Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, eine Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein sich in einem weiteren Abschnitt der beruflichen Ausbildung befindliches volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit hinaus ausweitet.
Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG); unschädlich sind nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Erstattungsanspruch; dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.
Die kindergeldrechtliche Spezialvorschrift des § 70 Abs. 2 EStG betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung des Kindergelds infolge einer späteren Änderung der maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes unrichtig wird1. Die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung vorlagen, müssen sich nachträglich ändern. Die Korrektur erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also auch rückwirkend.
Für den Fall, dass die Kindergeldfestsetzung von Anfang an rechtswidrig war, kommt eine Änderung ex tunc gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, sofern die Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift erfüllt sind2.
Mit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit des S von 19, 25 auf 23, 1 Stunden ab Oktober 2018 kann nach der Bekanntgabe der Kindergeldfestsetzung vom 03.09.2018 eine im Hinblick auf § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG wesentliche Änderung eingetreten sein. Eine für den Kindergeldanspruch erhebliche, die Korrektur nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnende Änderung der Verhältnisse kann vorliegen, wenn ein volljähriges Kind seine Erwerbstätigkeit nach abgeschlossener Erstausbildung über die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden hinaus ausweitet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. November 2025 – III R 43/24
- vgl. BFH, Urteile vom 03.03.2011 – III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722, Rz 10; vom 25.07.2019 – III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 39[↩]
- BFH, Urteil vom 09.09.2015 – XI R 9/14, BFH/NV 2016, 166, Rz 27 ff.; BFH, Beschluss vom 30.01.2012 – III B 153/11, BFH/NV 2012, 705, Rz 10; vgl. zu Verhältnis und Austauschbarkeit der Korrekturvorschriften des § 70 Abs. 2 EStG und des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch BFH, Urteil vom 25.07.2019 – III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20[↩]











