Wann ist eine Wertminderung bei Aktien „voraussichtlich dauernd“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und berechtigt zu einer gewinnmindernden Abschreibung? Nach Ansicht des Finanzgerichts Münsters ist dies dann der Fall, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20% oder an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10% unter den Kaufpreis gesunken ist.
In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hielt die Klägerin Aktien in ihrem Betriebsvermögen. Deren Wert war zum Bilanzstichtag allerdings deutlich unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken – teilweise lag er etwa 8%, teilweise sogar um fast 30% niedriger. Die Klägerin sah die Wertminderungen als „voraussichtlich dauernd“ an und nahm eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an. Es berief sich dabei insbesondere auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung, nach der eine Teilwertabschreibung voraussetzt, dass der Börsenkurs zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40% unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Das Finanzgericht Münster sah dies anders und gab der Klage teilweise statt: Ist der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und liegen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Allerdings könne und müsse, so das Finanzgericht Münster weiter, nicht jede Wertveränderung in der Bilanz nachvollzogen werden. Vielmehr sei bei Aktien ein Absinken des Börsenkurses innerhalb einer bestimmten Bandbreite noch als Ausdruck einer lediglich vorübergehenden Wertschwankung anzusehen. In typisierender Weise könne eine Teilwertabschreibung aber dann allein auf die Kursentwicklung gestützt werden, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag entweder um mehr als 20% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liege oder dieser an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter den Kurs beim Kauf des Papiers gesunken sei. Allerdings sei die Höhe der Teilwertabschreibung begrenzt, wenn zwar der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter der maßgeblichen Grenze liege, er aber am Tag der Bilanzaufstellung wieder höher notiere.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. August 2010 – 9 K 3466/09 K, G (Revision beim Bundesfinanzhof anhängig – I R 89/10)











