Zum 1. April ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)“ in kraft getreten. In diesem Gesetz – etwas versteckt – hat der Gesetzgeber auch auf einige von ihm als fragwürdig eingestufte Praktiken in der Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich reagiert. Durch die neue gesetzliche Bestimmungen werden in das Sozialgesetzbuch V mehrere neue Verbote und Verpflichtungen aufgenommen, die sich primär an die Leistungserbringer und die Krankenkassen richten. Mit diesen Regelungen sollen, so die Begründung des Bundesgesundheitsministeriums, Interessenskonflikte der verordnenden Vertragsärzte und Anreize für Fehlverhalten der Beteiligten zum Nachteil der Versicherten und der Solidargemeinschaft soweit wie möglich verhindert werden. Seit dem 1. April gilt:
- Leistungserbringern sind sämtliche Zahlungen und Zuwendungen an Vertragsärzte im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung untersagt.
- Krankenkassen sind verpflichtet, die jeweils zuständige Ärztekammer zu informieren, wenn Vertragsärzte auf vertraglicher Grundlage an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, damit die berufsrechtliche Zulässigkeit geprüft werden kann.
- Krankenkassen sollen auch melden, wenn sie Auffälligkeiten feststellen, die auf eine Zuweisung von Versicherten an bestimmte Leistungserbringer oder sonstige unzulässige Praktiken hindeuten.











