Betriebsaufspaltung – und die erforderliche personelle Verflechtung

Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung ergibt sich u.a. daraus, dass die im Alleineigentum des Klägers stehenden, an die GmbH –Betriebsgesellschaft– verpachteten Grundstücke die räumliche und funktionale Grundlage ihrer Geschäftstätigkeit bildeten und es ihr ermöglichten, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben1.

Betriebsaufspaltung – und die erforderliche personelle Verflechtung

Eine für die Betriebsaufspaltung ebenfalls erforderliche personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen kann2. Dies trifft auf den Kläger zu, der Alleineigentümer der Grundstücke war und über 75 % des Stammkapitals der GmbH und dementsprechend auch der Stimmrechte verfügte (§ 47 Abs. 1 und 2 GmbHG).

Der personellen Verflechtung durch Beherrschungsidentität steht nicht entgegen, dass der Kläger die die überlassenen Grundstücke betreffenden Verträge nur mit Zustimmung seiner Mutter, der Minderheitsgesellschafterin, ändern konnte und diese als sog. Nur-Betriebsgesellschafterin am Besitzunternehmen –den Grundstücken– nicht beteiligt war. Denn für die Beherrschung einer GmbH genügt die Stimmrechtsmehrheit, die das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag für übliche Gesellschafterbeschlüsse vorschreibt. Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens ist es auch unerheblich, dass ein Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bei Beschlüssen kein Stimmrecht hat, welche die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts gegenüber diesem Gesellschafter betreffen3.

Der personellen Verflechtung steht auch nicht entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens), einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse erfordert4, sofern das Überlassungsverhältnis nicht gegen den Willen der Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgelöst werden kann5.

Weiterlesen:
Aufteilung unter den Kindern als zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2013 – III R 72/11

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 16.02.2012 – X B 99/10, BFH/NV 2012, 1110, m.w.N.[]
  2. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Urteile vom 01.07.2003 – VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 30.11.2005 – X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415[]
  3. BFH, Urteil vom 26.01.1989 – IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455[]
  4. BFH, Urteil vom 21.08.1996 – X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, BB 1998, 397[]
  5. BFH, Urteil vom 23.03.2011 – X R 45/09, BFHE 233, 416, BStBl II 2011, 778, m.w.N.[]