Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden1. Nur in besonderen Konstellationen bedarf es einer eingehenderen oder gar erschöpfenden Prüfung2.

Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist3.
Wenn die Fachgerichte die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft haben, ist für eine Folgenabwägung kein Raum4.
Die Beschwerdeführerin begründet im vorliegenden Fall nicht hinreichend substantiiert, weshalb schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen – hier insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und sich das Landessozialgericht deshalb nicht auf eine summarische Prüfung beschränken durfte, zumal es die präsenten Beweismittel hinreichend berücksichtigt hat. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist auch im Eilverfahren Sache der Fachgerichte5.
Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan. Sie rügt insofern, dass das Landessozialgericht entgegen ihres Antrags weder ein Sachverständigengutachten eingeholt noch eine ausdrücklich benannte Zeugin befragt habe.
Folge der Zulässigkeit einer nicht abschließenden Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind indes reduzierte Anforderungen an die fachgerichtliche Ermittlung des Sachverhaltes. Mit dem Charakter eines Eilverfahrens wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht stets verpflichtet wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Zeugenbefragung durchzuführen. Dass es hier ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten gewesen wäre, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Beweise zu erheben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2024 – 1 BvR 392/24
- vgl. BVerfGE 126, 1 <28> BVerfGK 20, 196 <197> BVerfG, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 BvR 484/22, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 43 <61 f.> 69, 315 <363 f.> 79, 69 <75>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.2020 – 1 BvR 2846/16, Rn. 10; Beschluss vom 10.03.2022 – 1 BvR 484/22, Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12, Rn. 12; Beschluss vom 10.03.2022 – 1 BvR 484/22, Rn. 5[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.2022 – 1 BvR 484/22, Rn. 10 m.w.N.[↩]
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