vor.

Ehegatten in der Sozialversicherung

Der Kläger des jetzt vom Münchener Landessozialgericht entschiedenen Falls hatte seit 1989 in der Schreinerei seines Vaters gelernt und es bis zum Meister gebracht. Der Betrieb wurde 2004 in eine Holz-Glas-Technik GmbH umgewandelt und der Sohn als Geschäftsführer bestellt. Nun machte er geltend, die neuen Freiheiten habe er schon zuvor genossen. Er sei also schon immer Unternehmer und nicht Arbeitnehmer gewesen, so dass auch Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgeführt worden seinen.

Im zweiten dem Bayerischen LSG vorliegenden Fall trug ein Küchenchef vor, er sei als Angestellter seiner Frau geführt worden, tatsächlich aber Mitbetreiber der Gaststätte gewesen.

Das Sozialgericht Landshut hatte in beiden Fällen jeweils in Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse entschieden, dass eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen hatte. Dies bestätige jetzt das Bayerische Landessozialgericht. Der zuständige Senat forderte, dass klare Beweise vorliegen müssen, um Sozialversicherungsverhältnisse rück abzuwickeln. Diese sollen grundsätzlich nicht im Nachhinein verändert werden, vor allem dann nicht, wenn die Beschäftigungen von allen Beteiligten gebilligt und diese auch steuerlich als Arbeitsverhältnisse behandelt wurden. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf einen Rechtssatz des Bundessozialgerichts.

Die beschriebenen Fälle stehen beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen nachträglich verschiedene Anzeichen einer möglichen Selbstständigkeit zusammengetragen wurden, um die Sozialbehörden von dieser zu überzeugen. Wer aber kein Unternehmerrisiko trägt und mit fremden Betriebsmitteln wie z.B. Werkzeugen arbeitet, wessen Verantwortung nicht über den eigenen Arbeitsbereich hinausgeht, ist beitragspflichtig beschäftigt. Daran ändert es nichts, dass einzelne Indizien wie freiere Arbeitszeiten für eine gewisse Selbständigkeit sprechen. Diese Grundsätze gelten, wie das LSG ausdrücklich urteilte, umso mehr, wenn Versicherungsverhältnisse nachträglich geändert werden sollen, also geltend gemacht wird, die Behörden hätten vom Arbeitgeber abgeführte Beiträge rechtswidrig entgegengenommen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 – L 4 KR 55/07 und L 4 KR 97/08.