Das finanzgerichtliche Urteil – und die (teilweise) fehlenden Urteilsgründe

Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

Das finanzgerichtliche Urteil – und die (teilweise) fehlenden Urteilsgründe

Eine Erörterung aller im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil gebietet die Vorschrift nicht. § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO stellt an die Begründung eines Urteils keine höheren Anforderungen als § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

Ein Urteil ist nur dann im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste.

Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen1.

Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom Finanzgericht fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht2.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 2025 – IX R 11/22

  1. BFH, Beschlüsse vom 11.04.2012 – X B 56/11, Rz 22; und vom 26.09.2012 – III B 222/10, Rz 39; BFH, Urteil vom 16.07.2024 – IX R 6/22, Rz 54[]
  2. BFH, Beschluss vom 06.02.2014 – II B 129/13, Rz 9; BFH, Urteil vom 16.07.2024 – IX R 6/22, Rz 54[]