Bezahlt der Steuerpflichtige mit Mitteln aus einem durch eine Lebensversicherung gesicherten Policendarlehen eine Zinsbegrenzungsprämie (Zinscap-Gebühr), dient das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten eines dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmten Wirtschaftsgutes i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG [1].

Nicht steuerpflichtig sind diese Zinsen allerdings nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, wenn sie aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG herrühren, die mit (als Sonderausgaben abziehbaren) Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG [2] die Steuerbefreiung vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können.
Das auf sie aufgenommene Policendarlehen steht dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen nicht wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt- der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst „unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen“ [3].
Diese Voraussetzung sah der Bundesfinanzhof im Streitfall schon deshalb als nicht erfüllt an, weil mit dem Policendarlehen Aufwendungen finanziert wurden, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören und ihrem Umfang nach über die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG hinausgehen:
Auch wenn die Dauer des Verbleibs der Darlehensvaluta auf einem verzinslichen Girokonto des Steuerpflichtigen über die von der Verwaltung früher geforderte 30TageFrist hinaus nicht grundsätzlich gegen die Annahme einer unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten spricht [4], steht im Streitfall fest, dass mit dem Darlehen auch Finanzierungskosten in Form der Zinscap-Gebühr finanziert worden sind.
Wie der Bundesfinanzhof bereits [5] entschieden hat, gehören Zinsbegrenzungsprämien wie die hier in Höhe von 7.200 EUR vereinbarte Zinscap-Gebühr nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. des § 255 des Handelsgesetzbuchs [6] und damit nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG [7].
Der Einwand, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien nur teilweise zur Sicherung des betrieblichen Darlehens abgetreten worden und hätten in diesem Umfang ohne jede Einschränkung der Finanzierung der Anschaffungskosten gedient, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG die uneingeschränkte unmittelbare und ausschließliche Verwendung des (Gesamt-)Darlehens zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten voraussetzt.
Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Teil des Darlehens ausgeschlossen [8].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII R 49/09
- Anschluss an BFH, Urteil vom 12.10.2005 – VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288[↩]
- i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.02.1992, BGBl – I 1992, 297, BStBl I 1992, 146; nachfolgend bis zum 31.12.2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 23.11.2004 – IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 01.03.2005 – IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 07.07.2005 – IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264[↩]
- BFH, Urteil vom 09.02.2010 – VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257[↩]
- BFH, Urteil vom 12.10.2005 – VIII R 19/04, BFH/NV 2006, 288[↩]
- vgl. Schmidt/Glanegger, EStG, 23. Aufl., § 6 Rz 140, Stichwort „Finanzierungskosten“; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 10 Rz 190; Kleindiek in GroßkommHGB, 4. Aufl.2002, § 255 Rz 10; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 255 Rz 3[↩]
- zum Sonderfall der Anschlussfinanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten durch Neudarlehen mit Disagiovereinbarung s. BFH, Urteil vom 19.01.2010 – VIII R 40/06, BFHE 228, 216, BStBl II 2011, 254[↩]
- BFH, Urteile vom 07.11.2006 – VIII R 1/06, BFHE 215, 486, BStBl II 2010, 18; vom 24.11.2009 – VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251; BFH, Beschluss vom 23.04.2010 – VIII B 48/08, BFH/NV 2010, 1439; vgl. dazu auch BMF, Schreiben vom 15.06.2000 – IV C 4 S 2221- 86/00, BStBl I 2000, 1118[↩]