Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse abgelehnt, die von einem zugelassenen Krankenhaus die Herausgabe von bzw. Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen einer bei ihr versicherten Patientin gefordert hatte.
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung unter anderem klargestellt, dass die Regelung des § 249a SGB V Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei sog. „drittverursachten“ Gesundheitsschäden begründet, jedoch nicht, wenn die Krankenkasse selbst – wie im vorliegenden Falle – die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen geltend machen will. In derartigen Fällen kann die Krankenkasse nur über ein in § 275 SGB V geregeltes Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen.
Die klagende gesetzliche Krankenkasse hatte die vom Landessozialgericht zugelassene Revision gegen dieses Urteil eingelegt1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 12. August 2010 hat die Krankenkasse die Revision nun nach einem rechtlichen Hinweis des Bundessozialgerichts zurückgenommen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist damit rechtskräftig.
Für das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein zugelassenes Krankenhaus auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines bei ihr versicherten Patienten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch, wenn die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen das Krankenhaus bzw. dessen Ärzte, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre, dienen soll.
Die Mitteilungspflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das Krankenhaus selbst noch die dort tätigen Ärzte.
Soweit die gesetzliche Krankenkasse eine mögliche fehlerhafte Behandlung ihres Versicherten prüfen will, kann sie über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen. Sie hat in derartigen Fällen jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe an sich selbst nach § 294a SGB V.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. November 2009 – L 1 KR 152/08
- BSG – B 3 KR 16/09 R[↩]











