Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt -z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software- werden von der Vorschrift nicht erfasst.
Nach § 173a AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung1.
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut berechtigen nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung zur Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden; Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt -z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software- sind von der Vorschrift nicht erfasst. Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerpflichtigen oder seinem Berater ermittelt, aber nicht an das Finanzamt übertragen, liegt daher kein Fall des § 173a AO vor. Dies wird auch im Schrifttum einhellig so gesehen2.
Der Gesetzgeber hat den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- oder Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen3. Eine planwidrige Regelungslücke liegt daher nicht vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. April 2022 – IX B 57/21
- vgl. BT-Drs. 18/7457, S. 87; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 173a Nr. 1; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz 5; BeckOK AO/Peters, 19. Ed. [01.01.2022], AO § 173a Rz 11[↩]
- vgl. Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz 8; Nöcker, AO-Steuerberater 2017, 317; Bruschke, Der Steuerberater 2020, 8, 10; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 173a AO Rz 20; v. Wedelstädt in Gosch, AO § 173a Rz 11; Zugmaier/Nöcker/Mann, § 173 AO Rz 55 ff. ((1. Aufl.2021[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7457, S. 87[↩]










