Vätermonate beim Elterngeld

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe blieb ein Normenkontrollantrag zu der „Partnermonate“-Regelung bei der Bezugszeit von Elterngeld ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte des Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen1 als unzulässig

Vätermonate beim Elterngeld

Elterngeld kann vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Jedoch darf gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG die Bezugszeit für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate betragen, mindestens 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte „Partner(innen)monate“ oder „Vätermonate“). Ausnahmen gelten z. B. für Alleinerziehende.

Die verheiratete Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens, der für die ersten 12 Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld gewährt wurde, beansprucht auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld. Die Ablehnung ihres Antrags und ihre hiergegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht, das die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig hält. Sie greife ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung ein, indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für 2 Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache.

Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen als unzulässig:

Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage als auch die Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschrift sorgfältig geprüft hat. Eine solche Prüfung ist schon deshalb erforderlich, weil das Gericht mit der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zunächst eine Entscheidung in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Gericht, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird2.

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat. Die Darlegungen des vorlegenden Gerichts zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen3 und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen4. Insbesondere muss der Vorlagebeschluss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen. Weiterhin kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind5.

Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht. Das vorlegende Gericht ist auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht hinreichend eingegangen und hat für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Norm maßgebliche Rechtsprechung und Literatur nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere hat es versäumt, sich im Lichte der in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen mit jenen Gründen auseinanderzusetzen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind.

Zwar hat der umfangreiche Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, soweit er sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergeben kann, herausgearbeitet und insoweit die wesentlichen rechtlichen Erwägungen dargelegt. Das Gericht ist jedoch in seinen ansonsten sehr ausführlichen Darlegungen kaum auf die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen zur Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 GG eingegangen, obwohl sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bei der Regelung zu den „Partnermonaten“ gerade hieran orientiert hat.

Die vorgelegte Regelung zielte darauf, „die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den diskriminierenden Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen“. Damit wollte der Gesetzgeber dem Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechen6. Sinn und Zweck der Regelungen zu den „Partnermonaten“ sei es, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu erleichtern. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn den bisherigen wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Argumenten für eine stärkere Rollenteilung eine klare Regelung an die Seite gestellt werde, die den Argumenten für eine partnerschaftliche Aufteilung mehr Gewicht verleihe7.

Auf diese Entwurfsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zwar hingewiesen. Es hat sich jedoch nicht hinreichend mit dem von Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten und hier vom Gesetzgeber offenkundig aufgegriffenen Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden8. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führt hierzu lediglich aus, in der Übernahme der Familienarbeit liege kein gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ausgleichsbedürftiger Nachteil. Die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG seien schrankenlos geschützt und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könne Eingriffe in Freiheitsgrundrechte nicht rechtfertigen.

Dabei erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 2 GG.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen geht weder näher darauf ein, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Ziel verfolgt, tradierte Rollenverteilungen zu überwinden9. Der Verfassungsauftrag will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen10. Dies verpflichtet den Gesetzgeber auch dazu, einer Verfestigung überkommener Rollenverteilung zwischen Mutter und Vater in der Familie zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet würde11. Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht näher befasst. So hat es in tatsächlicher Hinsicht nicht erwogen, ob Väter durch die vorgelegte Regelung ermutigt werden könnten, ihrem eigenen Wunsch entsprechend Elternzeit zu nehmen, etwa weil durch die vor allem auf Väter zielende Regelung der „Partnermonate“ gesellschaftliche Vorurteile, insbesondere in der Arbeitswelt, abgebaut werden könnten. Nahegelegen hätte auch die vom vorlegenden Gericht nicht angestellte Überlegung, dass die – für die bestehende Rollenverteilung mitursächlichen – geringeren Aufstiegschancen von Frauen, die zumindest auch auf der Besorgnis von Arbeitgebern beruhen könnten, Frauen seien wegen Kinderbetreuungszeiten beruflich nicht kontinuierlich verfügbar, teilweise ausgeglichen werden könnten, wenn zunehmend auch Männer von ihrem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machten.

Noch setzt sich der Vorlagebeschluss näher mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, in der Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG als verfassungsimmanenter Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen nach dem Geschlecht in Betracht gezogen wurde12. Es hätte nahegelegen, die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf einen, vom vorlegenden Gericht hier bejahten, Eingriff in Freiheitsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu erörtern.

Nahegelegen hätte schließlich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die dem Gesetzgeber bei der Frage, wie er dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt, einen Gestaltungsspielraum zugesteht. Die Art und Weise, wie der Staat seine Verpflichtung erfüllt, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, obliegen der gesetzgeberischen Ausgestaltungsbefugnis13. Im Vorlagebeschluss finden sich keine näheren Darlegungen dazu, dass der Gesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum mit der vorgelegten Regelung überschritten haben könnte.

Das vorlegende Gericht geht in seinen ansonsten weit ausgreifenden Ausführungen auch kaum auf die in der Literatur entwickelten Positionen zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 GG ein. Neben der Spezialliteratur zu Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bleibt die leicht zugängliche umfangreiche Kommentarliteratur zu dieser Norm weitgehend unberücksichtigt. Unberücksichtigt gelassen hat das vorlegende Gericht zudem Literatur, die sich speziell mit der durch den Vorlagebeschluss aufgeworfenen Frage gründlich befasst und hierzu umfangreiche Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur enthält14.

Unzureichend sind die Darlegungen des vorlegenden Gerichts auch hinsichtlich der Annahme, der unterstellte Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sei unverhältnismäßig, weil die vorgelegte Regelung nicht geeignet sei, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der naheliegenden Frage nach der Reichweite von Einschätzungs- und Prognosespielräumen des Gesetzgebers. Ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt15. Demnach wäre die vom Gesetzgeber getroffene Regelung nur dann mangels Eignung verfassungswidrig, wenn sie zur Erreichung des durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgegebenen Ziels, zu einer partnerschaftlicheren Rollenverteilung beizutragen, evident ungeeignet wäre. Dazu hat das vorlegende Gericht keine Ausführungen gemacht. Dass sich eine evidente Ungeeignetheit darlegen ließe, erscheint im Übrigen angesichts der tatsächlichen Entwicklung eher zweifelhaft. Betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes der Anteil der Kinder, deren Vater Elterngeld bezog, bei den im Jahr 2007 geborenen Kinder noch 15,4 %, so stieg deren Anteil bei Geburten im 3. Quartal 2009 auf 23,9 % an. Diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz der Wahrnehmung von Familienverantwortung durch Väter – und damit längerfristig auch die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks – zumindest als möglich erscheinen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom vom 19. August 2011 – 1 BvL 15/11

  1. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.04.2011 – L 2 EG 20/10[]
  2. vgl. BVerfGE 78, 165, 178[]
  3. vgl. BVerfGE 86, 52, 57[]
  4. vgl. BVerfGE 76, 100, 104; 79, 240, 243 f.; 86, 71, 77[]
  5. vgl. BVerfGE 78, 201, 204; 81, 275, 277; 86, 71, 77 f.[]
  6. BT-Drucks 16/1889, S. 23[]
  7. BT-Drucks 16/1889, S. 24[]
  8. stRspr; vgl. BVerfGE 92, 91, 112 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 92, 91, 112 f.; 114, 357, 370 f.; ebenso bereits zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.: BVerfGE 85, 191, 207; 87, 1, 42; 87, 234, 258[]
  10. vgl. BVerfGE 85, 191, 207 m.w.N.[]
  11. vgl. BVerfGE 114, 357, 370 f.[]
  12. vgl. BVerfGE 85, 191, 209 f. zu Art. 3 Abs. 2 GG a.F.; 92, 91, 112 f.; 114, 357, 370 f.[]
  13. vgl. BVerfGE 109, 64, 90[]
  14. s. insbes. Brosius-Gersdorf, Vätermonate – Staatliche Familienförderung zwischen Neutralitätspflicht und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter, VSSR 5/2008, S. 299 ff.; s. auch Müller-Terpitz, Vätermonate und Kindergartenpflicht – wie viel Staat verträgt die Familie?, JZ 2006, S. 991 ff.[]
  15. stRspr; vgl. BVerfGE 125, 260, 317 f. m.w.N.[]