Hält sich eine Person – trotz noch nicht erfolgter formeller Entlassung aus dem Maßregelvollzug – nicht mehr in einer Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II auf, ist der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall einer
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