Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§ 133 FGO) ist nur gegen Entscheidungen in Rechtspflegeangelegenheiten zulässig.
Voraussetzung für einen Antrag nach § 133 Abs. 1 und 2 FGO ist, dass eine „Entscheidung“ vorliegt; bloße Hinweise oder Mitteilungen genügen nicht1.
An einer Entscheidung in diesem Sinne fehlt es bereits hinsichtlich des „Stichworts“ und des entsprechenden Vermerks in der Terminsankündigung. Denn es liegen insoweit rechtlich unverbindliche Hinweise und Mitteilungen vor. Welche Rechtsfragen im Streitfall entscheidungserheblich sind und wie der Streitfall rechtlich zu beurteilen ist, entscheidet nicht das von der Geschäftsstelle gebildete und von der Pressestelle übernommene „Stichwort“, sondern der Bundesfinanzhof in seinem Urteil, und zwar ohne Bindung an die Formulierung des „Stichworts“. Außerdem handelt es sich bei der Vergabe des „Stichworts“ und der Platzierung der Terminsankündigung auf der Homepage des BFH um Verwaltungsaufgaben und nicht um Rechtspflegeaufgaben2. Weder die Geschäftsstelle noch die Pressestelle haben als „Urkundsbeamte“ gehandelt. Auch deshalb ist das Verfahren nach § 133 FGO nicht eröffnet.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Dezember 2019 – – XI R 13/18
- vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 133 Rz 1 sowie § 128 Rz 3; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp, § 128 FGO Rz 31 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 19 ff.[↩]
- vgl. zur Abgrenzung Schmieszek in HHSp, § 12 FGO Rz 23 ff., 29 einerseits, Rz 31 andererseits; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 12 FGO Rz 2 und 5; Müller-Horn in Gosch, FGO § 12 Rz 4 und 5[↩]









