Die ehrenamtliche "Gassi-Geherin" im Tierheim – und der Arbeitsunfall

Eine ehrenamtliche, über eine Vereinspflicht hinausgehende und nicht nur geringfügige Tätigkeit kann dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.

Die ehrenamtliche "Gassi-Geherin" im Tierheim – und der Arbeitsunfall

So stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin und zeitweise auch Kassenprüferin des Tierheimvereins war beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Weber-C-Sprunggelenksfraktur zugezogen. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.

Das Sozialgericht Oldenburg hob die Entscheidung der Berufsgenossenschaft mit der Begründung auf, dass alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Gassi-Geherin erfüllt seien. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers. Die Mitgliedschaft in einem nichtrechtsfähigen Verein schließe die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Das Gassi-Gehen sei keine Vereinspflicht, dies stehe aufgrund der Satzung des Tierheimes fest. Vielmehr gehe diese Tätigkeit weit hierüber hinaus und könne auch nicht mit Aspekten des Tierwohls begründet werden. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da das Gassigehen mehrfach die Woche erfolgte. Die Gassi-Geherin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus,

  • dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang),
  • sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und
  • dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat1.

Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist (sogenannter Vollbeweis), genügt für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und schädigendem Ereignis (Unfallkausalität), für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem schädigendem Ereignis (Unfallereignis) und dem Gesundheitsschaden (haftungsbegründende Kausalität) und für den Nachweis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Gesundheitsschaden und weiteren Unfallfolgen (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht allerdings nicht2.

Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles liegen vor.

Unstreitig erlitt die Gassi-Geherin einen Unfall, als sie am 1.03.2021 den Hund Gismo ausführte und sich dabei eine Weber-C-Fraktur am rechten Sprunggelenk zuzog.

Die Gassi-Geherin ging zum Zeitpunkt dieses Unfalls auch einer versicherten Tätigkeit nach. Denn es lagen die Voraussetzungen für eine sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Nach dieser Norm sind (ferner) Personen versichert, die wie nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 Versicherte – also Beschäftigte- tätig werden.

Die Versicherteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine ernstliche einem fremden Unternehmen dienliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss konkret unter solchen Umständen verrichtet werden, dass sie einer solchen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt die Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Tätigkeit3.

Auf einer ersten Prüfungsstufe ist zu entscheiden, ob bei der Handlung insgesamt die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder die einer unternehmerischen/selbständigen Tätigkeit überwiegen (1. Stufe). Anhand mehrerer Kriterien wird typisierend beurteilt, ob eine Verrichtung eher dem Typus Beschäftigung zuzuordnen ist. Sodann ist als nächstes zu fragen, ob eine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war, denn Hilfestellungen, die im familiären oder gesellschaftlichen Nähebereich gleichsam „selbstverständlich“ sind, sollen nicht unfallversichert sein. Schließlich ist eine Gesamtabwägung anhand der Ergebnisse der beiden Stufen, die sich gegenseitig beeinflussen, vorzunehmen4. Je näher die Tätigkeit einer „echten“ Beschäftigung kommt, desto weniger wird man sie im gesellschaftlichen Verkehr einfach so erwarten können. Je intensiver andererseits eine Nähebeziehung ist, desto mehr wird man auch an Hilfeleistung in ihr erwarten können5.

Die erkennende Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die die Tätigkeit als selbstverständlich erwarten lassen würden. Anhand der Gesamtabwägung ergibt sich eine Tätigkeit wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Eine Tätigkeit wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigter setzt zunächst voraus, dass die Tätigkeit objektiv einem fremden Unternehmen dienlich ist. Die Tätigkeit muss für das Unternehmen von wirtschaftlichem Wert sein, wobei jedoch auch geringfügige und/oder kurzfristige Hilfeleistungen ausreichend sind6. Es reicht nach der Rechtsprechung bereits aus, dass die Handlung betrieblichen Belangen dient7. Der Tätigkeit muss ein, wenn auch noch so geringer, wirtschaftlicher Nutzen zukommen, wobei dieser auch bei Tätigkeiten aus ideellen Gründen vorhanden sein kann8. Wirtschaftlich ist hierbei nicht in dem engen Sinne von erwerbswirtschaftlich gemeint. Es genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient9. Das Ausführen der Hunde hat für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert. Denn das Tierheim hat eine artgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten. Hierzu gehört bei Hunden der ausreichende Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutz-Hundeverordnung.

Die Fremdnützigkeit der Tätigkeit entfällt auch nicht, weil die Gassi-Geherin wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt hätte. Entscheidend ist die Handlungstendenz des Tätigen, die fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein muss. Hieran fehlt es, wenn wesentlich eigene Angelegenheiten verfolgt werden10.

Der Annahme einer Fremdnützigkeit steht nicht entgegen, dass die Gassi-Geherin Spaß an dieser Tätigkeit haben mag und die Tätigkeit auch aus allgemeiner Tierliebe ausübt. Es handelt sich hierbei um einen bestehenden Nebeneffekt, der vielen Tätigkeiten innewohnt und eben „nebenher“ auch vorliegen kann. Nach Auffassung der Kammer kann dies im Ergebnis nicht dazu führen, eine Fremdnützigkeit zu verneinen. Auch eine abhängige Beschäftigung wird generell nicht allein zu dem Zweck ausgeübt werden, dem Unternehmen des jeweiligen Arbeitgebers zu dienen. Vielmehr werden hier in der Regel auch eigenwirtschaftliche Interessen vorliegen wie etwa Lohn, sozialer Status, usw., ohne dass dadurch der Versicherungsschutz infrage gestellt würde11. Im Übrigen hat die Gassi-Geherin auch glaubhaft angegeben, sich für diese Tätigkeit aufgrund zahlreicher medialer Aufrufe und Berichterstattungen entschieden zu haben Dieser Umstand spricht für die Kammer gerade für die Fremdnützigkeit, weil die Gassi-Geherin auf den geltend gemachten Hilfebedarf reagiert hat.

Andere Gründe, die eine Fremdnützigkeit ausschließen würden, wie die Besorgung weiterer eigener Angelegenheiten12, das Tätigwerden für eine Gegenleistung13 oder die Erfüllung von Tierhalterpflichten14 liegen nicht vor.

Das Ausführen der Hunde entspricht auch dem Willen des Unternehmens und stellt seiner Art nach eine Tätigkeit dar, die sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen.

Insbesondere steht dieser Annahme nicht entgegen, dass die Tätigkeit im vorliegenden Fall ausschließlich von ehrenamtlich Tätigen ausgeführt wird. Nicht erforderlich ist, dass die jeweilige Tätigkeit gerade in dem Unternehmen, dem die Verrichtung dienen soll, typischerweise vorkommt. Es reicht vielmehr aus, wenn in vergleichbaren Unternehmen solche Tätigkeiten üblicherweise auch von Beschäftigten ausgeübt werden15. Denn die Umsetzung einer artgerechten Haltung obliegt den Angestellten des Tierheimes. Es ist den fehlenden finanziellen Mitteln zuzuschreiben, dass sich diese Einrichtungen der Hilfe ehrenamtlich tätiger Personen bedienen müssen, um das Tierheim ordnungsgemäß betreiben zu können. Nichts desto trotz handelt es sich bei dem Ausführen der Hunde gleichwohl um eine klassische Aufgabe der Angestellten16.

Es liegt auch keine die Versicherung ausschließende Sonderbeziehung vor. Eine Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ scheidet aus, wenn das Tätigwerden auf besonderen Verpflichtungen und Rechtsverhältnissen beruht, die ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen, wie mitgliedschaftliche, gesellschaftsrechtliche/körperschaftliche oder familiäre Bindungen17.

Die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein aus, sodass der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Versicherteneigenschaft kann aber nur dann bejaht werden, wenn die Tätigkeit nicht lediglich auf den mitgliedschaftlichen Pflichten beruht, da sie andernfalls nicht beschäftigungsähnlich sein kann. Mitgliedschaftliche Pflichten ergeben sich z.B. aus Vereinssatzungen oder -beschlüssen oder können sich auf eine allgemeine Übung innerhalb des Vereins gründen. Hierbei handelt es sich neben der Ausübung eines satzungsmäßigen Amts, die in der Regel umfangreicher sind, regelmäßig – aber nicht zwingend – um Tätigkeiten geringfügigeren Umfangs. Der jeweils im Einzelfall maßgebliche Umfang orientiert sich an den Gepflogenheiten und Erwartungen des Vereins, die sich in der Regel aus Vereinstraditionen ergeben. Für die Beurteilung, ob sich eine Tätigkeit insoweit im Rahmen des Üblichen hält, ist ausschließlich die Perspektive des Vereins maßgeblich18. Im Ergebnis sind Tätigkeiten kraft allgemeiner Übung, die die Institution von den Mitgliedern erwarten kann und die von ihnen auch erbracht werden, nicht versichert, besonders, aber nicht nur, wenn sie geringfügiger Art19, während weitergehende umfangreiche Arbeiten, auch wenn sie freiwillig und nach eigener Zeiteinteilung übernommen werden als arbeitnehmerähnlich einzustufen sind20.

Bei der Tätigkeit des Gassigehens handelt es sich nicht um eine Vereinspflicht. Dies steht für die Kammer aufgrund der Satzung und den durch den Verein gemacht Angaben fest. Zwar mag es eine gewisse Tradition geben, dass die Hunde, die in dem von dem Verein betriebenen Tierheim untergebracht sind, von ehrenamtlich Tätigen Personen ausgeführt werden.

Weder aus der Satzung, noch aus den Gepflogenheiten und Erwartungen des Vereins ergibt sich für Mitglieder des Vereins jedoch eine solche Pflicht.

Die Gassi-Geherin hat diese Tätigkeit auch bereits drei Jahre ausgeübt, bevor sie Mitglied des Vereins wurde. Diese Tätigkeit geht weit über die übliche Tätigkeit eines Vereinsmitglieds hinaus und kann auch nicht daraus begründet werden, dass Zwecke des Tierwohls verfolgt werden.

Der Umfang der Tätigkeit stellt sich auch nicht als gering dar. Vielmehr findet diese täglich in einem nicht unerheblichen Zeitumfang statt. Hierbei ist -auch im Rahmen der Gesamtabwägung- zu berücksichtigen, dass die Gassigänger in den betrieblichen Ablauf des Tierheims eingebunden sind.

In der Gesamtabwägung hat das Gericht zuletzt berücksichtigt, dass die Gassigänger in ihrer Tätigkeit nicht frei sind, sondern sich lediglich in den vorgegebenen Rahmenbedingungen des Tierheims bewegen können. Die auszuführenden Hunde stehen nicht zur freien Verfügung und können nicht jederzeit abgeholt werden. Es sind festen Zeiten vereinbart -auch wenn hier ein gewisses Wahlrecht bestehen mag- und es erfolgen Abwesenheitsmeldungen, sollte ein Gassigänger zu den üblichen Zeiten nicht zur Verfügung stehen.

Die Tiere werden auch nicht selbstständig aus den Zwingern geholt, sondern von den festangestellten Mitarbeitern an die Gassigänger übergeben, sodass nicht von einer unternehmerähnlichen, freien Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 7. Mai 2025 – S 73 U 162/21

  1. stRspr z.B. BSG, Urteil vom 06.10.2020 – B 2 U 13/19 R 8[]
  2. G. Wagner in: Schlegel/VoelzkePK-SGB VII, 3. Aufl., § 8 SGB VII (Stand: 29.06.2022), Rn. 26[]
  3. BeckOK SozR/Wietfeld, 75. Ed.01.12.2024, SGB VII § 2 Rn. 227[]
  4. s. auch Alexander Diehm in: Hauck/?Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 2 SGB 7, Rn. 447[]
  5. Bieresborn in: Schlegel/VoelzkePK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 558[]
  6. Schmitt SGB VII/Schmitt, 4. Aufl.2009, SGB VII § 2[]
  7. Jürgen Riebel in: Hauck/?Noftz SGB VII, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 2 SGB 7, Rn. 271[]
  8. Bieresborn in: Schlegel/VoelzkePK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 559[]
  9. BSG, Urteil vom 12.07.1979 – 2 RU 23/78, SozR 2200 § 539 Nr 60[]
  10. Bieresborn in: Schlegel/VoelzkePK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 565[]
  11. Alexander Diehm in: Hauck/?Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 2 SGB 7, Rn. 452[]
  12. wie BSG, Urteil vom 28.06.1984 – 2 RU 63/83[]
  13. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 6 U 2895/11, Rn. 31[]
  14. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20.06.2012 – L 8 U 39/11, Rn. 37; und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 – L 3 U 11/08[]
  15. LPK-SGB VII/Hedermann, 6. Aufl.2024, SGB VII § 2 Rn. 213, beck-online[]
  16. anders im Fall des SG Dortmund, Urteil vom 06.06.2019, S 18 U 452/18, bei dem die dortige Tätigkeit ausschließlich im Ehrenamt ausgeführt wurde[]
  17. Bieresborn in: Schlegel/VoelzkePK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 11.12.2024), Rn. 615; Alexander Diehm in: Hauck/?Noftz SGB VII, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 2 SGB 7, Rn. 467[]
  18. BeckOK SozR/Wietfeld, 75. Ed.01.12.2024, SGB VII § 2 Rn. 238, beck-online[]
  19. BeckOGK/Lilienfeld, 1.07.2017, SGB VII § 2 Rn. 142, beck-online[]
  20. BeckOGK/Lilienfeld, 1.07.2017, SGB VII § 2 Rn. 143, beck-online[]

Bildnachweis:

  • Tierheim: Alexas_Fotos