Kein Kindergeld für politisch aktive Studenten

Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines einer politischen Partei nahe stehenden Studentenverbandes kann nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht zur Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gezählt werden.

Kein Kindergeld für politisch aktive Studenten

In dem von den Neustädter Finanzrichtern zu entscheidenden Streitfall hatte der Sohn des Klägers ab dem Wintersemester 2005/2006 an einer Universität ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 war er beurlaubt, während dieser Zeit war er gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung als Mitglied im Bundesvorstand (Schatzmeister) des politischen Studentenverbandes beschäftigt.

Mit Bescheid der Familienkasse vom 31. Januar 2008 wurde die Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben und das von April 2007 bis Februar 2008 ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.694.- € zurückgefordert. Das wurde damit begründet, dass eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Berufsausbildung z.B. dann vorliege, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lasse. Bei der Tätigkeit als Schatzmeister handele es sich primär um eine bezahlte, professionelle Vorstandstätigkeit in einem bundesweit tätigen politischen Studentenverband. Es werde nicht bestritten, dass diese Vorstandstätigkeit einem Studenten der Rechtswissenschaften Gelegenheit biete, seine im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dort einzubringen. Dem Kläger könne aber nicht darin gefolgt werden, wenn er die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als Berufsausbildung aufwerten wolle.

Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, die Tätigkeit seines Sohnes als Vorstand und Schatzmeister sei – vergleichbar einem Praktikum – als Berufausbildung zu berücksichtigen. Es komme allein darauf an, ob das Kind im Praktikum Fähigkeiten und Kenntnisse erwerbe, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien, das habe der Bundesfinanzhof zu einer Tätigkeit in einem Anwaltsbüro entschieden. Als weiteres Indiz, dass die Tätigkeit als konkret berufsbezogene Ausbildungsmaßnahme zu sehen sei, könne gewertet werden, dass der Sohn zwischenzeitlich wieder an der Uni für das Sommersemester 2008 eingeschrieben sei und wie von Anfang an vorgesehen, wieder im vollen Umfang am Vorlesungsbetrieb teilnehmen werde.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht allerdings keinen Erfolg: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes befinde sich nur in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienten alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handele, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien. Nach Überzeugung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz handele es sich bei der Vorstandstätigkeit aber nicht um ein Praktikum, bzw. um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien.

In seinem ersten Antrag auf Beurlaubung vom Studium habe der Sohn keine entsprechenden Angaben gemacht. Selbst wenn der Sohn als Beurlaubungsgrund die Ableistung eines Praktikums angegeben hätte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil die Bezeichnung einer Tätigkeit als „Praktikum” – für sich gesehen – wenig ergiebig sei. Eine hinreichende Eignung der Vorstandstätigkeit be deim politischen Studentenverband zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sein sollten, könne das Gericht nicht erkennen. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen des Sohnes sicherlich bereichert habe und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirke, reichten diese positiven Wirkungen hingegen nicht aus, um als „Berufsausbildung” im Sinne des Kindergeldrechts qualifiziert werden zu können, da solche Wirkungen von einer Vielzahl, die Lebenserfahrung bereichernden allgemeinen Betätigungen ausgingen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2009 – 5 K 2456/08