Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Treberhilfe im Streit um die durch das Land Berlin ausgesprochenen Vertragskündigungen weitgehend obsiegt.

Im Rahmen des zwischen der Treberhilfe Berlin gGmbH und dem Land Berlin (Senatsverwaltung für Intergration, Arbeit und Soziales) geführten Streits um die Kündigung von Vereinbarungen hat das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in Potsdam nun in zweiter Instanz eine rechtskräftige Entscheidung getroffen, die für die Treberhilfe Berlin gGmbH einen überwiegenden Erfolg darstellt. Allerdings ist die Entscheidung nur im Eilverfahren ergangen; das Hauptsacheverfahren ist beim Sozialgericht Berlin anhängig [1].
Ursprünglich hatten Treberhilfe und Senatsverwaltung Vereinbarungen für unterschiedliche Leistungsbereiche geschlossen, so etwa für die Bereiche betreutes Gruppenwohnen, betreutes Einzelwohnen, Wohnungserhalt und Wohnungserlangung sowie Kriseneinrichtungen.
Aufgrund des Ergebnisses eines im Zuge der Maseratti-Affäre im April 2010 in Auftrag gegebenen und am 22. Februar 2011 fertig gestellten Prüfberichts kündigte die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 25. Mai 2011 alle genannten Vereinbarungen fristlos. Die Treberhilfe habe durch eine Reihe von schwerwiegenden Pflichtverletzungen gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, sich vertrags- und gesetzestreu zu verhalten. Es bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sei zerstört.
Im daraufhin von der Treberhilfe angestrengten Eilverfahren hat bereits das Sozialgericht Berlin die Senatsverwaltung am 6. Juli 2011 verpflichtet, die Vereinbarung zum betreuten Gruppenwohnen fortzuführen; im Übrigen vertrat es die Auffassung, die gekündigten Verträge seien ohnehin schon ausgelaufen gewesen [2].
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzliche Entscheidung in Bezug auf die Vereinbarung zum betreuten Gruppenwohnen bestätigt. In Bezug auf die übrigen Vereinbarungen ging es aber weiter und verpflichtete die Senatsverwaltung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, vorläufig die fraglichen Verträge für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 erneut mit der Treberhilfe abzuschließen.
Die von der Senatsverwaltung geäußerten Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Treberhilfe hätten sich, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erhärten lassen. Dabei hielt das Landessozialgericht auch die von der Senatsverwaltung für die außerordentliche Kündigung vorgebrachten Gründe derzeit für nicht überzeugend. Abschließend sei dies im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren aufzuklären. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei für die Treberhilfe aber nicht zumutbar, denn es hätte ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar in Frage gestellt.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom – L 23 SO 147/11 B ER