Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden1.
Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen2. Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere
- die Qualifikation der Einkünfte,
- das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist,
- die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und
- die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG3.
Welche Besteuerungsgrundlagen mit einer Klage angegriffen und damit zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der BFH ist nicht an die Auslegung des Finanzgerichtes gebunden4.
Zwar wirkt sich der angefochtene festgestellte laufende Gesamthandsgewinn stets auch auf die Ermittlung der Höhe des festzustellenden verrechenbaren Verlustes aus. Dies folgt jedoch bereits aus der bindenden Wirkung des festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns für die Verlustfeststellung5, sodass die alleinige Anfechtung des laufenden Gesamthandsgewinns das Klageziel des Klägers im Regelfall auch nicht beeinträchtigt6.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2025 – IV R 1/23
- z.B. BFH, Urteile vom 10.10.2024 – IV R 10/22, Rz 17; vom 02.02.2017 – IV R 47/13, BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391, Rz 12[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 19.01.2023 – IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 23.03.2023 – IV R 8/20 [IV R 7/17], Rz 22, m.w.N.; vom 19.01.2023 – IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 22, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 16.01.2025 – IV R 28/23, BStBl II 2025, 389, Rz 18[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 12.12.2024 – IV R 24/22, BStBl II 2025, 188, Rz 18[↩]











