In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte – und die deutschen Asylbewerberleistungen

Ein Ausländer, dem bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf reguläre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihm eine Rückkehr in den schutzgewährenden Staat zumutbar ist.

In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte – und die deutschen Asylbewerberleistungen

Einem afghanischen Staatsangehöriger, dem bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war, hat daher keinen Anspruch auf die Gewährung regulärer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Das Das Landessozialgericht Hamburg hob daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg1 auf. Der 23-jährige Antragsteller war zunächst nach Griechenland eingereist und hatte dort internationalen Schutz erhalten. Anschließend reiste er nach Deutschland weiter, wurde im sogenannten Dublin-Zentrum in Hamburg-Rahlstedt untergebracht und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde als unzulässig abgelehnt, weil Griechenland bereits für seinen Schutz verantwortlich war. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte diese Entscheidung.

In der Folge stellte der zuständige Leistungsträger die zuvor gewährten regulären Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein. Für zwei Wochen erhielt der Antragsteller lediglich sogenannte Überbrückungsleistungen in Form von Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Gesundheitspflege sowie einen geringen Geldbetrag für die Körperpflege. Nach Ablauf dieses Zeitraums wurden nur noch Sachleistungen für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Hygieneprodukte erbracht.

Das Sozialgericht Hamburg verpflichtete den Leistungsträger zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig wieder die regulären Grundleistungen zu gewähren. Zur Begründung verwies es auf verfassungsrechtliche Zweifel an dem in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG geregelten Leistungsausschluss.

Dieser Auffassung folgte das Landessozialgericht Hamburg jedoch nicht. Das Gericht betonte, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums es grundsätzlich zulasse, existenzsichernde Leistungen an die Obliegenheit zu knüpfen, zumutbare Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit wahrzunehmen. Dazu könne auch die Rückkehr in denjenigen Mitgliedstaat gehören, der bereits internationalen Schutz gewährt habe und nach dem europäischen Asylsystem für den Schutz sowie die soziale Absicherung zuständig sei.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts können anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich darauf verwiesen werden, ihre sozialrechtlichen Ansprüche in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, der ihnen den Schutzstatus verliehen hat. Zwar räumte das Gericht ein, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt seien. Im konkreten Fall eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mannes drohe nach den bereits vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Eine Rückkehr nach Griechenland sei ihm deshalb zumutbar.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die zunehmend gefestigte Rechtsprechung, wonach anerkannte Schutzberechtigte innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich auf den Mitgliedstaat verwiesen werden können, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG begegnet danach jedenfalls im Eilverfahren keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern dem Betroffenen im schutzgewährenden Staat keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Für Behörden und Gerichte bleibt jedoch stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich, insbesondere im Hinblick auf Alter, Gesundheitszustand und die tatsächlichen Lebensbedingungen im zuständigen Mitgliedstaat.

Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2026 – L 4 AY 24/26 B ER

  1. SG Hamburg – S 61 AY 301/26 ER[]