Krankenkassen müssen die Kosten einer operativen Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur nach einer integrierten, multimodalen Adipositastherapie tragen, mithin nur dann, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs‑, Bewegungs- und Verhaltenstherapie stattgefunden hat.

In dem jetzt vom Sozialgericht Dortmund entschiedenen Fall hatte eine 49-jährige Versicherte aus Dortmund ihre Krankenkasse verklagt, ihr eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung (Magenband) als Sachleistung zu gewähren.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Trotz eines erheblichen Übergewichts der Klägerin mit einem BMI von über 40kg/m² und Begleiterscheinungen in Gestalt eines Diabetes mellitus sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden komme die stationäre operative Maßnahme erst in Betracht, wenn geeignete konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die von der Klägerin bislang nicht absolvierte multimodale Adipositastherapie im Sinne der Leitlinien zur Prävention und Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft.
Soweit die Klägerin sich darauf berief, an Diät- Programmen zur Gewichtsreduktion teilgenommen zu haben, genügt dies nach Auffassung des Sozialgerichts nicht den qualitativen Anforderungen an ein langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es fehle bei diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und Verhaltenstherapie, an der Einbeziehung von Ernährungsfachkräften und an fortlaufender ärztlicher Begleitung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31. August 2010 – S 40 KR 313/07
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