Kindergeld – für die Eltern oder die Pflegeeltern?

Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

Kindergeld – für die Eltern oder die Pflegeeltern?

Die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kindergeldberechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, bestimmt sich somit ausschließlich danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kindergeldberechtigung erfüllt.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit nahmen der klagende Pflegevater und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Pflegevater zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Pflegevater auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Pflegevaters hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt  sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an1. Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof nicht und hob deshalb das Urteil des Finanzgerichtes auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte.

Entscheidend ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch -anders als bei Pflegeeltern- keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Pflegevaters gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Pflegevaters auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

Aufgrund der vorrangigen Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern hat der Pflegevater für den Monat Dezember 2020 keinen Kindergeldanspruch für das Kind.

Das Finanzgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Pflegevater seit dem Monat Dezember 2020 nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insofern anspruchsberechtigt war, als das Kind ab dem 07.12.2020 alle begrifflichen Merkmale eines Pflegekindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllte (familienähnliches Band auf Dauer, Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken, kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern)2. Dass das Kind erst ab dem 07.12.2020 als Pflegekind anzuerkennen ist, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

Die Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch des Pflegevaters und jenem der leiblichen Mutter beziehungsweise des leiblichen Vaters hat das Finanzgericht jedoch zu Unrecht zugunsten des Pflegevaters aufgelöst. Die vorrangige Kindergeldberechtigung des Pflegevaters folgt insbesondere nicht aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und daraus, dass das Kind im Dezember 2020 zwar in den Haushalt des Pflegevaters, nicht aber in den Haushalt seiner Mutter oder seines Vaters aufgenommen war.

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für jedes Kind wird Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, kommt es für die Rangfolge der Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (vgl. dazu im Einzelnen § 64 Abs. 3 EStG).

Für das im Streit stehende Kindergeld für das Kind bestand im Dezember 2020 gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Anspruchsberechtigung mehrerer Personen. Zum einen konnte das Kind als Kind seiner Eltern (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zum anderen ab dem 07.12.2020 als Pflegekind des Pflegevaters und seines Lebenspartners (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) berücksichtigt werden. Die Berechtigung der leiblichen Eltern bestand schon ab der Geburt des Kindes und damit auch am Beginn des Monats Dezember 2020, wohingegen die der Pflegeeltern, welche untereinander den Pflegevater zum Berechtigten bestimmt haben (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG), erst am 07.12.2020 hinzukam. Im Gegensatz zur Berechtigung der Pflegeeltern ist jene der leiblichen Eltern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 EStG nicht von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis abhängig.

Weil für einen Monat nur einem Berechtigten das volle Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 1 EStG), kommt es im Streitfall darauf an, welcher Anspruch in Anbetracht des Zusammentreffens der verschiedenartigen Ansprüche im Dezember 2020 vorrangig ist. Primär in den Blick zu nehmen sind hier die Verhältnisse am Monatsanfang. Denn der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass der Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten des neuen Berechtigten erst mit Wirkung ab dem Folgemonat berücksichtigt wird. Dies gilt nicht nur in den Fällen der Änderung der Berechtigtenbestimmung3 und des Wechsels der Haushaltszugehörigkeit4, sondern auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 3 EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 2 EStG. Dass unmittelbar nach der Geburt aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls (Obdachlosigkeit der Mutter, wohl kein Kontakt zum Vater, Inobhutnahme durch das Jugendamt) zunächst noch keine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines Berechtigten bestand, ändert nichts an der Kindergeldberechtigung der leiblichen Eltern. Erfüllt nämlich eine Person am Monatsersten alle Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs, hat sie diesen für den gesamten Monat, sofern nicht ein anderer Berechtigter ebenfalls am Monatsersten bereits alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und nach § 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorrangig ist (§ 66 Abs. 2 EStG).

Da für ein und denselben Monat weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergelds mit dem Gesetz vereinbar ist5, kann das Hinzutreten eines weiteren Kindergeldberechtigten, der im späteren Verlauf dieses Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt -wie im Streitfall der Pflegevater-, erst im Folgemonat berücksichtigt werden. Hierbei sind alle Fälle einer im Laufe eines Monats eintretenden Änderung der Anspruchsberechtigung unabhängig vom tatsächlichen Grund dieser Änderung gleich zu behandeln, und zwar in dem Sinne, dass die am Monatsanfang maßgebliche (vorrangige) Kindergeldberechtigung für den gesamten Monat entscheidend bleibt. Dies gilt auch dann, wenn nur der später hinzutretende Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt zwar, dass derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig kindergeldberechtigt ist. Ein derartiger Vorrang setzt jedoch voraus, dass sich die konkurrierenden Anspruchsberechtigungen auf deckungsgleiche Zeiträume beziehen.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes lässt sich im Streitfall eine Doppelzahlung des Kindergelds für das Kind für den Monat Dezember 2020 nicht ausschließen. Ausweislich ihrer Revisionsbegründung geht die Familienkasse mittlerweile davon aus, dass ein bei ihr am 11.06.2021 eingegangenes Schreiben des Landkreises, mit dem dieser einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, als ein im berechtigten Interesse gestellter Antrag auf Kindergeldfestsetzung für das Kind zu werten und von ihr noch zu bescheiden ist. Besteht ein Erstattungsanspruch, steht dem in Vorleistung getretenen Leistungsträger das Kindergeld gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu; der Anspruch des oder der Kindergeldberechtigten gilt dann gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt6.

Mangels Kindergeldberechtigung für mindestens einen Monat des Jahres 2020 hat der Pflegevater keinen Anspruch auf den akzessorischen Kinderbonus für dieses Jahr.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2020 anwendbaren Fassung (EStG 2020) wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 € und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 € gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 € für das Kalenderjahr 2020 besteht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 EStG 2020 auch für ein Kind, für das zwar nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Diese Voraussetzungen des durch Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.20207 eingeführten Kinderbonus für das Jahr 2020 erfüllt der Pflegevater insofern nicht, als er weder für den November 2020 noch für den Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld für den am 26.11.2020 geborenen Kind hat. Eine Konkurrenz der Bonusansprüche mehrerer potenzieller Berechtigter besteht in der Person des Pflegevaters daher nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Januar 2024 – III R 5/23

  1. FG LSA, Urteil vom 02.02.2023 – 4 K 848/21[]
  2. vgl. zur Legaldefinition das BFH, Urteil vom 17.03.2020 – III R 9/19, BFH/NV 2021, 4, Rz 11 ff., m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 19.04.2012 – III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 15[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2003 – VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933[]
  5. BFH, Urteil vom 16.12.2003 – VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933, unter 2.[]
  6. zum Erstattungsverfahren vgl. etwa BFH, Urteile vom 02.06.2022 – III R 9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840; und vom 19.01.2023 – III R 36/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711[]
  7. BGBl I 2020, 1512[]

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